Bis wann muss ich den Nachweis über die Elterneigenschaft bei der VBL einreichen, um die ...

Bis wann muss ich den Nachweis über die Elterneigenschaft bei der VBL einreichen, um die Befreiung vom Beitragszuschlag zu erhalten?

Bis wann muss ich den Nachweis über die Elterneigenschaft bei der VBL einreichen, um die Befreiung vom Beitragszuschlag zu erhalten?

Der Nachweis über die Elterneigenschaft muss spätestens am 30. Juni 2005 bei der VBL vorliegen, nur dann kann der Beitragszuschlag rückwirkend zum 1. Januar 2005 entfallen. Geht der Nachweis später ein, entfällt der Beitragszuschlag erst ab dem Ersten des Folgemonats.

Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes (oder nach Wirksamwerden der Annahme des Kindes bzw. des Pflege- oder Stiefkindverhältnisses), gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt (der Annahme etc.) als erbracht. Ansonsten wirkt der Nachweis ab dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis der VBL vorgelegt wird.

Beispiele: Der/die Rentenberechtigte bezieht seit 2002 eine VBL-Rente, von der Pflegeversicherungsbeiträge abzuführen sind.

   Fall 1 Fall 2 Fall 3 Fall 4
Geburt (Annahme etc.) des Kindes am 16.05. 1990 14.06. 1985 10.03. 2005 02.12. 2005
Der Nachweis über die Geburt etc. liegt der VBL vor am 25.06. 2005 02.08. 2005 28.05. 2005 18.03. 2006
Der Beitragszuschlag entfällt ab dem 01.01. 2005 01.09. 2005 01.03. 2005 01.04. 2006




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