Das VBLwiki stellt umfassendes Wissen rund um die betriebliche Altersversorgung bei der VBL übersichtlich und schnell auffindbar für Sie dar.

Entgeltumwandlung (VBLextra)

Entgeltumwandlung ist eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, dass in Zukunft ein Teil Ihrer Bruttobezüge in eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird. Das bedeutet, dass dieser Teil Ihrer künftigen Entgeltansprüche in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt wird.


Link: Weitere Informationen zur Entgeltumwandlung (VBLspezial, Flyer)

Seit der Änderung des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) durch das Altersvermögensgesetz vom 26.06.2001 haben Arbeitnehmende auch einen Anspruch auf Entgeltumwandlung gegen ihre Arbeitgeber. Allerdings können tarifliche Entgeltansprüche nur dann Gegenstand einer Entgeltumwandlung sein, soweit dies durch Tarifvertrag unmittelbar geregelt oder über eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag zugelassen ist. Gegenstand einer tariflichen Regelung können hier auch die Festlegung von Rahmenbedingung zur Entgeltumwandlung, wie z. B. Dauer der Entgeltumwandlung, Festlegung des Versorgungsträgers, Leistungsvoraussetzungs- und Leistungsspektrum, sein.

Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Arbeitgeber.

Bei über- oder außertariflichen Bestandteilen des Gehalts oder Lohns ist eine Entgeltumwandlung, unabhängig von der Regelung im Tarifvertrag, immer möglich. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zugunsten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, haben jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Hier kann die Entgeltumwandlung nur freiwillig zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Arbeitgeber vereinbart werden.

Seit dem 18. Februar 2003 können Beschäftigte bei kommunalen Arbeitgebern, die zusammen mit der Gewerkschaft ver.di den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vereinbart haben, eine Entgeltumwandlung durchführen. Aber auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im kirchlichen Bereich, der Krankenkassen oder übertariflich vergütete Arbeitnehmende haben bereits die Möglichkeit, Bestandteile Ihres Gehalts umzuwandeln.

Der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) ist am 1. August 2011 in Kraft getreten.

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist begrenzt. Die im Wege der Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge sind bis zu einer Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge besteht bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Jahr 2024 sind damit bis zu 3.624 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei und darüber hinaus weitere 3.624 Euro steuerfrei, jedoch nicht sozialversicherungsfrei. Diese Obergrenze gilt bundesweit für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis. Eine Entgeltumwandlung ist nur insoweit möglich, als gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht oder eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

Wurde die Steuerfreiheit ausgeschöpft, so sind die Beiträge individuell zu versteuern. Generell gilt der Grundsatz, dass bei einer steuerlichen Förderung diese zunächst auf die Beiträge des Arbeitgebers angewendet wird und dann auf umgewandelte Entgeltbestandteile der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers.

Das Betriebsrentengesetz sieht einen Mindestbeitrag vor, der für die Entgeltumwandlung aufzuwenden ist. Jährlich ist mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV als Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung (§ 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) zu leisten; dies sind 254,63 Euro im Jahr 2024 beziehungsweise 22,09 Euro monatlich.

Hinweis zur Beitragszahlung:

  • Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung werden vom Arbeitgeber solange und soweit entrichtet, als er zur Zahlung der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet ist.
  • Wenn Sie aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, können Sie die freiwillige Versicherung auf Antrag fortführen. Die Frist für die Antragsstellung endet 3 Monate nach dem Ende der Pflichtversicherung.
  • Sofern kein Arbeitsentgelt bezogen wird, kann keine Entgeltumwandlung durchgeführt werden. Die Beiträge können dann, z.B. bei Krankheit, aus dem Netto entrichtet werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Förderung nach Riester beantragt werden.

Die Finanzierung bei der VBL erfolgt im Abrechnungsverband West nach wie vor ausschließlich im Umlageverfahren. Beiträge von Beschäftigten für eine Entgeltumwandlung vermindern den Höchstbetrag zur Steuerfreistellung der Umlage des Arbeitgebers.

Dagegen werden im Abrechnungsverband Ost Beiträge vom Arbeitgeber und Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer an die VBL entrichtet.

Beiträge des Arbeitgebers nach § 28 VBLS und § 82 VBLS sind in beiden Abrechnungsverbänden auf den Höchstbetrag anzurechnen.

Für Beiträge zur Entgeltumwandlung über dem Freibetrag von 7.248 Euro ist die individuelle Versteuerung maßgebend.

Generell gilt der Grundsatz, dass bei einer steuerlichen Förderung diese zunächst auf die Beiträge des Arbeitgebers angewendet wird. Die Arbeitnehmeranteile am Beitrag im Abrechnungsverband Ost sowie die Beiträge für eine Entgeltumwandlung sind danach gleichrangig zu behandeln.