Eine gesetzliche Neuregelung, die rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft tritt, macht den Einstieg in die betriebliche Altersversorgung bei der VBL für Versicherte bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres noch attraktiver. Diese erhalten mit dem sogenannten Berufseinsteiger-Bonus eine zusätzliche Riesterförderung. Außerdem hat der Gesetzgeber den Kreis der Personen ausgeweitet, die zukünftig riester-förderberechtigt sind.
Einmaliger Riester-Bonus für junge Leute bis zum 25. Lebensjahr.
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des sogenannten Eigenheimrentengesetzes beschlossen, die Riesterförderung für junge Leute durch eine einmalige Sonderzulage zu erhöhen. Durch einen solchen Berufseinsteiger-Bonus soll die erforderliche frühzeitige Zukunftssicherung besonders honoriert werden. Mit der Erweiterung der Regelungen zur Riesterförderung in § 84 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten Zulageberechtigte, die zu Beginn eines Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zukünftig einen besonderen Riester-Bonus von einmalig 200,– Euro. Die im Rahmen der Riesterförderung zustehende Grundzulage wird dabei automatisch erhöht; es bedarf hierzu also keines besonderen Antrags der Versicherten. Sofern die Versicherten in dieser Zeit nicht den vollen Mindesteigenbeitrag zahlen, wird der Bonus allerdings nur anteilig gewährt. Der Berufseinsteiger-Bonus wird erstmals für Beitragsjahre ab 2008 geleistet. Versicherte, die bereits vorher einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben, können noch in den Genuss des Bonus kommen, wenn sie die Voraussetzungen ab dem Beitragsjahr 2008 erfüllen.
Ausdehnung des förderberechtigten Personenkreises.
Der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit begründete bislang keine Förderberechtigung. Lediglich bei teilweiser Erwerbsminderung konnten bei entsprechender Erwerbstätigkeit die Fördervoraussetzungen vorliegen. Durch die Neuregelung des § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG sind nun auch Beschäftigte förderberechtigt, die voll erwerbsgemindert, erwerbsunfähig oder dienstunfähig sind. Voraussetzung ist allerdings, dass sie unmittelbar vor Bezug der entsprechenden Leistung zum förderberechtigten Personenkreis gehört haben, also zuvor in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren bzw. Dienstbezüge erhalten haben. Die Neuregelung gilt erstmals für Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2008 (§ 52 Abs. 24b EStG).
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