Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 zu den Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge nicht zur Entscheidung an.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 2008 (1 BvR 27/08)
Der Kläger hatte gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. November 2007 (Aktenzeichen: IV ZR 74/06) Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde bereits wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen, da der Rechtsweg nicht erschöpft sei.
Der Beschwerdeführer habe unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Urteil des BGH gerügt, es jedoch versäumt, gegen dieses Urteil eine - gegenüber der Verfassungsbeschwerde vorrangige - Anhörungsrüge einzulegen.
Da sich die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstrecke, habe das Unterlassen der Anhörungsrüge zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig sei.
Von einer weiteren Begründung hat das Bundesverfassungsgericht daher abgesehen.
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