Verfassungsbeschwerden zu rentenfernen Startgutschriften nicht zur Entscheidung angenommen.

In seinen Entscheidungen vom 29. März 2010 – 1 BvR 1373/08 und 1 BvR 1433/08 – stellt das Bundesverfassungsgericht für rentenferne Pflichtversicherte klar:

Eine Neuberechnung der Startgutschriften kommt ohne eine Neuregelung der Tarifvertragsparteien zu den rentenfernen Startgutschriften nicht in Betracht.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden zu den rentenfernen Startgutschriften nicht zur Entscheidung angenommen. Die beiden bei der VBL versicherten Beschwerdeführer hatten anlässlich der Reform der Zusatzversorgung im Jahr 2002 Startgutschriften über die Höhe ihrer im früheren Gesamtversorgungssystem erreichten Anwartschaften erhalten. Die Anwartschaften wurden in dieser Höhe in das neue Versorgungspunktemodell überführt.
 
Bis zum Bundesgerichtshof hatten die Beschwerdeführer gegen die Berechnung der Startgutschriften geklagt. Sie hatten Erfolg: Der Bundesgerichtshof hielt die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in einem Punkt für verfassungswidrig und erklärte die Startgutschriften für unverbindlich. Vorgaben für eine Neuregelung machte der Bundesgerichtshof aber nicht. Diese überließ er den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes.
 
Mit ihren Verfassungsbeschwerden wollten die beiden Beschwerdeführer unter anderem erreichen, dass ihre Startgutschriften bestimmte Mindestwerte erreichen und bei der Neuberechnung der Startgutschrift bestimmte Berechnungswerte zugrunde gelegt werden. Das Bundesverfassungsgericht hielt die Verfassungsbeschwerden für unzulässig und unbegründet.
 
Die fachgerichtlichen Entscheidungen enthielten aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts schon keine nachteiligen Rechtswirkungen zu Lasten der Beschwerdeführer: Die Startgutschriften der Beschwerdeführer wurden von den Gerichten bereits für unverbindlich erklärt. Im Übrigen habe der Bundesgerichtshof zu Recht anerkannt, dass es Aufgabe der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes sei, eine Neuregelung zu den Startgutschriften zu vereinbaren. Konkrete Vorgaben der Gerichte, wie die Neuregelung im Einzelnen auszusehen habe, können die Beschwerdeführer wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie nicht verlangen. Den Tarifvertragsparteien stehen verschiedene Möglichkeiten offen, die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften zu regeln. Hier dürfen die Gerichte keinen Einfluss nehmen.
 
Nach § 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 BetrAVG haben zum 31. Dezember 2001 rund 1,7 Mio. Pflichtversicherte der VBL eine Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge erhalten. Ende 2009 haben von diesen 1,7 Mio. Versicherten bereits rund 130.000 eine VBL-Rente bezogen.

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Links:

  • BVerfG vom 15. April 2010 1 BvR 1373/08
  • BVerfG vom 15. April 2010 1 BvR 1433/08