Der deutsche Gesetzgeber wird die Regelungen zur Riester-Förderung nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. September 2009 (Az. C-269/07) in einigen Punkten nachbessern. Die Riester-Förderung muss nach dem Urteil auch für so genannte Grenzgänger geöffnet werden. Vor allem aber wird ein Umzug ins europäische Ausland nicht mehr dazu führen, dass die Riester-Förderung zurückgezahlt werden muss.
Bedeutung hat die Entscheidung vor allem für Rentnerinnen und Rentner, die ihren Ruhestand im europäischen Ausland, genauer gesagt in einem Land der europäischen Union, verbringen wollen. Nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen galt der Wegzug ins Ausland und die Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland bei der Riester-Förderung als „schädliche Verwendung“. Die Folge war, dass Versicherte ihre Altersvorsorgezulagen und Steuervorteile aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug zurückzahlen mussten. Ein Hemmnis, das manchen abschreckte, für das Alter über die Riester-Förderung vorzusorgen.
Der Europäische Gerichtshof sah in dieser Regelung einen Verstoß gegen die freie Wahl des Arbeitsplatzes und des Wohnsitzes (Artikel 18 und 39 des EG-Vertrages). Die Regelungen hindern nach Ansicht der Richter vor allem auch deutsche Arbeitnehmer daran, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen und sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niederzulassen.
Grenzgänger zu Unrecht von der Riester-Förderung ausgeschlossen
Als weiteren Punkt hat der Europäische Gerichtshof beanstandet, dass die Riester-Förderung Grenzgängern nicht offen steht. Wer als Grenzgänger in Deutschland arbeitet, aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ist derzeit von der Riester-Förderung ausgeschlossen. Das Einkommen von solchen Grenzgängern wird in der Regel nach bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen besteuert. Dort ist die Besteuerung aber dem Wohnsitzstaat zugeordnet. Grenzgänger, so die Richter, hätten damit gar keine Möglichkeit, die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu wählen, und könnten damit auch nicht in den Genuss der Altersvorsorgezulagen kommen. Im Ergebnis führe dies dazu, dass für die Riester-Förderung der Wohnsitz in Deutschland Voraussetzung sei. Dies diskriminiere Grenzgänger und führe zu einem Verstoß gegen die im EG-Vertrag verankerte Freizügigkeit.
Schließlich hielten die Richter auch einen weiteren Punkt der Riester-Förderung für europarechtswidrig, der allerdings nicht betriebliche, sondern nur private Riester-Verträge betrifft: die Verwendung des geförderten Kapitals für die eigene Immobilie. Das geförderte Kapital darf nach den jetzigen Regelungen des Einkommensteuerrechts nur dann für den Erwerb eines eigenen Hauses oder einer eigenen Wohnung verwendet werden, wenn dieses auch in Deutschland liegt. Gerade Grenzgänger seien jedoch an Wohnungen oder Häusern außerhalb Deutschlands interessiert. Sie würden damit ungünstiger behandelt als Arbeitnehmer in Deutschland. Nach Auffassung des Gerichts stellt das eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar.
Konsequenzen für die betriebliche Altersversorgung bei der VBL
Wer die Riester-Förderung über die freiwillige Versicherung VBLextra und VBLdynamik nutzen möchte, kann das wie bisher weiter tun. Dies gilt auch für die VBLklassik im Abrechnungsverband Ost. Im Augenblick ändert sich für bestehende Verträge nichts. Die notwendigen Gesetzesänderungen müssen abgewartet werden. Der Gesetzgeber wird aber nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die Riester-Förderung in einigen Punkten nachbessern müssen.
Verbesserungen, von denen auch VBL-Versicherte profitieren: Altersvorsorgezulagen müssen nach einem Umzug in ein anderes Land der Europäischen Union nicht mehr zurückgezahlt werden. Das macht die Riester-Förderung über die Produkte VBLextra und VBLdynamik deutlich flexibler. Aber auch für Pflichtversicherte im Abrechnungsverband Ost, die die Riester-Förderung nutzen können, ist dies von Vorteil.
Inwieweit der Gesetzgeber die Riester-Förderung für Grenzgänger öffnet, bleibt abzuwarten. Bei der VBL haben rund 4.500 aktiv Versicherte ihren Wohnsitz im benachbarten Ausland. Nach dem Urteil der Luxemburger Richter wird künftig wohl auch für sie die Riester-Förderung über die betriebliche Altersversorgung bei der VBL möglich sein.