Beschäftigte im öffentlichen Dienst können ihre Versicherungszeiten der tarifvertraglich vereinbarten betrieblichen Altersvorsorge zusammenrechnen lassen, falls sie im Laufe ihres Arbeitslebens bei verschiedenen Zusatzversorgungskassen (ZVKs) pflichtversichert waren. Darauf haben sich nach längeren Verhandlungen die VBL und alle 19 kommunalen, drei kirchliche Zusatzversorgungskassen sowie drei Sonderkassen geeinigt. Weitere zwei kirchliche ZVKs stehen zur Zeit noch in Verhandlungen mit der VBL. Im Augenblick laufen die Vorbereitungen bei allen beteiligten ZVKs, das neue Überleitungsabkommen bis Anfang 2009 umzusetzen.
Das neue Überleitungsabkommen trat zum 1. Januar 2002 in Kraft. Nach diesem Abkommen gibt es zwischen der VBL und den Zusatzversorgungskassen der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) keine Überleitung von Versicherungszeiten mehr. Dies hat zur Folge, dass Arbeitnehmer, die Pflichtversicherungszeiten bei mehreren Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes aufweisen, künftig ggf. mehrere, eigenständig nebeneinander bestehende Anwartschaften auf Betriebsrente erwerben. Im Versicherungsfall müssen die Arbeitnehmer den Anspruch auf Betriebsrente jeweils gegenüber der zuständigen Zusatzversorgungskasse geltend machen.
Das neue Überleitungsabkommen sieht die gegenseitige Anerkennung von Pflichtversicherungszeiten zwischen der VBL und den Zusatzversorgungskassen der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) für die Erfüllung der Wartezeit von 60 Umlage-/ Beitragsmonaten vor. Die Erfüllung der Wartezeit ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Betriebsrente. Die Anerkennung findet darüber hinaus auch bei der - für die Zuteilung von Bonuspunkten an beitragsfrei Versicherte erforderlichen - Wartezeit von 120 Umlage-/ Beitragsmonaten Anwendung.
Ein Versicherter, der bei der VBL weniger als 60 Umlage-/Beitragsmonate erworben hat, erhält dennoch im Versicherungsfall eine Betriebsrente von der VBL, wenn er unter Berücksichtigung auch der bei einer anderen Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens 60 Umlage/Beitragsmonate aufweist.
Hat im umgekehrten Fall ein Versicherter bei einer anderen Zusatzversorgungskasse die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten nicht erfüllt, so hat er dennoch bei Eintritt des Versicherungsfalls einen Anspruch auf Betriebsrente gegen diese Kasse, wenn er unter Berücksichtigung sowohl bei dieser als auch bei der VBL zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens 60 Umlage-/Beitragsmonate aufweist.
Entsprechendes gilt, sofern die Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten, die Voraussetzung für die Einbeziehung von beitragsfrei Versicherten in die Überschussverteilung nach § 68 VBLS ist, nicht erfüllt ist. Auch bei dieser Wartezeit erkennen die VBL und die anderen Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes die bei ihnen zurückgelegten Versicherungszeiten gegenseitig an.