Das VBLwiki stellt umfassendes Wissen rund um die betriebliche Altersversorgung bei der VBL übersichtlich und schnell auffindbar für Sie dar.

Versicherung - Übersicht Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge

In der Versicherungsübersicht wurden die Entgelte zunächst in DM angegeben. Diese Beträge wurden sodann in Euro umgerechnet und in der Versicherungsübersicht in Euro ausgewiesen. Die Berechnung zum 31. Dezember 2001 erfolgte auf Euro-Basis. Aus der so errechneten Rentenanwartschaft wurden danach in einem weiteren Schritt die entsprechenden Versorgungspunkte ermittelt.

Eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Unterbrechungs-/Fehlzeiten ist nicht möglich.

Im Rahmen der Pflichtversicherung ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen durch den Arbeitnehmer nicht möglich. Allerdings können bei einer freiwilligen Versicherung in der VBLextra oder VBLdynamik auch während der Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge eigene Beiträge eingezahlt werden.

Als Versicherungszeiten können nur die Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Pflichtversicherung bei der VBL bestanden hat. Während des Bestehens eines Dienstverhältnisses als Beamter, Richter oder Soldat besteht keine Pflichtversicherung bei der VBL, weil nur Angestellte und Arbeiter in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes versichert werden können. Daher können diese Dienstzeiten nicht berücksichtigt werden.

Als Versicherungszeiten können nur die Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Pflichtversicherung bei der VBL bestanden hat. Voraussetzung für eine Pflichtversicherung ist u. a., dass die zu versichernde Person das 17. Lebensjahr vollendet hat. Für vor diesem Zeitpunkt liegende Ausbildungszeiten konnte keine Pflichtversicherung durchgeführt werden, so dass diese Zeiten nicht berücksichtigt werden können.

Als Versicherungszeiten können nur die Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Pflichtversicherung bei der VBL bestanden hat. Da während einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft regelmäßig keine Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes besteht, können diese Zeiten auch nicht berücksichtigt werden.