Pressemitteilung: Verfassungsbeschwerden gegen die Berechnung von Zusatzrenten der VBL erfolglos.

Verfassungsbeschwerde gegen die Berechnung von Zusatzrenten der VBL nach § 18 BetrAVG erfolglos.

Karlsruhe, 12. Juni 2012. Zwei Beschwerdeführer rügten die Berechnung ihrer Zusatzrente nach §§ 18, 30d Betriebsrentengesetz. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden mit Beschluss vom 8. Mai 2012 – 1 BvR 1065/03 und 1 BvR 1082/03 – als unzulässig zurückgewiesen.

Voraussetzung für den Bezug einer VBL-Rente ist ein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im früheren Gesamtversorgungssystem, das zum 31. Dezember 2001 durch das neue Versorgungspunktemodell abgelöst wurde, fand eine Unterscheidung zwischen einer Versorgungsrente und einer Versicherungsrente statt. Eine Versorgungsrente erhielten Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die bis zu ihrem Rentenbeginn in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einer Zusatzversorgungskasse pflichtversichert waren. Beendeten sie vorzeitig ihr zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsverhältnis, erhielten sie später eine Versicherungsrente. Diese wurde nach §§ 18, 30d Betriebsrentengesetz und § 44 VBL-Satzung in der Fassung der 41. Satzungsänderung berechnet. Beide Beschwerdeführer waren kurze Zeit vor Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsverhältnis ausgeschieden und erhielten daher eine Versicherungsrente.

Die Beschwerdeführer forderten, dass ihre VBL-Renten nach den Regelungen für eine Versorgungsrente berechnet werden sollten. Hilfsweise verlangten sie die Berechnung ihrer VBL-Rente nach den Regelungen für die Privatwirtschaft in § 2 Betriebsrentengesetz. Vor den Zivilgerichten waren beide Beschwerdeführer mit ihren Klagen unterlegen.

Auch die gegen diese zivilgerichtlichen Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerden blieben mangels Zulässigkeit erfolglos. Sie waren nicht innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Neuregelung des § 18 Betriebsrentengesetzes zum 1. Januar 2001 erhoben worden. Zudem waren sie nicht hinreichend substantiiert begründet. Die Beschwerdeführer legten insbesondere nicht in ausreichender Weise dar, inwiefern ihre Grundrechte auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und auf Schutz des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz konkret verletzt sein sollten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verwiesen.

Link: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL):

Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), ist die größte Zusatzversorgungs-einrichtung Deutschlands. Seit über 80 Jahren vertrauen uns Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an. Aktuell leisten wir an rund 1,2 Millionen Rentnerinnen und Rentner monatliche Betriebsrenten. Unsere Pflichtversicherung, die VBLklassik, nehmen rund 4,3 Millionen Versicherte in Anspruch. Zusätzlich zu dieser Basisversicherung bietet die VBL zwei weitere Produkte der betrieblichen Altersversorgung an: eine Rentenversicherung in Anlehnung an die VBLklassik, die VBLextra, und eine fondsgebundene Rentenversicherung, die VBLdynamik. Damit können Versicherte durch eigene Beiträge ihren Lebensstandard im Alter noch besser absichern.

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