Halbanrechnung der Vordienstzeiten für Bestandsrentner verfassungsgemäß

Halbanrechnung der Vordienstzeiten für Bestandsrentner verfassungsgemäß

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 2008
(1 BvR 759/05)

Der am 5. Oktober 1948 geborene Beschwerdeführer war vom 16. Oktober 1979 bis 31. Oktober 2000 bei der VBL pflichtversichert. Seit 1. November 2000 bezieht er eine Zusatzversorgungsrente, die unter Berücksichtigung des Halbanrechnungsgrundsatzes berechnet worden ist. Er klagte vor den Zivilgerichten auf Feststellung, dass vom 1. Januar 2001 an seine Rentenversicherungszeiten, auch soweit sie nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegt worden sind, bei der Errechnung seiner Rente voll einzubeziehen seien. Seine Klage blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof kam in seinem Urteil vom 19. Januar 2005 (IV ZR 219/02) zu dem Ergebnis, dass die Halbanrechnung der Vordienstzeiten für solche Versicherte, die - wie der Beschwerdeführer - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsberechtigt geworden seien, nicht gegen den Gleichheitssatz verstoße.

Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und seinen Nichtannahmebeschluss im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Bewertung stehe nicht im Widerspruch zur Halbanrechnungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96). In dem damaligen Beschluss habe das Bundesverfassungsgericht in der Halbanrechnung der Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz gesehen, der nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne. Damit sei nicht gemeint gewesen, dass die Regelung über die Halbanrechnung für alle Rentner, insbesondere auch für diejenigen mit einem vor dem 1. Januar 2001 liegenden Rentenbeginn, ab dem 1. Januar 2001 nicht mehr zur Anwendung kommen dürfe. Mit dem Nichtannahmebeschluss habe das Gericht zwar den Anstoß für eine Veränderung geben, aber keine inhaltliche Handlungsanleitung für die Tarifvertragsparteien und den Satzungsgeber erstellen wollen. Vor diesem Hintergrund sei es mit der Halbanrechnungsentscheidung vereinbar, den Ablauf des Jahres 2000 als den Zeitpunkt für den Beginn der erforderlichen Systemumstellung zu verstehen, nicht aber als einen Zeitpunkt, ab dem keine Rente mehr von der Halbanrechnung beeinflusst sein dürfte.

Die Entscheidung, die Ansprüche der Bestandsrentner nach den bisherigen Regelungen festzulegen, sei Teil der von den Tarifvertragsparteien beschlossenen Systemumstellung vom Gesamtversorgungssystem auf das Punktemodell gewesen. Dass die Tarifvertragsparteien für den vor dem 2. Januar 2002 in Rente gegangenen Personenkreis keine inhaltlich grundlegende Neuregelung ohne Halbanrechnung getroffen haben, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.