Ist es für den Wegfall des Beitragszuschlags zur Pflegeversicherung ausreichend, wenn ...

Ist es für den Wegfall des Beitragszuschlags zur Pflegeversicherung ausreichend, wenn ich nicht der VBL, aber bereits einer anderen beitragsabführenden Stelle (z.B. der BfA, LVA) einen Nachweis über die Elterneigenschaft vorgelegt habe?

Ist es für den Wegfall des Beitragszuschlags zur Pflegeversicherung ausreichend, wenn ich nicht der VBL, aber bereits einer anderen beitragsabführenden Stelle (z.B. der BfA, LVA) einen Nachweis über die Elterneigenschaft vorgelegt habe?

Nein, auch der VBL muss ein geeigneter Nachweis vorgelegt werden. Der Gesetzgeber hat die Befreiung vom Beitragszuschlag so ausgestaltet, dass gegenüber jeder beitragsabführenden Stelle (also hier der VBL) der Nachweis der Elterneigenschaft zu erbringen ist. Nur wenn der beitragsabführenden Stelle die Elterneigenschaft bereits nachweislich bekannt ist, entfällt der Beitragszuschlag auch ohne Vorlage eines Nachweises. Wenn Sie eine Befreiung vom Beitragszuschlag von Ihrer Betriebsrente erreichen möchten, müssen Sie deshalb auch der VBL einen Elternnachweis vorlegen. Dies liegt daran, dass jede beitragsabführende Stelle gesetzlich verpflichtet ist, die Elternnachweise aufzubewahren. Eine (z.B. telefonische) Bestätigung der Elterneigenschaft durch eine andere beitragsabführende Stelle reicht deshalb nicht aus. Der Beitragszuschlag entfällt also nur dann, wenn uns ein Elternnachweis auch tatsächlich vorliegt.



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