Finanzierung

Die VBL, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, ist die größte deutsche Zusatzversorgungskasse für Betriebsrenten im öffentlichen Dienst.

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Die Finanzierung in der VBLklassik Abrechnungsverband West Im Abrechnungsverband West finanziert die VBL ihre Leistungen über ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren (Umlageverfahren). Der aktuelle Deckungsabschnitt umfasst die Jahre 2002 bis 2007. Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Ausgaben während des Deckungsabschnittes sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen. Vom 1. Januar 2002 an beträgt der Umlagesatz 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Davon tragen die Arbeitgeber einen Anteil von 6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Diese Umlage hat der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 92,03 € monatlich pauschal zu versteuern. Den verbleibenden Anteil an der Umlage von 1,41 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts trägt der Arbeitnehmer. Daneben zahlen die beteiligten Arbeitgeber steuerfreie Sanierungsgelder in Höhe von durchschnittlich 2 % der Entgelte. Abrechnungsverband Ost Die Finanzierung des Abrechnungsverbands Ost wird seit dem 1. Januar 2004 schrittweise von dem Umlageverfahren auf ein kapitalgedecktes System übergeleitet. Neben einer Umlage in Höhe von 1 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts werden hierzu zusätzliche Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben, die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen sind. Seit 1. Januar 2004 zahlen die Arbeitgeber deshalb zusätzlich zur Umlage einen Beitrag in Höhe von 1 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (0,5 % Arbeitgeberanteil und 0,5 % Arbeitnehmeranteil). Der Beitrag erhöht sich in den nächsten Jahren schrittweise auf den Höchstsatz von 4 %, der je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen wird. Die Umlage ist durch den Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 89,48 € monatlich pauschal zu versteuern. Eine Ausnahme gilt für Versicherungen von Arbeitnehmern, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet bei demselben Arbeitgeber weiterhin nach einem für das Tarifgebiet West geltenden Tarifvertrag bemisst ( § 64 Abs. 2 Satz 4 VBL-Satzung). Hierfür ist der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgebend. Die pflichtversicherten Arbeitnehmer haben wie die Arbeitnehmer im Abrechnungsverband West den erhöhten Eigenbeitrag zur Umlage (1,41 %) zu tragen, unterfallen aber auch der angehobenen Pauschalsteuergrenze von 92,03 €.

Finanzierung in der VBLklassik

Abrechnungsverband West

Im Abrechnungsverband West finanziert die VBL ihre Leistungen über ein modifiziertes Abschnittsdeckungsverfahren (Umlageverfahren). Der aktuelle Deckungsabschnitt umfasst die Jahre 2008 bis 2012. Der Umlagesatz ist so bemessen, dass die für die Dauer des Deckungsabschnitts zu entrichtende Umlage zusammen mit den übrigen zu erwartenden Einnahmen und dem verfügbaren Vermögen ausreicht, die Ausgaben während des Deckungsabschnittes sowie der sechs folgenden Monate zu erfüllen.
 
Vom 1. Januar 2002 an beträgt der Umlagesatz 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Davon tragen die Arbeitgeber einen Anteil von 6,45 % und die Beschäftigten einen Anteil von 1,41 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
 
Die Umlage ist für den Arbeitgeber bis 1 % der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung West steuerfrei und darüber hinaus bis zu einem Betrag von 92,03 Euro monatlich pauschal zu versteuern. Der Arbeitnehmeranteil an der Umlage ist individuell von den Beschäftigten zu versteuern.
 
Neben der Umlage zahlen die beteiligten Arbeitgeber zur Ausfinanzierung von Verpflichtungen vor Schließung des Gesamtversorgungssystems steuerfreie Sanierungsgelder in Höhe von durchschnittlich 2 % der Entgelte.

Abrechnungsverband Ost

Die Finanzierung des Abrechnungsverbands Ost wird seit dem 1. Januar 2004 schrittweise von dem Umlageverfahren auf ein kapitalgedecktes System übergeleitet. Neben einer Umlage in Höhe von 1 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts werden hierfür zusätzliche Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhoben, die von Arbeitgebern und Beschäftigten je zur Hälfte getragen werden. Aufgrund der Angleichung der Tarifentwicklung bei Bund, Ländern und Kommunen zahlen seit dem 1. Januar 2010 die Arbeitgeber deshalb zusätzlich zur Umlage einen einheitlichen Beitrag in Höhe von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (2 % Arbeitgeberanteil und 2 % Arbeitnehmeranteil).
 
Die Umlage ist für die Arbeitgeber bis 1% der Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung West steuerfrei und darüber hinaus bis zu einem Betrag von 89,49 Euro monatlich pauschal zu versteuern. Die Beschäftigten im Abrechnungsverband Ost können für ihren Beitrag von 2 % die Riester-Förderung in Anspruch nehmen.
 
Ausnahme: Für Beschäftigte, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet bei demselben Arbeitgeber weiterhin nach einem für das Tarifgebiet West geltenden Tarifvertrag bemisst (§ 64 Abs. 2 Satz 4 VBL-Satzung), ist Folgendes zu beachten: Hier ist der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West weiterhin maßgebend. Auch die Beschäftigten haben in diesem Fall wie die Arbeitnehmer im Abrechnungsverband West den erhöhten Eigenbeitrag zur Umlage von 1,41 % zu tragen, unterfallen aber auch der angehobenen Pauschalsteuergrenze von 92,03 Euro. 
 
Beteiligte Arbeitgeber im Abrechnungsverband Ost mit Beschäftigten im Abrechnungsverband West zahlen neben Umlagen und Beiträgen zur Ausfinanzierung von Verpflichtungen vor Schließung des Gesamtversorgungssystems steuerfreie Sanierungsgelder in Höhe von durchschnittlich 2 % der Entgelte.