Startgutschriften

VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Deutschlands größte Zusatzversorgungskasse

Rechtsbehelfe gegen Startgutschriften

Startgutschriften

Rechtsbehelfe gegen Startgutschriften

Mögliche Rechtsbehelfe gegen die mitgeteilte Startgutschrift der VBL

Hier können Sie sich über den Rechtsweg sowie über die in diesem Zusammenhang abgegebene gemeinsame Erklärung der Tarifparteien informieren.

1. Nach § 78 Abs. 3 VBLS können Sie die Startgutschrift innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung beanstanden. Mit der Beanstandung erreichen Sie, dass Ihre Startgutschrift in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft wird. Jede Mitteilung über die Startgutschrift muss einzeln beanstandet werden; "Sammelbeanstandungen" von mehreren Versicherten gemeinsam sind nicht zulässig.

Alternativ ist gegen die Startgutschrift nach § 46 Abs. 3 VBLS innerhalb einer Frist von ebenfalls sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung die Klage zum ordentlichen Gericht oder zum Schiedsgericht möglich.

Das Ausstellungsdatum Ihrer Startgutschrift ist für den Beginn der oben genannten Sechsmonatsfristen ohne Belang. Entscheidend ist, wann Ihnen Ihr Arbeitgeber die Startgutschrift ausgehändigt hat.

Für das Verhältnis von Beanstandung und Klage gilt: Beide Rechtsbehelfe stehen selbständig nebeneinander. Die/Der Versicherte hat die Wahl, eine Beanstandung zu erheben oder gleich zu klagen. Gegen eine Entscheidung der VBL über die Beanstandung ist wiederum innerhalb der Sechsmonatsfrist die Klage statthaft ( § 46 Abs. 3 VBLS).

2. Wenn Sie einen Rechtsbehelf einlegen möchten, können Sie Ihre Rechte mit einer fristgerechten Beanstandung umfassend wahren. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auf folgende gemeinsame Erklärung hin, die die Tarifvertragsparteien am 12. März 2003 anlässlich der Einigung über den "Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) abgegeben haben:

Die Tarifvertragsparteien gehen weiterhin davon aus, dass die im Altersvorsorgeplan 2001 bzw. ATV/ATV-K gefundenen Regelungen zur Ermittlung der Startgutschriften inklusive der Übergangsregelungen zur Anwendung des § 44 a VBL-Satzung a. F. (ausschließlich im § 33 Abs. 2, 3 und 3 a ATV) rechtmäßig sind.

Bei Berechnung der Startgutschriften erfolgt eine ausschließlich stichtagsbezogene Berücksichtigung des Familienstandes zum 31. Dezember 2001, auf deren Basis die Differenzierung nach Steuerklasse III/0 bzw. I/0 erfolgt; ein späterer Wechsel der berücksichtigten Steuerklasse ist ausgeschlossen.

Für den Fall, dass die Regelungen zur Ermittlung der Startgutschriften einer Überprüfung durch eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung nicht Stand halten sollten, haben sich die Tarifvertragsparteien verständigt, Lösungen anzustreben, die mit der Neuordnung der Zusatzversorgung vereinbar sind und für alle betroffenen Versicherten Anwendung finden können.

Im Hinblick auf eine solche Lösung verzichten die Zusatzversorgungseinrichtungen darauf, wegen der Beanstandungen, die Sie gegen Ihre Startgutschrift erhoben haben, die Einrede der Verjährung zu erheben oder sich auf tarifliche oder satzungsmäßige Ausschlussfristen zu berufen. Sie brauchen also wegen Ihrer Beanstandungen zur Startgutschrift keine weiteren Rechtsmittel (insbesondere keine Klage) zu ergreifen. Sobald die Rechtslage abschließend geklärt ist und sich die Tarifvertragsparteien auf eine Lösung verständigt haben, werden die Zusatzversorgungseinrichtungen unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen.

3. Die VBL wird entsprechend dieser Erklärung verfahren:

Nach Eingang der Beanstandungen erhalten die Versicherten eine Eingangsbestätigung, die auch über diese Erklärung der Tarifvertragsparteien informiert.
Sobald die Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Grundsatzentscheidung abschließend geklärt ist und sich die Tarifvertragsparteien ggf. auf eine Lösung verständigt haben, werden diese Versicherten über die Auswirkungen auf ihren Fall informiert. Gegen diese Mitteilung ist dann die Klage statthaft.

Beanstandungen, die ausschließlich die Versicherungsdaten betreffen (z. B. Höhe der vom Arbeitgeber gemeldeten Entgelte, Überleitung von Versicherungszeiten, Nachentrichtung von Umlagen und Beiträgen für die Zeiten einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung oder fehlende Versicherungszeiten), werden hingegen sofort geprüft; ggf. berichtigen wir die Startgutschriften. Die berichtigende Entscheidung der VBL kann als erneute Startgutschrift wiederum innerhalb von sechs Monaten beanstandet werden ( § 78 Abs. 3 VBLS). Als Rechtsmittel gegen die Entscheidung der VBL über die Beanstandung ist die Klage statthaft ( § 46 Abs. 3 VBLS).

4. Damit ist sichergestellt, dass auch die vor dem Schiedsgericht klagenden Versicherten entsprechend der Erklärung der Tarifvertragsparteien behandelt werden, also ggf. ein Verhandlungsergebnis auch auf sie übertragen wird. Danach werden wir das schiedsgerichtliche Verfahren fortsetzen, wenn die Versicherten dies wünschen.

In welcher Weise das aus Anlass einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung erzielte Ergebnis auf die Versicherten zu übertragen ist, die keine fristgerechte Beanstandung oder Klage erhoben haben, werden die Tarifvertragsparteien entscheiden.