Dies kann mehrere Gründe haben. Zum einen ist der Beitragszuschlag nicht von Rentenberechtigten zu erheben, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind. Falls der Geburtstag des Ehegatten also vor diesem Stichtag liegt, entfällt der Beitragszuschlag in diesem Fall auch ohne Nachweis der Elterneigenschaft.
Zum anderen wird der Elternnachweis von der VBL nur von den Rentenberechtigten angefordert, bei denen der VBL die Elterneigenschaft nicht nachweislich bekannt ist. So kann der VBL beispielsweise bei rentenberechtigten Frauen bereits durch einen vorgelegten Rentenbescheid des Rentenversicherungsträgers die Elterneigenschaft aufgrund der darin ausgewiesenen Kindererziehungszeiten bekannt sein. In diesen Fällen muss ein Elternnachweis nicht mehr vorgelegt werden, der Beitragszuschlag entfällt automatisch ab dem 1. Januar 2005. Die VBL fordert diese Rentenempfänger auch nicht auf, einen Elternnachweis vorzulegen.
Zu beachten ist aber, dass für jeden Elternteil ein Nachweis über
die Elterneigenschaft vorliegen muss. Soweit beide Ehegatten eine VBL-Rente
beziehen, wird also derjenige Ehegatte von der VBL zur Vorlage eines Elternnachweises
aufgefordert, für den noch kein entsprechender Nachweis vorliegt.