Urteil des BGH zur Dynamisierung der Betriebsrente.

Urteil des BGH zur Dynamisierung der Betriebsrente.

Dynamisierung der Betriebsrente um jährlich 1 Prozent ist wirksam.

Der Bundesgerichtshof hat am 17. September 2008 entschieden, dass die Umstellung der Dynamisierung in der Zusatzversorgung von einer Anpassung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts entsprechend der Entwicklung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge auf eine jährliche Anpassung der Betriebsrente um 1 Prozent nicht zu beanstanden ist.

Zur Begründung verweist er auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach werde der Zweck der Zusatzversorgung, zur Existenzsicherung des Versicherten im Alter ergänzend beizutragen, durch die Änderung des Anpassungsmaßstabes nicht beeinträchtigt. Aufgrund des Änderungsvorbehalts in der Satzung und wegen des tarifvertraglichen Ablöseprinzips musste mit einer Änderung der Zusatzversorgung einschließlich des Anpassungssatzes auch nach Eintritt des Versicherungsfalles gerechnet werden.

Die Änderung der Dynamisierung sei nicht unverhältnismäßig. Die Tarifvertragsparteien durften für den gesamten öffentlichen Dienst einen einheitlichen Anpassungssatz festlegen. Diese Regelung verstoße nicht gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG und die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.

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