Die Satzung der VBL (VBLS) beschreibt die Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften hinsichtlich der betrieblichen Zusatzversorgung bei der VBL. Die Tarifverträge sind Grundlage für die Arbeit der VBL.
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| Satzung der VBL | 413 KB |
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15. Satzungsänderung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die 15. Satzungsänderung der VBL mit Schreiben vom 28. Juni 2010 genehmigt.
Die Änderungen betreffen zum einen die Änderung der Gebührenregelung für Leistungsauszahlungen. Zahlungen in ein Land des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen nun wie Inlandszahlungen auf Kosten der VBL. Die gesetzlichen Vorgaben sind zum 31. Oktober 2009 in Kraft getreten, die VBL verfährt bereits seit diesem Zeitpunkt entsprechend.
Zum anderen hat der Gesetzgeber die Auswirkungen auf die Riester-Förderung bei einem Wegzug ins Ausland neu geregelt (Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010). Der Wegzug ins europäische Ausland und die Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland führen nicht mehr zwangsläufig dazu, dass die Berechtigten die steuerliche Förderung zurückzahlen müssen. Die Satzung ist insoweit an die gesetzlichen Änderungen angepasst worden.
Die Änderungen gelten auch für bereits bestehende Verträge.
14. Satzungsänderung
13. Satzungsänderung:
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die 13. Satzungsänderung der VBL mit Schreiben vom 13. Januar 2009 genehmigt.
Die 13. Satzungsänderung betrifft insbesondere redaktionelle Änderungen, die infolge der Trennung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in die Tarife AVBextra 01, AVBextra 02, AVBdynamik 01 und AVBdynamik 02 erforderlich waren. Zusätzlich haben wir die Regelung über die Abfindung von Kleinbetragsrenten entsprechend der Neuregelung in der freiwilligen Versicherung dahingehend angepasst, dass bei der Zusammenrechnung von Rentenleistungen auch bereits abgefundene oder zu einem späteren Zeitpunkt anstehende Leistungen berücksichtigt werden.
Ergänzende Informationen hierzu erhalten Sie auch über den Bericht aus den Gremien vom 22. Dezember 2008.
12. Satzungsänderung:
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 25. September 2008 die 12. Änderung der VBL-Satzung hinsichtlich der Regelungen zur Pflichtversicherung genehmigt.
Die mit der 12. Satzungsänderung vom Verwaltungsrat beschlossenen und jetzt genehmigten Änderungen betreffen insbesondere folgende Punkte:
11. Satzungsänderung:
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 14. Januar 2008 die 11. Änderung der VBL-Satzung, soweit sie die Pflichtversicherung betrifft, genehmigt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 die Änderung des § 14 VBL-Satzung genehmigt.
Der satzungsergänzende Beschluss des Verwaltungsrats vom 23. November 2007 zur Anhebung des Beitragssatzes im Abrechnungsverband Beitrag nach § 66a Abs. 2 VBLS wurde ebenfalls vom BMF genehmigt. Damit ist der angestrebte Übergang in die vollständige Kapitaldeckung in der Pflichtversicherung im Tarifgebiet Ost wieder um einen wichtigen Schritt vorangetrieben worden.
Satzungsergänzender Beschluss:
Beitragssatzanhebung im Abrechnungsverband Ost / Beschluss vom 23.11.2007
Die mit der 11. Satzungsänderung vom Verwaltungsrat beschlossenen und jetzt genehmigten Änderungen betreffen insbesondere die Einkommensanrechnung für Hinterbliebene (§ 41 Abs. 5 VBLS). Hier wird die Neuregelung der entsprechenden tarifvertraglichen Regelung in § 12 Abs. 6 des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV) in die Satzung übertragen. Darüber hinaus wurden weitere Änderungen der Satzung bei der Zurechnung von Rentenlasten im Falle der Ausgliederung sowie bei der Berechnung des Sanierungsgelds beschlossen.
10. Satzungsänderung:
Die 10. Änderung der Satzung der VBL wurde vom Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 9. November 2007 und soweit die Änderungen die freiwillige Versicherung betreffen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Schreiben vom 19. November 2007 genehmigt.
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen
6. Satzungsänderung:
Mit der 6. Satzungsänderung wurde hauptsächlich das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 in der Satzung umgesetzt. Bislang war in der Pflichtversicherung eine leistungserhöhende Berücksichtigung von Altersvorsorgezulagen nicht vorgesehen. Da die seit 2004 entrichteten Arbeitnehmerbeiträge zur Kapitaldeckung in der Pflichtversicherung im Abrechnungsverband Ost steuerlich förderfähig sind, musste in der Satzung die Möglichkeit geschaffen werden, auch für die Altersvorsorgezulage Versorgungspunkte zu erwerben. Die Abfindungsgrenze nach § 43 VBL-Satzung wurde unter 30 Euro abgesenkt.