Das VBLwiki stellt umfassendes Wissen rund um die betriebliche Altersversorgung bei der VBL übersichtlich und schnell auffindbar für Sie dar.

Künftige Entwicklung der Anwartschaften

Die Entwicklung der Betriebsrentenanwartschaft richtet sich danach, wie viele Versorgungspunkte erworben werden. Versorgungspunkte ergeben sich zunächst für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt. Dabei handelt es sich nicht um das sozialversicherungspflichtige Entgelt, sondern vielmehr um den steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dabei gibt es Entgeltbestandteile, die zwar sozialversicherungspflichtig/steuerpflichtig aber nicht zusatzversorungspflichtig sind. Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr ergibt sich dadurch, dass ein Zwölftel des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum sog. Referenzentgelt von 1.000 Euro ins Verhältnis gesetzt und der sich daraus ergebende Betrag mit dem nach dem Lebensalter gestaffelten Altersfaktor multipliziert wird. Dieser Faktor berücksichtigt u. a. eine jährliche Verzinsung während der Anwartschaftsphase und ist daher umso höher, je jünger der oder die Versicherte ist.

Darüber hinaus können sich die Betriebsrentenanwartschaften auch noch durch sogenannte Bonuspunkte erhöhen. Dies sind zusätzliche Versorgungspunkte, die sich aus Überschüssen ergeben können, sofern diese nicht für soziale Komponenten und die Deckung der Verwaltungskosten benötigt werden. Ob und in welchem Umfang Bonuspunkte den Versicherten gutgeschrieben werden können, entscheidet jährlich der Verwaltungsrat auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars. Bonuspunkte erhalten alle am Ende des laufenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten. Beitragsfrei Versicherte nehmen an der Bonuspunkteverteilung teil, wenn sie bei einer anderen Zusatzversorgungskasse pflichtversichert sind und die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten beantragt haben oder die Wartezeit von 120 Umlage- oder Beitragsmonaten erfüllt haben.

Bereits in den jährlichen Versorgungspunkten ist eine zukünftige Verzinsung enthalten: Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr ergibt sich dadurch, dass ein Zwölftel des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum sog. Referenzentgelt von 1000 Euro ins Verhältnis gesetzt und der sich daraus ergebende Betrag mit dem nach dem Lebensalter gestaffelten Altersfaktor multipliziert wird. Dieser Faktor berücksichtigt u. a. eine jährliche Verzinsung während der Anwartschaftsphase und ist daher umso höher, je jünger der oder die Versicherte ist.

Die Betriebsrentenanwartschaften können sich noch durch sog. Bonuspunkte erhöhen. Dies sind zusätzliche Versorgungspunkte, die sich aus Überschüssen ergeben können, sofern diese nicht für soziale Komponenten und die Deckung der Verwaltungskosten benötigt werden. Ob und in welchem Umfang Bonuspunkte den Versicherten gutgeschrieben werden können, entscheidet jährlich der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. Bonuspunkte erhalten allerdings nur die am Ende des laufenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten. Beitragsfrei Versicherte nehmen an der Bonuspunkteverteilung teil, wenn sie bei einer anderen Zusatzversorgungskasse pflichtversichert sind und die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten beantragt haben oder die Wartezeit von 120 Umlage- oder Beitragsmonaten erfüllt haben.

Durch Zeiten eines unbezahlten Urlaubs verringert sich zwangsläufig das zusatzversorgungspflichtige Jahresentgelt bzw. es fällt völlig weg, so dass im Rahmen der Pflichtversicherung in dem jeweiligen Kalenderjahr auch entsprechend weniger bzw. gar keine Versorgungspunkte erworben werden.

Im Gegensatz zu VBLklassik können in eine freiwillige Versicherung auch während Zeiten der Beurlaubung eigene Beiträge eingezahlt werden.

Vom Zeitpunkt des Ausscheidens an können keine weiteren Versorgungspunkte mehr erworben werden. Auch Bonuspunkte - das sind zusätzliche Versorgungspunkte, die sich aus verbleibenden Überschüssen ergeben können - sind nach der Beendigung der Pflichtversicherung nur dann zu berücksichtigen, wenn Sie bei einer anderen Zusatzversorgungskasse pflichtversichert sind und die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten beantragt haben oder die Wartezeit von 120 Umlage- oder Beitragsmonaten erfüllt haben. Im Falle der Erwerbsminderung erhalten Sie zusätzliche Versorgungspunkte nur dann, wenn Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles pflichtversichert sind.

Die beim Eintritt des Versicherungsfalles zustehende Betriebsrente errechnet sich dadurch, dass sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versorgungspunkte addiert und mit dem Messbetrag von 4 Euro (das ist der versicherungsmathematisch festgelegte Wert eines Versorgungspunktes) multipliziert werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Pflichtversicherung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch bestanden hat oder der Berechtigte bereits aus der Pflichtversicherung ausgeschieden ist. Allerdings setzt die Zahlung einer Betriebsrente grundsätzlich voraus, dass bis zum Rentenbeginn die Wartezeit von 60 Umlage-/ Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung erfüllt sind.

Haben Sie einen Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren geleistet (nur Abrechnungsverband Ost, nur Zeiten ab 1. Januar 2004), kann die Wartezeit für den darauf beruhenden Anteil der Betriebsrente auch durch bloßen Zeitablauf erreicht werden.

Zusatzversorgungsrechtlich werden die pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer so gestellt, als ob sie 90 Prozent ihres bisherigen zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelts erzielt hätten. Auf dieser Basis errechnen sich dann die Versorgungspunkte. Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis führt daher regelmäßig nur zu geringen Einbußen bei der Betriebsrente.

Die in der Pflichtversicherung erworbene Anwartschaft ist nicht übertragbar. Beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst wird sie als beitragsfreie Versicherung fortgeführt. Solange die Wartezeit nicht erfüllt ist, kann bis zur Vollendung des 69. Lebensjahres die Erstattung der Beiträge beantragt werden. Mit der Antragstellung erlöschen sämtliche Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet wurden. Bei erneuter Pflichtversicherung zählen diese Zeiten nicht mehr für die Wartezeiterfüllung.

Haben Sie einen Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren getragen (nur Abrechnungsverband Ost, nur Zeiten ab 1. Januar 2004), können Sie sich diese Beiträge nicht erstatten lassen, da die darauf beruhenden Anwartschaften sofort unverfallbar sind.

Eigene zusätzliche Einzahlungen oder Einzahlungen nach dem Ausscheiden oder bei Krankheit in die VBLklassik sind nicht möglich. Durch Abschluss einer zusätzlichen freiwilligen Versicherung können weitere Anwartschaften erworben werden. Die Einzahlungen können bei Vorliegen der Voraussetzungen aus dem Brutto (Entgeltumwandlung) oder dem Netto (mit staatlicher Förderung nach Riester) erfolgen.

Nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung werden grundsätzlich keine Anwartschaften mehr zu einer anderen Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes übertragen. Die Überleitung wird nunmehr in Form einer gegenseitigen Anerkennung von Versicherungszeiten im Hinblick auf die Erfüllung der für die Zahlung der Betriebsrente bzw. die Zuteilung von Bonuspunkten erforderlichen Wartezeit von 60 bzw. 120 Umlage-/ Beitragsmonaten durchgeführt. Damit werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Ergebnis grundsätzlich so gestellt, als ob die Anwartschaft übergeleitet worden wäre. Nach Eintritt des Versicherungsfalls berechnet und zahlt jede Zusatzversorgungskasse die Betriebsrente aufgrund der bei ihr erworbenen Versorgungspunkte eigenständig.

Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung der Versicherungszeiten ist neben dem Bestehen eines entsprechenden Abkommens zwischen der VBL und der anderen Zusatzversorgungskasse ein Antrag der/des Versicherten, der bei der neu zuständigen Zusatzversorgungskasse zu stellen ist.