Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat in 11 Berufungsurteilen vom 7. Dezember 2006 die Rechtmäßigkeit der Startgutschriften für rentennahe Pflichtversicherte bestätigt. Die Entscheidung hat Bedeutung für rund 200.000 Versicherte der VBL.
Auf Grund des von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Systemwechsels in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat die VBL die bestehenden Rentenanwartschaften der Versicherten zum 31. Dezember 2001 wertmäßig festgestellt und als Startgutschriften in das neue Versorgungspunktemodell übertragen. Für rentennahe Pflichtversicherte wurden die Startgutschriften in enger Anlehnung an die Berechnung der Versorgungsrente nach dem früheren Gesamtversorgungssystem ermittelt.
Zu den rentennahen Jahrgängen gehören Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West maßgeblich ist und die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben. Rentennahe Versicherte sind darüber hinaus auch die Pflichtversicherten, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen für eine Rente für schwerbehinderte Menschen erfüllen würden, sowie diejenigen, die vor dem 14. November 2001 Altersteilzeit oder Vorruhestand vereinbart haben.
Dem Gericht lagen alle oben genannten Fallgruppen der rentennahen Jahrgänge zur Entscheidung vor; in einigen der Fälle war bereits der Versicherungsfall eingetreten. Nach umfangreicher Prüfung der Frage eines möglichen Eingriffs in erdiente Rentenanwartschaften kam das OLG zum Ergebnis, dass die angegriffenen Regelungen für die rentennahen Jahrgänge nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.
Insbesondere ist auch der vom OLG angenommene Eingriff in die erdiente Dynamik, die sich nach dem bisherigen Satzungsrecht durch mögliche Endgehaltssteigerungen noch ergeben konnte, gerechtfertigt. Nach den Ausführungen des Gerichts sind die Tarifvertragsparteien und die VBL anhand der versicherungsmathematischen Sachverständigengutachten zu Recht davon ausgegangen, dass bei unveränderter Fortführung des bisherigen Systems die Umlagen der Beteiligten nicht ausreichen, die künftigen Versorgungsansprüche zu erfüllen. Ohne Systemwechsel hätte mit einer Verbesserung der finanziellen Situation nicht gerechnet werden können. Deshalb sei auch ein Eingriff in die erdiente Dynamik nicht zu beanstanden.
Insgesamt verletzen die Besitzstandsregelungen für die rentennahen Jahrgänge weder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch des Vertrauensschutzes; sie sind auch mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Ansprüche der Kläger auf eine höhere Bewertung ihrer Anwartschaft durch zusätzliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten oder aus anderen Gründen (z. B. Heirat nach dem Stichtag) bestehen nicht.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG in allen entschiedenen Verfahren die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
