Nein. Der Beitragszuschlag zum Pflegeversicherungsbeitrag nach § 55 Abs.
3 SGB XI betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen dem Rentenberechtigten
und seiner Pflegekasse. Eventuelle Rechtsmittel gegen die Erhebung des Beitragszuschlags
müssten daher der Pflegekasse gegenüber geltend gemacht werden.