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Beitragszuschlag in der sozialen Pflegeversicherung für Kinderlose ab 1. Januar 2005
Vom 1. Januar 2005 an müssen kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent zahlen ( § 55 Abs. 3 SGB XI neue Fassung). Dies sieht das am 1. Oktober 2004 vom Bundestag verabschiedete Kinder-Berücksichtigungsgesetz (KiBG) vor.
Mit dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz setzt der Gesetzgeber ein
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94) zur sozialen Pflegeversicherung um. Das Gericht hatte in dieser Entscheidung festgestellt, dass der einheitliche Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung für Eltern und Kinderlose mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Es hat den Gesetzgeber zu einer "nderung bis spätestens Ende 2004 aufgefordert. Bei Redaktionsschluss war das Gesetz noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Vorgaben des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes
Das Kinder-Berücksichtigungsgesetz bringt im Wesentlichen folgende "nderungen beim Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung:
- Kinderlose
Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung müssen vom 1. Januar 2005 an einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent zahlen. Der Beitragszuschlag ist vom Mitglied alleine zu tragen ( § 55 Abs. 3 SGB XI n.F.).
- Ausgenommen sind Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind, Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie Mitglieder, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Vom Beitragszuschlag befreit sind leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stief- und Pflegeeltern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn sie gegenüber der beitragsabführenden Stelle einen Nachweis über die Elterneigenschaft vorgelegt haben oder der beitragsabführenden Stelle die Elterneigenschaft nachweislich bekannt ist. Liegt kein Nachweis vor, ist bei den Betroffenen wie bei Kinderlosen der Beitragszuschlag zu erheben.
- Wird der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes (bzw. nach Wirksamwerden der Annahme des Kindes oder nachdem die Voraussetzungen für ein Pflege-/Stiefkindverhältnis gegeben sind) eingereicht, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats des Ereignisses (z. B. der Geburt) als erbracht. Geht der Nachweis später ein, ist die Befreiung erst ab dem Ersten des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis eingegangen ist.
- In einer Übergangszeit kann der Nachweis der Elterneigenschaft bis spätestens 30. Juni 2005 der beitragsabführenden Stelle vorgelegt werden, um rückwirkend zum 1. Januar 2005 eine Befreiung vom Beitragszuschlag zu erreichen. Bereits erhobene Beitragszuschläge werden dann zurückgezahlt.
Auswirkungen auf die Betriebsrenten der VBL
Von dem zusätzlichen Beitragszuschlag sind grundsätzlich alle kinderlosen VBL-Rentenberechtigten betroffen, die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung sind, nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr vollendet haben. Die Rentenberechtigten müssen der VBL gegenüber als beitragsabführender Stelle den Nachweis der Elterneigenschaft erbringen (Selbstzahler haben den Nachweis der Pflegekasse vorzulegen). Für Kinderlose sowie für Eltern, die keinen Nachweis über die Elterneigenschaft erbringen und bei denen die Elterneigenschaft der VBL nicht nachweislich bekannt ist, muss vom 1. Januar 2005 an ein Beitrag zur Pflegeversicherung aus der VBL-Rente in Höhe von 1,95 Prozent erhoben werden.
Zur Umsetzung des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes muss die VBL die Elterneigenschaft der betroffenen Rentenberechtigten klären. Dabei ist Folgendes vorgesehen:
- Die VBL informiert die betroffenen Rentenberechtigten Mitte Dezember schriftlich über den anstehenden Beitragszuschlag für Kinderlose. Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und Pflegeeltern werden darin aufgefordert, baldmöglichst (spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2005) einen Nachweis über die Elterneigenschaft (in Kopie) vorzulegen. Die Betroffenen erhalten ein Merkblatt, aus dem hervorgeht, welche Elternnachweise geeignet sind.
- Von der VBL können als Elternnachweise die Dokumente/Unterlagen berücksichtigt werden, die die Spitzenverbände der Pflegekassen in gemeinsamen Empfehlungen als geeigneten Nachweis anerkannt haben.
______Download: Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft
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- Die betroffenen Rentenberechtigten müssen der VBL den Nachweis über die Elterneigenschaft vorlegen. Nur dann können sie eine Befreiung vom Beitragszuschlag aus ihrer VBL-Rente erreichen. Es genügt nicht, dass einer anderen beitragsabführenden Stelle (wie z. B. dem Rentenversicherungsträger) oder der Pflegekasse der Nachweis vorgelegt wird.
- Rentenberechtigte, bei denen der VBL die Elterneigenschaft bereits bekannt ist (etwa weil ein Rentenbescheid des Rentenversicherungsträgers vorliegt, in dem Kindererziehungszeiten anerkannt sind), werden nicht zur Vorlage eines Elternnachweises aufgefordert. Für diesen Personenkreis wird automatisch ab 1. Januar 2005 die Befreiung vom Beitragszuschlag berücksichtigt.
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