Das VBLwiki stellt umfassendes Wissen rund um die betriebliche Altersversorgung bei der VBL übersichtlich und schnell auffindbar für Sie dar.
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Leistungsmitteilung für die Einkommensteuererklärung (§ 22 Nr. 5 Satz 7 EStG)
Die VBL versendet jährlich an alle rund 1,4 Millionen VBL-Rentnerinnen und Rentner eine Leistungsmitteilung nach § 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz. Wir haben nachfolgend die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Leistungsmitteilung für Sie zusammengestellt.
Bei den Rentenleistungen der VBL handelt es sich um Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die grundsätzlich der Besteuerung unterliegen. Deshalb ist die VBL gesetzlich verpflichtet, ihren Rentnerinnen und Rentnern die im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Leistungen zu bescheinigen (§ 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz). Für die Leistungsmitteilung hat die Finanzverwaltung einen amtlichen Vordruck bereitgestellt.
Ab dem Steuerjahr 2019
In der Einkommensteuererklärung für die Jahre ab 2019 müssen Sie nicht mehr zwingend alle Inhalte der Leistungsmitteilung in der Anlage R-AV/bAV zur Einkommensteuererklärung (Renten und andere Leistungen) übertragen. Diese Daten wurden in der Regel bereits in elektronischer Form an die Finanzverwaltung übermittelt. Hierzu ist die VBL gesetzlich verpflichtet (§ 22a Absatz 1 Einkommensteuererklärung). Die Daten zu Ihrer VBL-Rente übermitteln wir regelmäßig bis Ende Februar. Eine Eintragung in der Anlage R-AV/bAV ist nur dann erforderlich, wenn Sie mit Ihren Angaben von den Werten aus der Leistungsmitteilung abweichen oder Ergänzungen vornehmen möchten.
In der Leistungsmitteilung bescheinigen wir Ihnen auch die aus der VBL-Rente abgeführten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge müssen Sie ab dem Steuerjahr 2019 regelmäßig nicht mehr in die Anlage Vorsorgeaufwand eintragen.
Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte dem Infoblatt eDaten und den Anleitungen zur Anlage R-AV/bAV und Anlage Vorsorgeaufwand.
Für Steuerjahre vor 2019
Für Einkommensteuererklärungen für die Jahre vor 2019 müssen Sie weiterhin die Seite 2 der Anlage R sowie die Anlage Vorsorgeaufwand ausfüllen. Zur Erleichterung hat die VBL bei den jeweiligen laufenden Nummern der Leistungsmitteilung angegeben, in welcher Zeile der Anlage R die Rentenleistungen einzutragen sind.
Die in der Leistungsmitteilung aufgeführten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung tragen Sie zusammen mit weiteren von Ihnen zu tragenden Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in die Anlage Vorsorgeaufwand ein. Für die Steuerjahre 2016-2018 sind hierfür die Zeilen 17 und 19 vorgesehen. Sofern Sie Ihre Beiträge selbst an die Krankenkasse zahlen, enthält die Leistungsmitteilung keine Angaben zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
In den Vordrucken zur Einkommensteuererklärung sind die elektronisch übermittelten Daten (sog. eDaten) entsprechend gekennzeichnet. Weiterführende Hinweise erhalten Sie im Infoblatt eDaten.
Ob im Einzelfall eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, kann die VBL nicht beantworten. Dies hängt von einer Reihe von Faktoren ab, beispielsweise von der Art und Höhe weiterer Einkünfte oder der Steuerklasse. Für genauere Auskünfte wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt oder an einen Steuersachverständigen (z. B. Steuerberater).
In der Leistungsmitteilung werden die im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Rentenleistungen der VBL als Bruttobeträge ausgewiesen und nach Art ihrer Besteuerung aufgeteilt.
- Unter dem Punkt „Zu Ihrer Information“ finden Sie außerdem die abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,
- den Rentenbeginn und
- im Falle von sogenannten abgekürzten Leibrenten das voraussichtliche Ende der Rentenzahlung.
In der Leistungsmitteilung werden alle im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Rentenleistungen nach Art ihrer Besteuerung ausgewiesen. Die Leistungsmitteilung muss nicht alle laufenden Nummern enthalten. Für die VBL-Rente kommen folgende Nummern in Betracht:
Nummer 1: | Renten und Rentenanteile (einschließlich Kapitalauszahlungen oder Abfindungen), die voll steuerpflichtig sind, weil sie auf steuerlich geförderten Aufwendungen beruhen (§ 22 Nummer 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Dazu zählen Renten bzw. Rentenanteile aus steuerfreien Umlagen oder Beiträgen sowie aus der Riester-Förderung. |
Nummer 5: | Leibrenten: Renten und Rentenanteile, die mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind, weil sie auf nicht steuerlich geförderten Aufwendungen beruhen (§ 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Einkommensteuergesetz). Hierbei handelt es sich um lebenslange Leibrenten, wie z. B. Altersrenten oder große Witwen-/Witwerrenten, die auf bereits versteuerten Umlagen oder Beiträgen beruhen. Welcher Anteil von dem bescheinigten Betrag zu versteuern ist, legt das Finanzamt fest. |
Nummer 6: | Abgekürzte Leibrenten: Renten und Rentenanteile, die mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind, weil sie auf nicht steuerlich geförderten Aufwendungen beruhen (§ 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 5 Einkommensteuergesetz). In Abgrenzung zu den unter Nr. 5 genannten Renten, wird die Rente nur eine bestimmte Zeit gezahlt wie z. B. Erwerbsminderungsrenten, kleine Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten. Für abgekürzte Leibrenten gelten andere Ertragsanteile als für lebenslange Leibrenten. |
Nummer 7: | Auszahlungen, die auf nicht steuerlich geförderten Aufwendungen beruhen und die nicht unter Nr. 5 oder 6 fallen, weil sie nicht in Form einer laufenden Rente ausgezahlt werden. Hierzu gehört insbesondere die (Teil-) Kapitalauszahlung in der freiwilligen Versicherung und die Abfindung von Kleinbetragsrenten aus der VBLklassik. Die Regeln für die Besteuerung von Auszahlungen bei Kapitallebensversicherungen gelten hier entsprechend (§ 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 6 ggf. in Verbindung mit § 52 Abs. 28 Satz 5 Einkommensteuergesetz). Die Auszahlung ist in Höhe eines bestimmten Anteils zu versteuern. Das ist in der Regel der Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und den eingezahlten Beiträgen. Der bescheinigte Betrag entspricht dem zu versteuernden Anteil. |
Nummer 9 a - c: | Leistungen nach einer schädlichen Verwendung bei Riester-geförderten Betriebsrenten. Hier werden die steuerlich zu berücksichtigenden Leistungen nach Rückzahlung der steuerlichen Förderung bescheinigt. Eine schädliche Verwendung liegt z. B. vor, wenn sich der Begünstigte das Kapital und die Erträge in der Anspar- oder Auszahlphase in einem Einmalbetrag auszahlen lässt oder wenn Sie in einen Staat außerhalb der EU/EWR-Staaten ziehen und die Zulageberechtigung endet. In welchem Umfang eine Besteuerung erfolgt, richtet sich nach Art der ausgezahlten Leistung. Z. B. handelt es sich bei einer Kapitalauszahlung dem Grunde nach um das Besteuerungsmerkmal der Nummer 7 nach Rückzahlung der steuerlichen Förderung. |
Nummer 11: | Nachzahlungen für vorangegangene Kalenderjahre, die in den oben genannten laufenden Nummern bereits enthalten sind. Es sind nur die Rentennachzahlungen angegeben, die nicht für das Bescheinigungsjahr, sondern für vorangegangene Kalenderjahre gezahlt worden sind. Sie werden ggf. als außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert (§ 34 Einkommensteuergesetz). Die Entscheidung darüber trifft Ihr zuständiges Finanzamt. |
Auf der Leistungsmitteilung sind nur die laufenden Nummern abgedruckt, die für Ihre VBL-Rente maßgeblich sind. Wurde nur eine laufende Betriebsrente wegen Alters ausgezahlt, die mit dem Ertragsanteil zu versteuern ist, steht zum Beispiel nur für die laufende Nummer 5 ein Betrag. Es kann also sein, dass für einen Rentenberechtigten nur eine oder zwei laufende Nummern bescheinigt worden sind.
Hinweis: Die Daten zur VBL-Rente werden aufgrund gesetzlicher Vorgaben an die Finanzverwaltung übermittelt. Ab dem Steuerjahr 2019 müssen Sie daher das Rentenende nicht mehr in der Anlage R-AV/bAV zur Einkommensteuererklärung eintragen. Die Anlage R-AV/bAV ist nur noch dann ausfüllen, wenn Sie die Werte aus der Leistungsmitteilung ändern oder ergänzen möchten. Weiterführende Informationen erhalten Sie im Infoblatt eDaten.
Maßgebend ist der Beginn der Rentenart, die in dem Jahr, für das die Bescheinigung erfolgt ist, ausgezahlt worden ist. Im vorliegenden Fall ist dies der Beginn der Betriebsrente wegen Alters. Den Rentenbeginn finden Sie auf der Leistungsmitteilung unter dem Punkt „Zu Ihrer Information“.
Für sogenannte abgekürzte Leibrenten (Erwerbsminderungsrente, kleine Witwen-/Witwerrenten) ermittelt das Finanzamt unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Rentenendes den zu versteuernden Ertragsanteil. Daher wird in Zeile 47 der Anlage R zur Einkommensteuererklärung für die Nummern 6 oder 9b der Leistungsmitteilung erfasst, wann die Rente erlischt bzw. spätestens umgewandelt wird.
Wann die Rente endet, ist ab dem Kalenderjahr 2018 der Leistungsmitteilung unter dem Punkt „Zu Ihrer Information“ zu entnehmen. Für vorherige Kalenderjahre entnehmen Sie das Rentenende dem Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei befristeten Renten ist das Ende der Befristung einzutragen. Bei unbefristeten Erwerbsminderungsrenten ist das Erreichen der Regelaltersgrenze maßgeblich. Auch diesen Hinweis finden Sie im Rentenbescheid.
Beispiel: Seit 2012 zahlen die gesetzliche Rentenversicherung und die VBL eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Regelaltersgrenze wird am 7. Juli 2018 erreicht. Die Erwerbsminderungsrenten enden mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, also am 31. Juli 2018. Ab dem 1. August 2018 besteht ein Anspruch auf Altersrente.
Hinweis: Die Daten zur VBL-Rente werden aufgrund gesetzlicher Vorgaben an die Finanzverwaltung übermittelt. Ab dem Steuerjahr 2019 müssen Sie daher das Rentenende nicht mehr in der Anlage R zur Einkommensteuererklärung eintragen. Die Anlage R ist nur noch dann ausfüllen, wenn Sie die Werte aus der Leistungsmitteilung ändern oder ergänzen möchten. Weiterführende Informationen erhalten Sie im Infoblatt eDaten.
Erhalten Sie sowohl eine VBL-Rente für Hinterbliebene als auch eine VBL-Rente aus eigener Versicherung, bekommen Sie von uns zwei gesonderte Leistungsmitteilungen. Darauf sind die für die jeweilige Rentenart gezahlten Rentenleistungen angegeben.
Die in der Leistungsmitteilung aufgeführten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden zusammen mit den anderen Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in der Anlage Vorsorgeaufwand erfasst. Die VBL ist verpflichtet die abgeführten Beiträge an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Ab dem Steuerjahr 2019 müssen Sie daher die Anlage Vorsorgeaufwand nur noch dann ausfüllen, wenn Sie die Werte aus der Leistungsmitteilung ändern oder ergänzen möchten. Weiterführende Informationen erhalten Sie im Infoblatt eDaten.
Für die Steuerjahre 2016 bis 2018 muss weiterhin die Anlage Vorsorgeaufwand ausgefüllt werden. Hier tragen Sie die in der Leistungsmitteilung aufgeführten Beiträge zusammen mit den anderen Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ein.
Sofern Sie Ihre Beiträge selbst an die Krankenkasse zahlen, enthält die Leistungsmitteilung keine Angaben zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Die Besteuerung der (lebenslangen) Rentenleistungen richtet sich danach, wie die Aufwendungen, also die Beiträge und Umlagen, in der Ansparphase steuerlich behandelt worden sind. Grundsätzlich gilt: Sind die Beiträge und Umlagen in der Ansparphase steuerlich gefördert worden, sind die darauf beruhenden Rentenleistungen voll zu versteuern (sogenannte nachgelagerte Besteuerung). Wurde keine steuerliche Förderung in Anspruch genommen, d. h. wurden die Umlagen und Beiträge also individuell vom Beschäftigten oder pauschal vom Arbeitgeber versteuert, sind die daraus resultierenden Rentenleistungen nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
Besonderheiten ergeben sich dann, wenn die Aufwendungen nicht steuerlich gefördert worden sind und die darauf beruhenden Leistungen nicht als laufende Rente, sondern in Form einer Kapitalzahlung oder einer Abfindung von Kleinbetragsrenten ausgezahlt werden. Dann sind die Leistungen steuerlich wie Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung zu behandeln (§ 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder § 52 Absatz 28 Satz 5 Einkommensteuergesetz). Je nach Beginn der Versicherung und deren Dauer bis zur Auszahlung sind die erzielten Erträge entweder gar nicht, zur Hälfte oder in voller Höhe zu versteuern.
Bei der nachgelagerten Besteuerung sind die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung während der Ansparphase steuerlich gefördert worden. Dies kann über eine Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz oder ab 2008 für Umlagen auch über § 3 Nummer 56 Einkommensteuergesetz geschehen oder über die steuerliche Förderung nach §§ 10a, 79 ff. Einkommensteuergesetz (Riester-Förderung). Dafür sind die aus diesen Aufwendungen resultierenden Rentenleistungen voll zu versteuern (§ 22 Nummer 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz).
Bei der Ertragsanteilsbesteuerung werden bereits die Aufwendungen für die Altersvorsorge während der Anwartschaftsphase, also bis zum Renteneintritt, besteuert. Die Aufwendungen werden aus dem bereits versteuerten Einkommen an die Versorgungseinrichtung gezahlt. Hingegen sind die aus diesen Aufwendungen resultierenden Rentenleistungen nur zum Teil und zwar in Höhe des pauschal festgelegten Ertragsanteils zu versteuern.
Der Ertragsanteil wird nach dem bei Rentenbeginn bereits vollendeten Lebensjahr bestimmt und bemisst sich nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente. Je jünger eine Rentnerin oder ein Rentner bei Rentenantritt ist, desto höher ist der Ertragsanteil. Bei der Ertragsanteilsbesteuerung unterscheidet man zwischen lebenslangen Leibrenten und abgekürzten Leibrenten, die nur für eine bestimmte Zeit gezahlt werden. Abgekürzte Leibrenten sind zum Beispiel Erwerbsminderungsrenten, kleine Witwen-/Witwerrenten oder Waisenrenten. Die Höhe des Ertragsanteils einer lebenslangen Leibrente bestimmt sich nach der Tabelle zu § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 4 Einkommensteuergesetz, die Höhe des Ertragsanteils einer abgekürzten Leibrente nach der Tabelle zu § 55 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Den für Sie geltenden Ertragsanteil legt das Finanzamt fest.
Beispiel: Bei Rentenantritt mit vollendetem 65. Lebensjahr beträgt der Ertragsanteil der VBL-Betriebsrente nach der Tabelle zu § 22 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 4 Einkommensteuergesetz 18 Prozent. Das heißt, 18 Prozent der gezahlten Jahresrente sind zu versteuern.
Die Leistungsmitteilung wird zwar ausschließlich an die Rentenberechtigten versandt, allerdings sind nach § 22a Einkommensteuergesetz alle Versorgungsträger gesetzlich verpflichtet, die im Kalenderjahr bezogenen Leistungen der Rentenberechtigten bis Ende Februar des Folgejahres an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu übermitteln. Von dort aus werden die Daten an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet. Durch die Übermittlung an die Finanzverwaltung sollen alle Rentenzahlung zutreffend erfasst und besteuert werden.
Die Übermittlung der bezogenen Leistungen an die Finanzverwaltung ersetzt nicht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, kann die VBL nicht beantworten. Bei Fragen zur Besteuerung von Rentenleistungen und zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt.
Mit der Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung wird das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung erleichtert. Ab dem Steuerjahr 2019 müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung regelmäßig keine Angaben zu Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung machen. Die Anlage R-AV/bAV zur Einkommensteuererklärung muss nur noch dann ausgefüllt werden, wenn Sie von den Werten aus der Leistungsmitteilung abweichen oder Ergänzungen vornehmen möchten. Weiterführende Informationen erhalten Sie im Infoblatt eDaten.