Beschäftigte nach TV-V

Vermögenswirksame Leistungen optimal für die betriebliche Altersversorgung nutzen.

Für Beschäftigte nach dem Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) bieten sich aufgrund der Tarifeinigung vom 31. März 2012 interessante Möglichkeiten.


Maximaler Arbeitgeberbeitrag

Der Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen erhöht sich für Beschäftigte im unmittelbaren Anwendungsbereich des TV-V von 6,65 Euro auf 50 Euro, wenn diese zusätzlich 13 Euro Eigenbeitrag erbringen. Dies setzt voraus, dass der Gesamtbetrag von 63 Euro im Wege der Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt wird. Diese Regelung gilt ab 1. März 2014 auch für Beschäftigte im mittelbaren Anwendungsbereich des TV-V.

Durch die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit reduziert sich Ihr geringer Eigenanteil weiter. Die Förderquote liegt damit deutlich über 80 Prozent.

Ohne einen Eigenanteil können Sie einen maximalen Arbeitgeberzuschuss von 26 Euro erhalten. Auch in diesem Fall ist die Entgeltumwandlung Voraussetzung für die Erhöhung.


Hinweis für Teilzeitbeschäftigte

Wird der Arbeitgeberzuschuss anteilig der Arbeitszeit gezahlt, ist zur freiwilligen Versicherung ein jährlicher Mindestbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt ab dem Jahr 2024 265,13 Euro (monatlich 22,09 Euro).


Sie nutzen bereits vermögenswirksame Leistungen?

Beschäftigte mit einem bestehenden Vertrag nach dem Vermögensbildungsgesetz haben gegebenenfalls die Möglichkeit, für die restliche Laufzeit dieses Vertrages 19,35 Euro bzw. 43,35 Euro monatlich im Wege der Entgeltumwandlung anzulegen.

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