Die Corona-Pandemie hat auch Auswirkungen auf den öffentlichen Dienst, insbesondere die kommunalen Einrichtungen und Betriebe. Aufgrund behördlicher Anordnungen wurden beispielsweise Theater, Museen, Bäder, Kultur- und Sporteinrichtungen sowie Schulen geschlossen. Auch Flughäfen und der Nahverkehrsbereich sind betroffen. Im kommunalen Bereich haben die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die Gewerkschaften einen Tarifvertrag zur Kurzarbeit abgeschlossen. Was zur Zusatzversorgung bei Kurzarbeit zu beachten ist, haben wir für Sie hier zusammengestellt.
Sofern die Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen, ist diese mit einer entsprechenden Minderung des Arbeitsentgelts verbunden. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent (beziehungsweise 67 Prozent für Haushalte mit Kindern) des ausfallenden Nettoentgelts.
Am 29. April 2020 hat sich das Bundeskabinett auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes verständigt. Beschäftigte, deren Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist, sollen ab dem vierten Monat 70 Prozent (beziehungsweise 77 Prozent) und ab dem siebten Monat 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent) des entgangenen Nettoentgelts erhalten. Die Regelungen sollen längstens bis zum Jahresende gelten.
Kurzarbeitergeld und freiwillige Zuschüsse
Da das Arbeitsverhältnis während der Dauer der Kurzarbeit fortbesteht, bleiben die Beschäftigten weiterhin in der Zusatzversorgung bei der VBL pflichtversichert.
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei und somit nicht zusatzversorgungspflichtig. Sofern noch ein Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis besteht, ist nur das verminderte Entgelt zusatzversorgungspflichtig.
Ein freiwilliger Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld ist bislang zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Freiwillige Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nach derzeitiger Rechtslage steuerpflichtiger Arbeitslohn und damit grundsätzlich auch zusatzversorgungspflichtig. Ausnahmeregelungen in den Ausführungsbestimmungen zu § 64 Absatz 4 Satz 1 VBL-Satzung greifen hier nicht.
Hinweis: Der Gesetzgeber plant weitere steuerliche Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise. Die freiwilligen Arbeitgeberzuschüsse sollen befristet bis 31. Dezember 2020 steuerfrei gestellt werden, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des bisherigen Nettogehalts nicht übersteigen. Das hätte unter Umständen auch Auswirkungen auf die Zusatzversorgungspflicht. Sobald die gesetzlichen Änderungen im Einzelnen vorliegen, werden wir hierüber informieren.
Tarifvertrag zur Kurzarbeit im kommunalen öffentlichen Dienst
Der neu abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der kommunalen Arbeitgeber (TV COVID) tritt rückwirkend am 1. April 2020 in Kraft. Damit kann die Vereinbarung ab sofort in den Bereichen, in denen Kurzarbeit angezeigt ist, umgesetzt werden.
Link: Tarifvertrag TV COVID
Auf der Grundlage des neuen Tarifvertrags können die öffentlichen Arbeitgeber im kommunalen Bereich im Einvernehmen mit der betrieblichen Vertretung vor Ort Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Beschäftigen erhalten von den Arbeitgebern eine Aufstockung zum Kurzarbeitergeld auf 95 Prozent (bis EG 10 einschließlich) beziehungsweise 90 Prozent (ab EG 11) ihres bisherigen Nettoentgelts.
Der Tarifvertrag stellt ausdrücklich klar, dass die Aufstockung zum Kurzarbeitergeld zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist (§ 5 Absatz 3 TV COVID).
Wenn das Entgelt nur teilweise wegen Kurzarbeit wegfällt, gibt es für die tatsächlich geleistete Arbeit anteiliges Entgelt und für die weggefallene Arbeit Kurzarbeitergeld und die Aufstockungszahlung.
Der Tarifvertrag findet nur für die Corona-Pandemie Anwendung und wird am 31. Dezember 2020 ohne Nachwirkung enden. Die Tarifpartner haben zudem klargestellt, dass der Tarifvertrag zur Kurzarbeit nicht für die kommunale Kernverwaltung (Personal, Bauverwaltung, Sozial- und Erziehungsdienst, sofern kommunal getragen) sowie die Ordnungs- und Hoheitsverwaltung gedacht ist.
Entgeltumwandlung wird fortgeführt, solange noch umwandlungsfähiges Entgelt zusteht.
Entgeltumwandlungsvereinbarungen bleiben auch bei Bezug von Kurzarbeitergeld bestehen. Wenn neben dem Kurzarbeitergeld noch Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, kann das Entgelt umgewandelt werden. Soweit ein vollständiger Arbeitsausfall vorliegt oder für den Fall, dass das verbleibende Bruttoeinkommen die vereinbarte Entgeltumwandlung der Höhe nach nicht mehr deckt, geht die Vereinbarung (teilweise) ins Leere.
Für die freiwillige Versicherung bei der VBL bedeutet das, dass die Beitragszahlungen in einen Entgeltumwandlungsvertrag gegebenenfalls reduziert werden oder ganz entfallen. Wenn Sie Kurzarbeitergeld beziehen und Ihr Arbeitsentgelt vollständig entfallen ist, haben Sie die Möglichkeit, Ihren bisherigen Entgeltumwandlungsvertrag mit eigenen Beitragszahlungen fortzuführen. Gegebenenfalls kommt dann – wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen – eine steuerliche Förderung über die so genannte Riester-Förderung in Betracht. Sofern Sie hierzu Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Eine Entgeltumwandlung wirkt sich auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes nicht negativ aus.
Beschäftigte, die aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz einen Verdienstausfall erleiden, können gemäß § 56 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung erhalten.
Während der ersten sechs Wochen hat der Arbeitgeber die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls für die zuständige Behörde auszuzahlen. Auf Antrag erhält er die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet.
Ab der siebten Woche wird die Entschädigung auf Antrag von der zuständigen Behörde in Höhe des Krankengeldes gewährt.
Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind nicht zusatzversorgungspflichtig, da sie gemäß § 3 Nummer 25 Einkommensteuergesetz steuerfrei sind.
Der Anspruch auf Entschädigung ist subsidiär zu anderen arbeitsrechtlichen Ansprüchen der Beschäftigten.
Werden Beschäftigte vom Arbeitgeber ohne behördliche Anordnung vorsorglich unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt, zum Beispiel bei einem Verdachtsfall, liegt weiterhin zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vor, da weiterhin steuerpflichtiger Arbeitslohn geleistet wird.
Um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen, wurden Schulen und Betreuungseinrichtungen deutschlandweit geschlossen. Die Schließungen stellen Beschäftigte und deren Arbeitgeber gleichermaßen vor große Herausforderungen. Von den Arbeitgebern wird diese neue Situation zum Teil unterschiedlich gehandhabt. Die Auswirkungen auf die Zusatzversorgung sind hierbei entscheidend davon abhängig, auf welcher Grundlage eine Arbeitsfreistellung erfolgt.
Entschädigungszahlung bei notwendiger Kinderbetreuung
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur bezahlten Freistellungen bei der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen gab es bis vor kurzem nicht. Mit dem neu eingeführten § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht für sorgeberechtigte Eltern jetzt während der Schließung ein Anspruch auf Entschädigung für den erlittenen Verdienstausfall. Die neue Regelung trat zum 30. März 2020 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des bisherigen Netto-Arbeitsentgelts, maximal jedoch 2016 Euro für einen vollen Monat. Sie wird für längstens sechs Wochen durch den Arbeitgeber gewährt. Auf Antrag werden dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet.
Die Entschädigung ist gemäß § 3 Nummer 25 Einkommensteuergesetz steuerfrei und somit nicht zusatzversorgungspflichtig.
Kein Anspruch auf Entschädigung besteht unter anderem während der Schulferien, soweit die Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit verkürzt wurde oder wenn andere Ansprüche aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag keinen Verdienstausfall entstehen lassen.
Regelung im Anwendungsbereich des TVöD Bund
Die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vorerst bis zum 9. April 2020 befristete Gewährung von Arbeitsbefreiung zur Kinderbetreuung wurde zur Erfüllung des neu eingeführten Entschädigungsanspruchs (§ 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz) angepasst.
Link: BMI-Schreiben vom 7. April 2020
Link: BMI-Schreiben vom 23. April 2020
Tarifbeschäftigte können ab dem 10. April 2020 befristet bis zum 31. Dezember 2020 eine Arbeitsbefreiung von bis zu 20 Arbeitstagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD erhalten. Für 10 weitere Arbeitstage kann eine Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung des Entgelts erfolgen. Basierend auf einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von fünf Tagen entspricht dies im Ergebnis einem Entschädigungsanspruch von 67 Prozent des Verdienstausfalls für sechs Wochen.
Für die Zusatzversorgung bedeutet dies: Während der ersten 20 Tage der Arbeitsbefreiung wird zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gezahlt, so dass Umlagen und Beiträge zu entrichten sind. Werden 10 weitere Tage der Arbeitsbefreiung ohne Entgeltfortzahlung gewährt, müssen keine Umlagen und Beiträge angeführt werden.
Sobald der Anspruch auf Basis des § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetztes ausgeschöpft ist, kann in besonderen Härtefällen über die Grenze von 20 Arbeitstagen hinaus eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD erfolgen. Ebenso möglich bleiben kurzfristige Arbeitsbefreiungen unter Verzicht auf das Entgelt gemäß § 29 Absatz 3 Satz 2 TVöD.
Beschäftigten mit pflegebedürftigen Angehörigen kann im Falle einer Schließung der Pflegeeinrichtung ebenfalls eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden. Die Voraussetzungen hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in seinem Rundschreiben vom 7. April 2020 näher dargelegt.
Arbeitsfreistellung nach weiteren Regelungen
Es hat sich gezeigt, dass die Arbeitgeber während der Corona-Krise sehr unterschiedlich mit Arbeitsbefreiungen zur Kinderbetreuung oder zur Pflege naher Angehöriger umgehen. Neben den oben dargestellten Möglichkeiten werden Beschäftigte von ihren Arbeitgebern unter Fortzahlung des Entgelts auch für einen längeren Zeitraum von der Arbeit freigestellt. Da es sich in diesen Fällen um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt, liegt auch zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vor, das der VBL entsprechend zu melden ist.
Beihilfen und Unterstützungen von Arbeitgebern an Beschäftigte in Form von entgeltlichen Zuschüssen oder Sachleistungen sind während der Corona-Krise in Höhe von bis zu 1.500 Euro steuerfrei. Mit den Sonderzahlungen soll die besondere und unverzichtbare Leistung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Corona-Krise anerkannt werden.
Link: BMF-Schreiben vom 9. April 2020
Steuerfreiheit der Sonderprämien
Corona-Sonderprämien sind nach § 3 Nummer 11 Einkommensteuergesetz steuerfrei, wenn sie im Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 an Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen. Arbeitgeberseitig gezahlte Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld werden von der Steuerbefreiung nicht erfasst.
Aufgrund der Steuerfreiheit sind die Sonderprämien kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Sonderprämien für Pflegekräfte
Beschäftigte in der stationären Langzeitpflege und der ambulanten Pflege sind derzeit enormen Belastungen ausgesetzt. Als Anerkennung für ihre Leistung haben sich die Gewerkschaft ver.di und die Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP) auf Eckpunkte eines Tarifvertrags für eine Sonderprämie verständigt. Danach erhalten Beschäftigte in Vollzeit mit dem Juli-Gehalt zusätzlich 1.500 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Zahlung. Auch Auszubildende, Alltagsbegleiterinnen- und begleiter, Betreuungskräfte sowie Assistenzkräfte werden vom Tarifvertrag erfasst.
Link: Pressemitteilung ver.di vom 6. April 2020
Die Bundesregierung hat nunmehr einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, wonach bundesweit alle Beschäftigten in der Altenpflege, die im Zeitraum 1. März bis 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate tätig waren, einen gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Sonderprämie von bis zu 1.000 Euro erhalten sollen. Arbeitgeber bekommen ihre Vorauszahlungen dann von der sozialen Pflegekasse beziehungsweise von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet. Länder und Arbeitgeber können die Prämie aufstocken und so für Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung die steuer- und sozialabgabenfreie Summe von 1.500 Euro ausschöpfen.
Link: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29. April 2020
In der Zusatzversorgung sind die steuerfreien Sonderprämien kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Mit dem Sozialschutz-Paket hat der Gesetzgeber Ende März 2020 einige Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung beschlossen, die auch Auswirkungen auf die Zusatzversorgung haben. So werden die Hinzuverdienstgrenzen für den Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente als Vollrente für das Jahr 2020 angehoben. Zusätzlich hat der Gesetzgeber die Grenze für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung bis 31. Oktober 2020 von drei auf fünf Monate oder 115 Tage ausgedehnt.
Änderung der Hinzuverdienstgrenzen
Bei Bezug einer Altersrente als Vollrente vor der Regelaltersrente galt bisher eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Jahr (§ 34 SGB VI). Wer einen höheren Betrag neben der gesetzlichen Altersrente verdient hat, bekam nur eine Teilrente. Der Gesetzgeber hat jetzt die Hinzuverdienstgrenze für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 auf 44.590 Euro angehoben (§ 302 Absatz 8 SGB VI). Auch der so genannte Hinzuverdienstdeckel ist für das Jahr 2020 nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass während des Bezugs einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze deutlich mehr Einkommen erzielt werden kann, ohne dass die Altersrente auf eine Teilrente gekürzt wird. Damit soll der rentenrechtliche Rahmen für die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt für Mitarbeiter in systemrelevanten Bereichen erleichtert werden.
Das hat auch Auswirkungen auf die Zusatzversorgung. Die Regelungen zum Hinzuverdienst gelten auch für die Betriebsrente aus der VBLklassik entsprechend. Mit einer wichtigen Ausnahme: In der Zusatzversorgung tritt der Versicherungsfall nur dann ein, wenn in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente als Vollrente geleistet wird. Nur dann wird überhaupt eine Betriebsrente gezahlt. Sinkt die gesetzliche Rente später wegen des Hinzuverdienstes auf eine Teilrente, wird auch die Betriebsrente aus der Zusatzversorgung nur zu einem entsprechenden Anteil geleistet.
Die gesetzliche Änderung bedeutet für die Zusatzversorgung, dass trotz eines höheren Hinzuverdienstes – bis maximal 44.590 Euro – im Jahr 2020 der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung eintreten kann. Wird bereits eine Betriebsrente gezahlt, kommt es aufgrund der höheren Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2020 seltener zu Teilrenten.
Wichtig: Wenn der Versicherungsfall wegen einer Altersrente als Vollrente eingetreten ist, besteht keine Pflicht zur Versicherung in der Zusatzversorgung mehr. Die Beschäftigten müssen aus der VBLklassik abgemeldet werden, auch wenn sie bei ihrem Arbeitgeber noch weiter während des Bezugs der Rente arbeiten. Das unterscheidet sich von der gesetzlichen Rentenversicherung. Dort besteht die Versicherungspflicht auch während des Bezugs einer Altersrente als Vollrente wenigstens bis zur Regelaltersgrenze fort.
Versicherungsfreiheit von kurzfristig Beschäftigten
Für die so genannten kurzfristig Beschäftigten hat der Gesetzgeber mit einer Übergangsregelung den Zeitraum der „Kurzfristigkeit“ von drei auf fünf Monate ausgedehnt (§§ 115 und 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV). Das bedeutet, dass für Beschäftigte, die zeitlich befristet für maximal fünf Monate oder 115 Arbeitstage beschäftigt werden, keine Sozialversicherungspflicht besteht. Auch in der Zusatzversorgung besteht für diesen Personenkreis keine Versicherungspflicht. Die Regelung ist bis zum 31. Oktober 2020 befristet.