Für die gesetzliche Rentenversicherung gilt hinsichtlich der erstmaligen
Erhebung des Beitragszuschlags eine Sonderregelung. § 55 Abs. 4 SGB XI
neue Fassung sieht für die Rentenversicherungsträger vor, dass der
Beitragszuschlag erstmals im April 2005 zu erheben ist. Aus den beitragspflichtigen
Einnahmen für April 2005 wird dann aber ein Beitragszuschlag von 1 Prozent
erhoben, um den Beitragszuschlag für die ersten drei Kalendermonate des
Jahres 2005 pauschal abzugelten. Ab Mai 2005 ist dann der Beitragszuschlag in
Höhe von 0,25 Prozent fortlaufend zu entrichten. Diese Sonderregelung des
§ 55 Abs. 4 SGB XI neue Fassung gilt aber ausschließlich für
die gesetzliche Rentenversicherung. Die VBL muss wie alle übrigen beitagsabführenden
Stellen den Beitragszuschlag dem Grunde nach ab dem 1. Januar 2005 erheben und
abführen.