Das VBLwiki stellt umfassendes Wissen rund um die betriebliche Altersversorgung bei der VBL übersichtlich und schnell auffindbar für Sie dar.

Unverfallbarkeit

Durch Beiträge des Arbeitnehmers zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost entstehen sofort unverfallbare Anwartschaften (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 1b Abs. 5 Betriebsrentengesetz). Für die Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten gilt für diesen Teil der Anwartschaft folgende Besonderheit: Bei der Wartezeit werden auch Kalendermonate ohne Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung berücksichtigt. Die Wartezeit kann bezüglich der sofort unverfallbaren Anwartschaft also auch durch bloßen Zeitablauf erreicht werden.

Die Wartezeit gilt auch für den Teil der Anwartschaft aus der Pflichtversicherung als erfüllt, der nach § 1b Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und 30f BetrAVG unverfallbar ist. Dies bedeutet, dass einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft).

Hinweis: Die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von Betriebsrentenansprüchen wird nach dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie ab dem 1. Januar 2018 von bisher fünf auf drei Jahre verkürzt. Diese neue Regelung hat unter anderem Auswirkungen auf die Versicherungspflicht von älteren Beschäftigten.

Beschäftigte, die die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten bis zum Erreichen des Alters für eine abschlagsfreie Regelaltersrente nicht erfüllen können, sind nach den Vorschriften des Tarifvertrags Altersversorgung und der VBL-Satzung von der Versicherungspflicht ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ATV / § 26 Abs. 1 Buchst. b VBL-Satzung). Diese Vorschrift ist künftig - im Vorgriff auf eine mögliche tarifvertragliche Anpassung - unter Beachtung der neuen Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren nach dem Betriebsrentengesetz zu prüfen:

Für Beschäftigte, für die bereits vor dem 1. Januar 2018 arbeitsvertraglich Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, gilt weiterhin die bisherige Unverfallbarkeitsfrist von fünf Jahren. Der Arbeitgeber muss jedoch für diese Beschäftigten prüfen, ob ab dem 1. Januar 2018 noch drei Jahre lang Anwartschaften in dem jeweiligen Arbeitsverhältnis erworben werden können und damit die neue Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren ab dem 1. Januar 2018 erreicht werden kann (vgl. § 30f Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – Betriebsrentengesetz (BetrAVG)).