Die Richtlinien für das Melde- und Abrechnungsverfahren (RIMA) zwischen der VBL und den bei ihr beteiligten Arbeitgebern.
Im Melde- und Abrechnungsverfahren haben die Arbeitgeber im Abrechnungsverband Ost und West folgende Richtlinien zu beachten: Nach § 5 Absatz 2 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung sind bis spätestens Ende Februar des Folgejahres bzw. zwei Monate nach Beendigung eines Dienstverhältnisses die für die Beschäftigten geleisteten steuerfreien und individuell besteuerten Beiträge mitzuteilen. Die Jahresmeldungen bzw. Abmeldungen für das Vorjahr müssen daher für alle Arbeitgeber bis zum 28. / 29. Februar bei der VBL eingegangen sein.
Bis zum 10. Januar des Folgejahres haben alle Arbeitgeber, die ihre Jahresmeldungen weder im Wege der automatisierten Datenübermittlung noch mittels eigener EDV auf Vordrucken vornehmen, von der VBL vorbereitete Jahresmeldungen für alle über den 31. Dezember des Abrechnungsjahres hinaus versicherte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu erhalten.
Zum Stichtag 30. April erstellt die VBL außerdem die endgültige Jahresrechnung und Dokumentation für alle bis zum 30. April eingegangenen und verarbeiteten Jahresmeldungen bzw. Abmeldungen. Alle früheren Jahre gelten nach dem 30. April als abgeschlossen.