Nein, auch der VBL muss ein geeigneter Nachweis vorgelegt werden. Der Gesetzgeber
hat die Befreiung vom Beitragszuschlag so ausgestaltet, dass gegenüber
jeder beitragsabführenden Stelle (also hier der VBL) der Nachweis der Elterneigenschaft
zu erbringen ist. Nur wenn der beitragsabführenden Stelle die Elterneigenschaft
bereits nachweislich bekannt ist, entfällt der Beitragszuschlag auch ohne
Vorlage eines Nachweises. Wenn Sie eine Befreiung vom Beitragszuschlag von Ihrer
Betriebsrente erreichen möchten, müssen Sie deshalb auch der VBL einen
Elternnachweis vorlegen. Dies liegt daran, dass jede beitragsabführende
Stelle gesetzlich verpflichtet ist, die Elternnachweise aufzubewahren. Eine
(z.B. telefonische) Bestätigung der Elterneigenschaft durch eine andere
beitragsabführende Stelle reicht deshalb nicht aus. Der Beitragszuschlag
entfällt also nur dann, wenn uns ein Elternnachweis auch tatsächlich
vorliegt.