Informationen für Rentner

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Beitragszuschlag in der sozialen Pflegeversicherung für Kinderlose ab 1. Januar 2005 
 

Vom 1. Januar 2005 an müssen kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent zahlen ( § 55 Abs. 3 SGB XI neue Fassung). Dies sieht das am 1. Oktober 2004 vom Bundestag verabschiedete Kinder-Berücksichtigungsgesetz (KiBG) vor.

Mit dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz setzt der Gesetzgeber ein
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94) zur sozialen Pflegeversicherung um. Das Gericht hatte in dieser Entscheidung festgestellt, dass der einheitliche Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung für Eltern und Kinderlose mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Es hat den Gesetzgeber zu einer "nderung bis spätestens Ende 2004 aufgefordert. Bei Redaktionsschluss war das Gesetz noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

 Vorgaben des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes

Das Kinder-Berücksichtigungsgesetz bringt im Wesentlichen folgende "nderungen beim Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung:

Auswirkungen auf die Betriebsrenten der VBL

Von dem zusätzlichen Beitragszuschlag sind grundsätzlich alle kinderlosen VBL-Rentenberechtigten betroffen, die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung sind, nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr vollendet haben. Die Rentenberechtigten müssen der VBL gegenüber als beitragsabführender Stelle den Nachweis der Elterneigenschaft erbringen (Selbstzahler haben den Nachweis der Pflegekasse vorzulegen). Für Kinderlose sowie für Eltern, die keinen Nachweis über die Elterneigenschaft erbringen und bei denen die Elterneigenschaft der VBL nicht nachweislich bekannt ist, muss vom 1. Januar 2005 an ein Beitrag zur Pflegeversicherung aus der VBL-Rente in Höhe von 1,95 Prozent erhoben werden.

Zur Umsetzung des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes muss die VBL die Elterneigenschaft der betroffenen Rentenberechtigten klären. Dabei ist Folgendes vorgesehen:

______Download: Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft   pdf-Datei  82 KB

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