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Verfahrensfragen zur Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge

Zum einen kann die Mitteilung über die Startgutschrift innerhalb von sechs Monaten nach Zugang schriftlich gegenüber der VBL beanstandet werden. Die Beanstandung der Startgutschrift führt dazu, dass diese von der VBL nochmals auf ihre Richtigkeit hin überprüft wird. Gegen die Entscheidung der VBL über die Beanstandung kann Klage erhoben werden.

Zum Anderen kann gegen die Mitteilung über die Startgutschrift direkt Klage erhoben werden.

Für eine Klage ist entweder das Schiedsgericht oder das Amts-/Landgericht zuständig. Die Klage zum Schiedsgericht ist bei der VBL einzureichen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht ist gerichtskostenfrei. Für eine Klage zum Amts-/Landgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Sowohl bei einer Klage zum Schiedsgericht, als auch bei einer Klage zum Amts- oder Landgericht ist es geboten, schon in der Klageschrift die einzelnen Punkte, mit denen die Klage begründet wird, anzugeben.

Bei dem in der Satzung geregelten Schiedsgerichtsverfahren werden Streitigkeiten, die im Rahmen der Versicherung bei der Anstalt auftreten, statt durch die staatlichen Gerichte, durch die Schiedsgerichte der VBL entschieden. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wird durch den Abschluss eines entsprechenden Schiedsvertrages begründet. In diesem wird vereinbart, dass die Entscheidung eines bestimmten Rechtsstreits nicht durch ein ordentliches, sondern durch das Schiedsgericht getroffen werden soll und sich beide Teile der Entscheidung des Gerichts unterwerfen.

Die Kammern des Schiedsgerichts und das Oberschiedsgericht sind von der VBL unabhängige Institutionen, die mit Berufsrichterinnen und -richtern, Beamtinnen und Beamten eines bei der VBL beteiligten Arbeitgebers und bei der VBL versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt sind. Das schiedsgerichtliche Verfahren steht im freien Ermessen der Richterinnen und Richter, richtet sich jedoch grundsätzlich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Das Schiedsgericht überprüft die Mitteilung der VBL nicht nur hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der Satzung, sondern überprüft - ebenso wie die ordentlichen Gerichte - auch, ob die Entscheidung der VBL mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich. Die Parteien können sich aber in jeder Lage des Verfahrens von einem mit schriftlicher Vollmacht legitimierten Bevollmächtigten vertreten lassen.

In der ersten Instanz ist das Schiedsgerichtsverfahren gerichtskostenfrei. Ist eine eingelegte Berufung offensichtlich unbegründet, können die dadurch entstandenen Kosten jedoch dem Berufungskläger ganz oder zum Teil auferlegt werden.