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Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG

Sie können den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer mit Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. In diesem Fall führt das Finanzamt von Amts wegen eine sog. Günstigerprüfung durch. Das Finanzamt prüft, ob der Sonderausgabenabzug günstiger ist als die Altersvorsorgezulage, die Ihnen zustehen würde. Der Sonderausgabenabzug wird nur dann gewährt, wenn der Steuervorteil aufgrund des Sonderausgabenabzugs höher ist als die Altersvorsorgezulage. Ist dies der Fall, wird der übersteigende Betrag vom Finanzamt direkt an Sie ausgezahlt.

Ja. Bei der Günstigerprüfung unterstellt das Finanzamt der Einfachheit halber, dass die Altersvorsorgezulage beantragt und auch gezahlt wird. Die Beantragung der Altersvorsorgezulage ist somit keine Voraussetzung für die Geltendmachung der steuerlichen Förderung durch den Sonderausgabenabzug. Damit aber die Förderung durch Altersvorsorgezulagen nicht verloren geht, sollte zusätzlich zum Sonderausgabenabzug immer auch die Altersvorsorgezulage beantragt werden.

Der Sonderausgabenabzug wirkt sich vorwiegend bei Alleinstehenden ohne Kinder und Höherverdienenden aus. Bei Familien mit Kindern ist die Förderung durch Altersvorsorgezulagen in der Regel insgesamt höher als der zu erwartende Steuervorteil.

Der jährliche Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG ist in der Höhe begrenzt. Seit 2008 können hierfür bis zu 2.100 Euro berücksichtigt werden. Zu den abziehbaren Sonderausgaben zählen neben den eigenen Beiträgen auch die jeweils zustehenden Altersvorsorgezulagen.

Nein. Eine mögliche Steuerermäßigung wird vom Finanzamt direkt mit der Steuererstattung an Sie ausgezahlt bzw. es müssen entsprechend weniger Steuern nachgezahlt werden.

Der Sonderausgabenabzug ist mit der Anlage AV (Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG) zur Einkommensteuererklärung beim Finanzamt zu beantragen.

Die Bescheinigung nach § 10a EStG ist der Nachweis, dass und in welcher Höhe Sie den Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im jeweiligen Beitragsjahr getragen haben.

Eine Zertifizierung der Produkte der VBL ist anders als bei privaten Altersvorsorgeprodukten nicht erforderlich, da die VBL als Pensionskasse Mindeststandards aus dem Betriebsrentengesetz gewährleistet.

Der Nachweis über Ihre Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG enthält somit auch keine Zertifizierungsnummer.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 werden die für einen Sonderausgabenabzug erforderlichen Daten elektronisch an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt. Die ZfA leitet die Daten an das zuständige Finanzamt weiter. Einen Nachweis über die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge brauchen Sie Ihrer Steuererklärung daher nicht mehr beizulegen.

Eine Einwilligung in die elektronische Datenübermittlung für den Sonderausgabenabzug gilt als erteilt, wenn Sie uns bevollmächtigt haben, für Sie die Zulagen zu beantragen (§ 10a Abs. 2a Satz 4 EStG).

Der Steuerbescheid enthält einen Hinweis des Finanzamtes, wonach der Steuerbescheid teilweise vorläufig ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Sie müssen dann nur noch in den Erläuterungen am Ende des Steuerbescheides nachsehen, ob der Vorläufigkeitsvermerk bzw. der Nachprüfungsvermerk auch die Altersvorsorgebeiträge erfasst. Können Sie dies nicht Ihrem Steuerbescheid entnehmen, sollten Sie bei Ihrem Finanzamt nachfragen, ob Ihr Steuerbescheid im Hinblick auf die noch nicht übermittelte Bescheinigung nach § 10a EStG teilweise vorläufig ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.