Entgeltumwandlung für KAV-Mitglieder bei der VBL ab sofort möglich

Entgeltumwandlung für KAV-Mitglieder bei der VBL ab sofort möglich

Entgeltumwandlung für KAV-Mitglieder bei der VBL ab sofort möglich

Auf der Grundlage der tarifvertraglichen Einigung vom 18. Februar 2003 zwischen der VKA und den Gewerkschaften bietet die VBL den bei ihr pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im kommunalen öffentlichen Dienst ab sofort die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung auch im Wege der Entgeltumwandlung an.

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat sich am 18. Februar 2003 mit den Gewerkschaften auf den "Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst" (TV-EUmw/VKA) geeinigt.

Die Tarifvertragsparteien haben hierzu die folgende Erklärung abgegeben (auszugsweise):

"Durch den Tarifvertrag wird für die Arbeitnehmer die Möglichkeit geschaffen, ihre eigene Altersversorgung unter Nutzung von ersparten Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu steigern und so Eigenvorsorge für ihre finanzielle Absicherung im Alter zu betreiben. Auch der Arbeitgeber spart hierbei die Sozialversicherungsbeiträge für das umgewandelte Entgelt.

Der Gesetzgeber hatte zwar die Möglichkeit der steuerlich geförderten Entgeltumwandlung auch ausdrücklich für den Bereich des öffentlichen Dienstes eröffnet, es fehlte aber bisher eine tarifvertragliche Öffnungsklausel, um die auf Tarifvertrag beruhenden Entgelte für eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln."

Der mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft getretene Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung ermöglicht daher den bei der VBL pflichtversicherten Beschäftigten des kommunalen öffentlichen Dienstes,

künftige Entgeltansprüche bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (West: im Jahr 2003 sind dies bis zu 2.448,00 Euro) für die betriebliche Altersversorgung zu verwenden,

im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber auch einen hierüber hinaus gehenden Betrag des Entgelts umzuwandeln, mindestens aber einen jährlichen Betrag in Höhe von 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGV IV hierzu zu verwenden (im Jahr 2003 sind dies jährlich 178,50 Euro bzw. monatlich 14,88 Euro).

Im Bereich des Bundes und der Länder ist die Entgeltumwandlung nicht vereinbart.

Die VBL ist derzeit dabei, die Detailfragen zur Umsetzung des TV-EUmw/VKA mit den Arbeitgebern zu klären. Hierzu erwarten wir die von den Arbeitgebern angekündigten Durchführungshinweise zum TV-EUmw/VKA. Hierüber werden wir Sie in Kürze gesondert informieren.

Für die Versicherten wesentlich ist, dass die im Rahmen der Entgeltumwandlung entrichteten Beiträge

Die VBL wird Zahlungen auf der Grundlage dieses bestehenden Tarifvertrages entgegennehmen und für die Versicherten anlegen. Als Produkt für die betriebliche Altersversorgung im Rahmen der Entgeltumwandlung steht bisher die VBLextra, die Höherversicherung in Anlehnung an das Punktemodell, zur Verfügung. Hier finden Sie die wichtigsten Grundlagen zur VBLextra und hier die Versicherungsbedingungen zur VBLextra.

Mit der VBLextra sind wir uns sicher, auch für die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung eine sehr gute Grundlage für alle Beschäftigten des kommunalen öffentlichen Dienstes geschaffen zu haben. Die Details zur Umsetzung der Entgeltumwandlung fassen wir für Sie in einer speziellen VBLinfo kurzfristig zusammen.



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