Satzung der VBL (VBLS)

Satzung der VBL (VBLS) Die Satzung der VBL (VBLS) beschreibt die Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften hinsichtlich der betrieblichen Zusatzversorgung bei der VBL. Die Tarifverträge sind Grundlage für die Arbeit der VBL.

Satzung der VBL (VBLS)

Die Satzung der VBL (VBLS) beschreibt die Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften hinsichtlich der betrieblichen Zusatzversorgung bei der VBL. Die Tarifverträge sind Grundlage für die Arbeit der VBL. 

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16. Satzungsänderung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die 16. Satzungsänderung der VBL mit Schreiben vom 10. Januar 2011 genehmigt.

Die 16. Satzungsänderung betrifft insbesondere die Bemessung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse. Die Altersteilzeit ist für den Bereich des Bundes mit dem „Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte“ und für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) mit dem „Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ)“ vom 27. Februar 2010 neu geregelt worden. Die beiden Tarifverträge finden für Beschäftigte Anwendung, die unter den Geltungsbereich des TVöD, TV-V oder TV-N fallen. Sie gelten für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Aus zusatzversorgungsrechtlicher Sicht ergeben sich keine Änderungen gegenüber den nach dem 31. Dezember 2002 auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) geschlossenen Altersteilzeitarbeitsverhältnissen. Das Bundesministerium des Innern (BMI) und die VKA legten deshalb in ihren Durchführungsrundschreiben fest, dass das zusatzversorgungspflichtige Entgelt das 1,8 fache des Entgelts nach dem jeweiligen § 7 dieser Tarifverträge ist.

Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1 VBLS hat bislang nur auf die Bezüge nach § 4 TV ATZ verwiesen. Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Bereich des Bundes und der VKA, die ab dem 1. Januar 2010 beginnen, wurde nun ein ergänzender Verweis auf die Bezüge nach § 7 der entsprechenden Tarifverträge aufgenommen.

Die Änderungen gelten auch für bereits bestehende Verträge.

15. Satzungsänderung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die 15. Satzungsänderung der VBL mit Schreiben vom 28. Juni 2010 genehmigt.

Die Änderungen betreffen zum einen die Änderung der Gebührenregelung für Leistungsauszahlungen. Zahlungen in ein Land des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen nun wie Inlandszahlungen auf Kosten der VBL. Die gesetzlichen Vorgaben sind zum 31. Oktober 2009 in Kraft getreten, die VBL verfährt bereits seit diesem Zeitpunkt entsprechend.

Zum anderen hat der Gesetzgeber die Auswirkungen auf die Riester-Förderung bei einem Wegzug ins Ausland neu geregelt (Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010). Der Wegzug ins europäische Ausland und die Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland führen nicht mehr zwangsläufig dazu, dass die Berechtigten die steuerliche Förderung zurückzahlen müssen. Die Satzung ist insoweit an die gesetzlichen Änderungen angepasst worden.

Die Änderungen gelten auch für bereits bestehende Verträge.

14. Satzungsänderung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die 14. Satzungsänderung der VBL mit Schreiben vom 14. Juli 2009 genehmigt. Die Änderungen betreffen insbesondere die Regelung des Versorgungsausgleichs auch für bestehende Versicherungsverträge in der Pflichtversicherung. Darüber hinaus wurden weitere Änderungen der Satzung zur gesetzlichen Unverfallbarkeit nach § 1b Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrAVG und zur Umsetzung des TV Umbau des Landes Brandenburg beschlossen.

13. Satzungsänderung:

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die 13. Satzungsänderung der VBL mit Schreiben vom 13. Januar 2009 genehmigt.

Die 13. Satzungsänderung betrifft insbesondere redaktionelle Änderungen, die infolge der Trennung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in die Tarife AVBextra 01, AVBextra 02, AVBdynamik 01 und AVBdynamik 02 erforderlich waren. Zusätzlich haben wir die Regelung über die Abfindung von Kleinbetragsrenten entsprechend der Neuregelung in der freiwilligen Versicherung dahingehend angepasst, dass bei der Zusammenrechnung von Rentenleistungen auch bereits abgefundene oder zu einem späteren Zeitpunkt anstehende Leistungen berücksichtigt werden.

Ergänzende Informationen hierzu erhalten Sie auch über den Bericht aus den Gremien vom 22. Dezember 2008.

12. Satzungsänderung:

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 25. September 2008 die 12. Änderung der VBL-Satzung hinsichtlich der Regelungen zur Pflichtversicherung genehmigt.

Die mit der 12. Satzungsänderung vom Verwaltungsrat beschlossenen und jetzt genehmigten Änderungen betreffen insbesondere folgende Punkte:

11. Satzungsänderung:

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 14. Januar 2008 die 11. Änderung der VBL-Satzung, soweit sie die Pflichtversicherung betrifft, genehmigt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 die Änderung des § 14 VBL-Satzung genehmigt.

Der satzungsergänzende Beschluss des Verwaltungsrats vom 23. November 2007 zur Anhebung des Beitragssatzes im Abrechnungsverband Beitrag nach § 66a Abs. 2 VBLS wurde ebenfalls vom BMF genehmigt. Damit ist der angestrebte Übergang in die vollständige Kapitaldeckung in der Pflichtversicherung im Tarifgebiet Ost wieder um einen wichtigen Schritt vorangetrieben worden.

Satzungsergänzender Beschluss:
Beitragssatzanhebung im Abrechnungsverband Ost / Beschluss vom 23.11.2007 

Die mit der 11. Satzungsänderung vom Verwaltungsrat beschlossenen und jetzt genehmigten Änderungen betreffen insbesondere die Einkommensanrechnung für Hinterbliebene (§ 41 Abs. 5 VBLS). Hier wird die Neuregelung der entsprechenden tarifvertraglichen Regelung in § 12 Abs. 6 des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV) in die Satzung übertragen. Darüber hinaus wurden weitere Änderungen der Satzung bei der Zurechnung von Rentenlasten im Falle der Ausgliederung sowie bei der Berechnung des Sanierungsgelds beschlossen.

10. Satzungsänderung:

Die 10. Änderung der Satzung der VBL wurde vom Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 9. November 2007 und soweit die Änderungen die freiwillige Versicherung betreffen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Schreiben vom 19. November 2007 genehmigt.

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen

7. und 9. Satzungsänderung:

Die 7. Satzungsänderung regelt die Umverteilung der Sanierungsgelder mit dem Ziel einer belastungsgerechteren Verteilung des Finanzierungsaufwands. Die Sanierungsgelder werden erhoben, um den zusätzlichen Finanzbedarf, der sich aus der Schließung des Gesamtversorgungssystems und dem Wechsel zum Punktemodell ergibt, zu decken. Nach der 7. Satzungsänderung werden die Sanierungsgelder noch weitgehender als bisher entsprechend der Rentenlast verteilt. Beteiligte mit einer höheren Rentenlast beteiligen sich stärker als bisher an der Finanzierung. Umgekehrt zahlen Beteiligte mit niedrigeren Rentenlasten weniger oder gar kein Sanierungsgeld.

Die 9. Satzungsänderung ergänzt die Sanierungsgeldregelung um eine Härtefallklausel. Damit sollen außerordentliche Erhöhungen des Sanierungsgelds nach der 7. Satzungsänderung abgemildert werden. Die Härtefallregelung sieht nun für die sonstigen Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschränkung des Sanierungsgelds vor.

8. Satzungsänderung:

Mit der 8. Satzungsänderung wurden Änderungen, die sich aus dem Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146 ff.) ergeben, in der Satzung vorgenommen. Danach wurde der Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstellt. Die Aufsicht über die VBL als solche, die Pflichtversicherung sowie die damit zusammenhängenden Bereiche führt weiterhin das Bundesministerium der Finanzen. Daneben enthält die 8. Satzungsänderung einige redaktionelle Änderungen.

6. Satzungsänderung:

Mit der 6. Satzungsänderung wurde hauptsächlich das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 in der Satzung umgesetzt. Bislang war in der Pflichtversicherung eine leistungserhöhende Berücksichtigung von Altersvorsorgezulagen nicht vorgesehen. Da die seit 2004 entrichteten Arbeitnehmerbeiträge zur Kapitaldeckung in der Pflichtversicherung im Abrechnungsverband Ost steuerlich förderfähig sind, musste in der Satzung die Möglichkeit geschaffen werden, auch für die Altersvorsorgezulage Versorgungspunkte zu erwerben. Die Abfindungsgrenze nach § 43 VBL-Satzung wurde unter 30 Euro abgesenkt.