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Berechnung der Startgutschrift für rentenferne Jahrgänge

Nach der für die Berechnung der Startgutschrift maßgebenden Regelung des § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) beträgt die monatliche Anwartschaft für jedes Jahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 2,25 v. H., höchstens jedoch 100 v. H. der Voll-Leistung. Der prozentuale Anteil an der Voll-Leistung wird also dadurch ermittelt, dass die Pflichtversicherungszeiten (bis auf die zweite Nachkommastelle) in Jahre umgerechnet und sodann mit 2,25 v. H. multipliziert werden.

Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist lediglich eine Rechengröße, die zur Berechnung der zum 31. Dezember 2001 zustehenden Anwartschaft benötigt wird. Es wird dadurch ermittelt, dass von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt folgende Beiträge - auch wenn sie tatsächlich nicht zu entrichten sind - abgezogen werden:

  • Lohnsteuer (ohne Kirchenlohnsteuer) nach Steuerklasse I/0 oder ggf. III/0
  • Solidaritätszuschlag
  • Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
  • Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung
  • Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und
  • Arbeitnehmeranteil nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
  • Arbeitnehmeranteil an der Umlage
  • Steueranteil aus der Zukunftssicherung

Bei der Ermittlung dieser Beträge wurden die am 31. Dezember 2001 geltenden Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen zugrunde gelegt.

Die Steuerklasse III/0 ist maßgebend, wenn der Pflichtversicherte am 31. Dezember 2001 verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hat. Bei allen übrigen Fällen ist die Steuerklasse I/0 zu Grunde zu legen.

Auf die persönlichen Verhältnisse, die etwa bei der Lohn- und Einkommensteuer von Bedeutung sind (z. B. Anzahl der Kinder, Schwerbehinderteneigenschaft), kommt es dabei nicht an.

Nach der für die Berechnung der Startgutschrift maßgebenden Regelung des § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) ist die auf die Gesamtversorgung anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren (sog. Näherungsverfahren) zu ermitteln.

Das Näherungsverfahren ist eine sehr komplexe Berechnungsmethode des Bundesfinanzministeriums zur pauschalierten Ermittlung des späteren Rentenanspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Vereinfacht dargestellt wird die auf die Gesamtversorgung anzurechnende gesetzliche Rente dadurch ermittelt, dass das maßgebende gesamtversorgungsfähige Entgelt mit einem von dessen Höhe abhängigen Steigerungssatz von 0,88 bis 1,09 %, der Anzahl von 45 Versicherungsjahren und dem sog. Korrekturfaktor von 0,9086 multipliziert wird.

Der Messbetrag von 4 Euro ist der von den Tarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 auf versicherungsmathematischer Grundlage festgelegte Wert eines Versorgungspunktes. Der Messbetrag hat eine doppelte Bedeutung. Zum einen dient er der Ermittlung der als Startgutschrift zustehenden Versorgungspunkte. Dies geschieht dadurch, dass die zum 31. Dezember 2001 ermittelte Anwartschaft durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird. Darüber hinaus dient er aber insbesondere auch der Ermittlung der bei Rentenbeginn zustehenden Betriebsrente. Die Höhe der späteren Betriebsrente ergibt sich dadurch, dass die Versorgungspunkte aus der Startgutschrift und die im neuen System vom 1. Januar 2002 an erworbenen Versorgungspunkte mit dem Messbetrag in Höhe von vier Euro vervielfältigt werden.

Bonuspunkte sind zusätzliche Versorgungspunkte, die sich aus verbleibenden Überschüssen ergeben können, sofern diese nicht für soziale Komponenten und die Deckung der Verwaltungskosten benötigt werden. Ob und in welchem Umfang Bonuspunkte den Versicherten gutgeschrieben werden können, entscheidet jährlich der Verwaltungsrat auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars. Bonuspunkte erhalten alle Pflichtversicherten sowie die zum gleichen Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben.

Soziale Komponenten sind insbesondere zusätzliche Versorgungspunkte für Zeiten, in denen das die Pflichtversicherung begründende Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit oder wegen Mutterschutzfristen ruht. Während der Elternzeit werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, monatlich die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro ergeben würden.

Link: Detaillierte Informationen zu sozialen Komponenten für Zeiten des Mutterschutzes

Zu den sozialen Komponenten zählen darüber hinaus auch zusätzliche Versorgungspunkte für sog. Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderung oder Tod vor Vollendung des 60. Lebensjahres. In diesen Fällen werden bei der Berechnung der Betriebsrente für die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzliche Versorgungspunkte auf der Basis des durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Dies gilt allerdings nur, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls eine Pflichtversicherung bestanden hat.