
Sie sind als Arbeitgeber bei der VBL beteiligt und fragen sich, ob zum Jahreswechsel Besonderheiten bei der Meldung zu beachten sind.
Insbesondere die Meldung von Überstunden in den Monaten Dezember und Januar erscheint knifflig.
| In unseren Seminaren für Arbeitgeber erhalten wir interessante Fragen zu verschiedensten Themen. In unserer Rubrik „Nachgefragt“ möchten wir jeweils auf ein Thema genauer eingehen, so dass auch weitere Arbeitgeber von diesem Wissen profitieren können. |
Eine Beschäftigte hat im Dezember Überstunden geleistet. Diese werden aber erst im Folgejahr vergütet. In welcher Jahresmeldung muss ich die Zahlung der Überstunden angeben?
Die zeitliche Zuordnung des Arbeitslohns ergibt sich aus dem Steuerrecht. Zunächst einmal wird hier zwischen „laufendem Arbeitslohn“ und „sonstigen Bezügen“ unterschieden. Die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale haben wir in dieser Tabelle zusammengefasst:
| Laufender Arbeitslohn | Sonstige Bezüge | |
|---|---|---|
| Beispiele
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| Zeitliche Zuordnung
| Zeitpunkt des Zuflusses bei der beschäftigten Person Ausnahme: Nachzahlungen / Vorauszahlungen werden dem Zeitraum zugerechnet, für den sie geleistet wurden. | Zeitpunkt des Zuflusses bei der beschäftigten Person
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Ausführliche Erläuterungen siehe RIMA-Schulungsunterlagen in Kapitel 2. Diese Unterlagen finden Sie nach Ihrer Anmeldung direkt auf der Startseite von Meine VBL.
Sie sehen: Grundsätzlich sind alle Zahlungen zu dem Zeitpunkt zu melden, zu dem sie tatsächlich erfolgt sind. Das nennt man auch steuerliches Zuflussprinzip – der Zeitpunkt des Zuflusses ist ausschlaggebend.
Eine Ausnahme gilt für Nachzahlungen, die laufenden Arbeitslohn darstellen. Haben wir einen solchen Fall hier vorliegen? Schließlich gehören Mehrarbeitsvergütungen zum laufenden Arbeitslohn.
Die Antwort kann von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen, denn die Tür zum vergangenen Steuerjahr bleibt nur drei Wochen lang geöffnet: Nachzahlungen für das Vorjahr, die erst nach der dritten Januarwoche des Folgejahres zugehen, gelten als „sonstiger Bezug“.
Anstatt einer pauschalen Antwort auf die Ausgangsfrage müssen wir genauer hinschauen. Es können sich folgende zwei Varianten ergeben.
Variante 1.
Die Überstunden von Dezember werden im Laufe der ersten drei Januarwochen ausgezahlt, zum Beispiel mit der Gehaltszahlung am 15. Januar.
Die Überstunden sind dem Dezember zuzuordnen und mit der Jahresmeldung des vergangenen Jahres zu melden.
Variante 2.
Die Überstunden von Dezember werden nach den ersten drei Januarwochen ausgezahlt, zum Beispiel mit der Gehaltszahlung am 31. Januar.
Die Überstunden sind dem Januar zuzuordnen und mit der Jahresmeldung des neuen Jahres zu melden.
Hinweis.
Ähnliche Themen werden in unseren Intensiv- und Spezialseminaren behandelt, die in ausgewählten Veranstaltungshotels in ganz Deutschland durchgeführt werden.
Darüber hinaus bieten wir regelmäßig Onlineseminare zum Melde- und Abrechnungsverfahren an. Diese Seminare sind auch als Aufzeichnungen rund um die Uhr abrufbar. Weitere Infos erhalten Sie unter VBL-Veranstaltungen.
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