3 Fragen – 3 Antworten: Umgang mit Krankheit während der Beschäftigung.

Ab dem 1. Januar 2023 ersetzt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) den bisherigen „gelben Schein“. 

Wie wird die VBL über krankheitsbedingte Ausfallzeiten informiert?

Haben Sie spezielle Fragen, die im VBLnewsletter erscheinen sollen? Senden Sie uns Ihr Anliegen mit dem Betreff „3 Fragen – 3 Antworten“ an kundenberatung@vbl.de. Wir freuen uns auf Ihre Vorschläge.

Haben Sie persönliche Fragen zu Ihrer individuellen Situation?
Vereinbaren Sie eine Beratung unter www.vbl.de/meinevbl. Unsere Fachleute antworten gerne.

Mit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben sich die Meldewege zwischen Beschäftigten, Arbeitgebern und Krankenkassen vereinfacht. Viele Versicherte fragen sich bei der Gelegenheit, was bei einer längeren Erkrankung eigentlich mit ihrer betrieblichen Altersversorgung bei der VBL passiert.

 

Bei Krankheit besteht während der ersten sechs Wochen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, sofern Sie an der Erkrankung kein Verschulden trifft. Die Umlagen/Beiträge zur Pflichtversicherung werden dabei weiter aus dem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt berechnet. Es werden die gleichen Anwartschaften erworben, die Sie während der vollen Arbeitsfähigkeit erhalten hätten. 

Gemäß den Tarifverträgen von Bund und Ländern wird nach Ablauf des sechswöchigen Zeitraums bis längstens zur 39. Woche Krankengeld von der Krankenkasse und Krankengeldzuschuss vom Arbeitgeber gezahlt.

In dieser Zeit ohne Gehalt werden weiterhin Versorgungspunkte in der VBLklassik erworben. Grundlage für die Berechnung ist dabei ein fiktives Entgelt, welches sich an dem regulären Tabellenentgelt der letzten drei vollen Kalendermonate orientiert.

Nach Beendigung des Krankengeldzuschusses erfolgen keine weiteren Umlage- und Beitragszahlungen in die Pflichtversicherung. Die Dauer der Krankheit wird vom Arbeitgeber an die VBL gemeldet.

Während der sechswöchigen Entgeltfortzahlung werden auch die Beiträge in die VBLextra vom Arbeitgeber weiter einbezahlt. 

Danach kann der Beitrag in der Regel von den Versicherten selbst in die VBLextra eingezahlt werden. 

Ihre Fragen zur Vorgehensweise als selbstzahlende Person und persönliche Fragen beantworten wir in der Videoberatung.

 
 

Ausführliche Informationen. 
Zum Nachlesen in der Broschüre 
VBLspezial 02 Änderungen im Beschäftigungsverhältnis, PDF, 558 KB

In unserem Kurzfilm
VBLvideocast - VBLklassik im Krankheitsfall unter www.vbl.de/vblvideocast-kurz-erklärt