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Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Grenze, bis zu der Arbeitsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden muss bzw. versicherbar ist. Für höheres Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen sind keine Beiträge zu zahlen. Überschreitet das Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze, so ändert dies nichts an der Versicherungspflicht des Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Jahr 2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung 101.400 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die Entwicklung der Arbeitsentgelte angepasst.