Die "Riester-Förderung" bietet neben Grund- und Kinderzulagen auch die Möglichkeit zur Steuerersparnis über einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug. Damit lohnt sich die "Riester-Rente" nicht nur für Familien und Alleinerziehende, sondern auch für Singles.
Arbeitnehmerin, 33 Jahre, verheiratet, 2 Kinder, mit einem Bruttolohn von 28.000 Euro in 2008. Für eine Sparleistung von 1.120 Euro sind im Beispiel 481 Euro jährlich selbst aufzubringen.
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4 % aus 28.000 € |
= | 1.120 € |
| ./. Grundlage | = | 154 € |
| ./. Kinderzulage für 1.Kind geboren vor 2008 | = | 185 € |
| ./. Kinderzulage für 2.Kind geboren nach 2007 | = | 300 € |
| Eigenleistung | = | 481 € |
Förderquote ca. 57 Prozent.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Anzahl der Kinder und der Höhe der aufgebrachten Beiträge. Um die volle staatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie jährlich einen Betrag in gesetzlich festgelegter Mindesthöhe aufwenden. Dieser wird aus einem vorgegebenen Prozentsatz aus Ihrem rentenversicherungspflichtigen Einkommen des Vorjahres ermittelt. Die Zulagen erhöhen sich jeweils zum selben Zeitpunkt wie die maßgebenden Prozentsätze. Der Mindesteigenbeitrag ist nach oben begrenzt. Die Höchstbeiträge gelten einschließlich der Zulagen. Durch die staatliche Förderung reduziert sich somit Ihr Aufwand zur Altersvorsorge um die Grundzulage und gegebenenfalls zusätzlich um die Kinderzulage/n. Der nach Abzug aller Zulagen verbleibende Betrag ist der von Ihnen für das entsprechende Beitragsjahr noch zu leistende Mindesteigenbeitrag.
| ab 2008 | |
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Mindesteigenbetrag in % des |
4 % |
| höchstens (inkl. Zulagen) | 2.100 € |
| Grundzulage jährlich (ggf. einmalig erhöht um den Berufseinsteigerbonus)** |
154 € (+ 200 €) |
| Kinderzulage jährlich je Kind | |
| - geboren vor dem 01.01.2008 | 185 € |
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- geboren nach dem 31.12.2007 |
300 € |
* Wer weniger als den Mindesteigenbetrag leistet, erhält entsprechend gekürzte Zulagen
** Der Gesetzgeber hat die Riesterförderung für junge Leute, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit einer einmaligen Sonderzulage erhöht. Der Bonus beträgt 200 Euro.
Natürlich können Sie auch höhere Beiträge als die für die volle staatliche Förderung erforderlichen Mindesteigenbeiträge einzahlen, um Ihren persönlichen Vorsorgebedarf zu sichern. Dadurch erhalten Sie zwar keine höheren Zulagen, aber Sie erhöhen Ihr Altersvorsorgekapital und somit Ihre künftige Betriebsrente.
Mindestbeitrag
In der betrieblichen Altersversorgung beträgt der monatliche Mindestbeitrag ab 2010 15,97 Euro.
Eine bestimmte Mindestsumme muss jedoch jeder zuzahlen, und zwar auch dann, wenn er seinen Beitrag schon allein durch die Zulagen finanzieren könnte. Der Sockelbetrag beträgt ab 2005 einheitlich 60 Euro jährlich.
Den Sockelbetrag müssen auch Mütter oder Väter mit Kindern unter drei Jahren einzahlen, die während der Elternzeit kein Arbeitseinkommen beziehen.
Ob Sie zusätzlich zu den Zulagen noch Steuerersparnisse erzielen können, erfahren Sie beim Finanzamt. Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zulagen können Sie bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Der abzugsfähige Beitrag ist allerdings begrenzt. Das Finanzamt überprüft automatisch, ob die Steuerersparnis oder die Zulage günstiger ist. Übersteigt die Steuerersparnis die Zulagen, erstattet Ihnen das Finanzamt den zusätzlichen Steuervorteil.
| ab 2008 | |
|---|---|
| Maximaler Sonderausgabenabzug | 2.100 € |
Ist in der Ansparphase die staatliche Förderung in Anspruch genommen worden, ist die daraus resultierende Betriebsrente nachgelagert zu versteuern. Und das ist Ihr geldwerter Vorteil, denn die Besteuerung erfolgt erst in der Auszahlungsphase, also in einer Zeit mit meist niedrigerem persönlichen Steuersatz.
Die Betriebsrente, die sich ohne Inanspruchnahme der staatlichen Förderung ergibt, unterliegt der Besteuerung mit einem sogenannten Ertragsanteil. Ob Sie von Ihren Renteneinkünften überhaupt Steuern leisten müssen, sagt Ihnen gerne Ihr Finanzamt. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass wir zukünftige "nderungen in der Besteuerung nicht ausschließen können.
Wurde Ihre Versicherung staatlich gefördert, aber nicht zur Altersvorsorge in Form einer lebenslangen Leistung verwendet, liegt nach dem Altersvermögensgesetz eine schädliche Verwendung vor. Bei einer schädlichen Verwendung werden die in dem Altersvorsorgevermögen enthaltenen Zulagen sowie die gegebenenfalls gewährten Steuervorteile durch den Sonderausgabenabzug von der Auszahlungssumme einbehalten und an die Zulagestelle zurückgezahlt.
Endet die uneingeschränkte Einkommensteuerpflicht bei Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts gelten Besonderheiten. Hier kann u. U. die Stundung des Rückzahlungsbetrags beantragt werden.