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Häufige Fragen zur Steuerfreiheit des Arbeitnehmerbeitrags im Tarifgebiet Ost

Wir haben für Sie wichtige Fragen rund um die steuerliche Behandlung Ihres Arbeitnehmerbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in der Zusatzversorgung Ost zusammengestellt.

Die Aufwendungen zur Pflichtversicherung sind im Bereich des Abrechnungsverbandes West und im Bereich des Abrechnungsverbandes Ost unterschiedlich. Dies beruht darauf, dass im Abrechnungsverband Ost die betriebliche Altersvorsorge erst zum 1. Januar 1997 eingeführt wurde.

Die unterschiedlichen Aufwendungen zur Pflichtversicherung in den beiden Abrechnungsverbänden wirken sich nicht auf die Höhe der Betriebsrente aus. Die Rente wird in beiden Fällen in gleicher Weise berechnet.

Berechnet werden die Aufwendungen zur VBLklassik aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn. Es gibt aber eine Reihe von Entgeltbestandteilen, die zwar steuerpflichtig, jedoch nicht zusatzversorgungspflichtig sind (vgl. im Einzelnen die Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1 VBLS).

Zur VBLklassik sind im Tarifgebiet Ost Umlagen sowie Beiträge zur Kapitaldeckung vom zusatzversorgungspflichtigen Entgelt zu entrichten. Während die Umlage von Ihrem Arbeitgeber allein getragen wird, sind die Beiträge jeweils von Ihrem Arbeitgeber und Ihnen zu zahlen. Für die Arbeitgeberumlage können noch Anteile an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen hinzukommen. Die Beiträge zur Kapitaldeckung sind in der Regel steuer- und sozialversicherungsfrei.

Der beteiligte Arbeitgeber ist gegenüber der VBL Schuldner sowohl der Umlage von 1 Prozent als auch der Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren. Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren vom Einkommen der Beschäftigten ein und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die VBL.


Die genaue Höhe der Aufwendungen entnehmen Sie unserer Seite zur Finanzierung.
 

Beschäftigte können für ihre Eigenbeiträge zur VBLklassik die optimale steuerliche Förderung selbst wählen. Der Arbeitnehmeranteil zur VBLklassik wird vom Arbeitgeber seit 2012 grundsätzlich aus steuerfreiem Einkommen an die VBL entrichtet. Die Beschäftigten erhalten auf diesem Weg die steuerliche Förderung der Vorsorgeaufwendungen. Je nach Höhe des Einkommens und der familiären Situation kann es aber günstiger sein, für die Eigenbeiträge zur VBLklassik die Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Dafür müssen die Beschäftigten zunächst gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die Steuerfreiheit der Aufwände verzichten. Dies kann sich wegen der höheren Zulagenförderung insbesondere für Beschäftigte mit mehreren kindergeldberechtigten Kindern lohnen. Die Riester-Förderung durch Zulagen und Sonderausgabenabzug ist über die VBL gesondert zu beantragen. Hierzu erhalten die Beschäftigten von der VBL rechtzeitig die erforderlichen Antragsunterlagen. So können sie insbesondere ihren Rentenanspruch in der VBLklassik erhöhen, da die zustehenden Zulagen auf das Versicherungskonto in der VBLklassik gutgeschrieben werden.

Wenn Sie die Riester-Förderung für Ihren Arbeitnehmerbeitrag in Anspruch nehmen möchten, müssen Sie rechtzeitig ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie auf die Steuerfreiheit des Arbeitnehmerbeitrags verzichten möchten.

Der vom Arbeitgeber getragene Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren ist nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) bis zu einem jährlichen Betrag in Höhe von 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei.

Den Arbeitnehmeranteil am Beitrag hat der Arbeitgeber bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 2010 (AZ: VI R57/08) aus individuell versteuertem Einkommen – also aus dem Nettoeinkommen des Arbeitnehmers – an die VBL geleistet. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG kam hierfür nicht in Betracht. Allerdings hatten die Versicherten die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmerbeitrag über die Riester-Förderung nach § 10a, Abschnitt XI EStG steuerlich fördern zu lassen. Voraussetzung war aber, dass man zum förderberechtigten Personenkreis gehörte. Wenn Versicherte die Riester-Förderung für ihren Arbeitnehmerbeitrag beantragt haben, hat die zentrale Stelle für Altersvermögen (ZfA) Altersvorsorgezulagen für die Pflichtversicherung bei der VBL eingezahlt. Die Anwartschaft aus der Pflichtversicherung bei der VBL hat sich dadurch erhöht. Darüber hinaus konnte man im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung über den zusätzlichen Sonderausgabenabzug eine Steuerermäßigung erhalten.

Mit der o. a. Entscheidung ist der Arbeitnehmerbeitrag – genauso wie der Arbeitgeberbeitrag – unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Der Arbeitgeber zahlt den Arbeitnehmeranteil also aus dem Bruttolohn an die VBL, soweit der Steuerfreibetrag noch nicht ausgeschöpft ist (sogenannte Bruttoentnahme). Im Falle der Steuerfreiheit des Arbeitnehmerbeitrags kann hierfür die Riester-Förderung nicht mehr beansprucht werden. Allerdings haben die Beschäftigten die Möglichkeit, auf die Steuerfreiheit zu verzichten, um die Voraussetzungen für die Riester-Förderung (weiterhin) erfüllen zu können. In diesem Fall wird der Beitragsanteil des Arbeitnehmers (wie bisher) aus individuell versteuertem Einkommen an die VBL geleistet (sogenannte Nettoentnahme). Die Beschäftigten können dann wieder die Riester-Förderung (Altersvorsorgezulagen und zusätzlicher Sonderausgabenabzug) für ihren Arbeitnehmerbeitrag geltend machen.

Die Betriebsrentenanteile, die auf Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren zurückzuführen sind, sind nur insoweit mit dem so genannten Ertragsanteil zu versteuern, als diese Beiträge vom pflichtversicherten Arbeitnehmer individuell versteuert wurden ( § 22 Nr. 5 Satz 2 i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG).

Trotz individueller Versteuerung des Arbeitnehmerbeitrags zum Kapitaldeckungsverfahren in der Ansparphase sind die Betriebsrentenanteile, die auf diesen Eigenbeiträgen beruhen, in voller Höhe zu versteuern, wenn für diese Beiträge in der Ansparphase die Riester-Förderung in Anspruch genommen worden ist ( § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Die Betriebsrentenanteile, die auf vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer getragenen, nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträgen beruhen, sind immer in voller Höhe zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).

Mit der Tarifeinigung vom 28. März 2015 sind von den Beschäftigten im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und des Landes Hessen ab Juli 2015 zusätzliche Arbeitnehmeraufwendungen zur Zusatzversorgung zu erbringen. Zur steuerlichen Behandlung dieser Aufwendungen hat das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf eine Anfrage der VBL nun klargestellt: Bei den zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträgen handelt es sich um laufende Beiträge oder Zuwendungen im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG, für die die allgemeinen Regelungen des § 3 Nr. 56 und § 3 Nr. 63 EStG gelten.

Damit ist der im Tarifbereich West eingeführte zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage nicht steuerfrei. (Details hierzu siehe Randziffer 341 des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 IV C 3 – S 2015/11/10002 und IV C 5 – S – 2333/09/10005). Diese Aufwendungen sind, wie die weiteren Arbeitnehmeranteile an der Umlage in Höhe von 1,41 Prozent, aus versteuertem Einkommen aufzubringen.

Für den im Tarifbereich Ost eingeführten zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren kann die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG in Anspruch genommen werden (Details hierzu siehe Rz. 343 des obigen BMF-Schreibens), soweit die Höchstbeträge nicht bereits durch Arbeitgeberbeiträge ausgeschöpft sind. Bei Verzicht auf die Steuerfreiheit kann die Riester-Förderung in Anspruch genommen werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen vorliegen (z. B. gesetzliche Rentenversicherungspflicht). Die aktuelle Tarifeinigung vom 29. April 2016 für die Beschäftigten von Bund und VKA enthält – zeitlich versetzt – inhaltlich mit den für die Beschäftigen der Länder übereinstimmende Regelungen zu den zusätzlichen Arbeitnehmer-Aufwendungen. Die Entscheidung des Bundesfinanzministeriums ist hierauf anwendbar. Dies gilt auch für weitere inhaltsgleiche tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen für sonstige Arbeitgeber.