Das VBLwiki stellt umfassendes Wissen rund um die betriebliche Altersversorgung bei der VBL übersichtlich und schnell auffindbar für Sie dar.
VBLwiki Eintrag
Angebotsphase (VBLextra)
Durch den Abschluss des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV) am 1. März 2002 können wir Ihnen eine zusätzliche kapitalgedeckte Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung anbieten. Diese erfolgt im Durchführungsweg Pensionskasse. In der freiwilligen Versicherung können Sie eine Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell in der VBL-Pflichtversicherung vereinbaren: die VBLextra. Hier ist eine staatliche Förderung über zwei Wege möglich. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können Sie Ihren Anspruch auf staatliche (Riester-) Förderungen natürlich auch in Ihre VBLextra integrieren. Alternativ besteht für Sie die Möglichkeit der Besparung im Rahmen der Entgeltumwandlung. Als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) beauftragt.
Mit der Rentenreform 2001 hat der Gesetzgeber auf die sich ändernde Altersstruktur der Bevölkerung reagiert. Da die Lebenserwartung steigt und die Geburtenraten anhaltend niedrig sind, verschiebt sich das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentenbeziehern immer weiter. Immer weniger Beitragszahler werden immer mehr (und immer länger) Renten finanzieren müssen. Deshalb hat der Gesetzgeber mit der Rentenreform 2001 festgelegt, die Auswirkungen der demografischen Veränderungen auf Rentner und Beitragszahler zu verteilen. Dadurch wird die Rente im Verhältnis zum durchschnittlichen Nettoarbeitseinkommen geringer ausfallen als früher - das Rentenniveau sinkt.
Mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 hat der Gesetzgeber die Reformmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung weitgehend wirkungsgleich und systemgerecht auf die Beamtenversorgung übertragen, die ebenso wie andere Alterssicherungssysteme vor dem Problem steigender Ausgaben steht. Auch in der Beamtenversorgung wird das Versorgungsniveau im Alter sinken.
Um den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, ihr Versorgungsniveau im Alter zu sichern, hat der Gesetzgeber sich entschlossen, die private und betriebliche Altersvorsorge stärker als früher zu fördern.
Alle aktiv VBL-Pflichtversicherten können bei der VBL eine freiwillige kapitalgedeckte Rentenversicherung über ihren Arbeitgeber abschließen. Den Versicherten steht hierfür die VBLextra zur Verfügung. Diese lehnt sich an das Punktemodell der VBLklassik an.
Die VBL bietet eine reine betriebliche Altersversorgung. Deshalb können Personen, die hier nicht aktiv pflichtversichert sind, grundsätzlich keine betriebliche Rentenversicherung bei der VBL abschließen. Dies betrifft zum Beispiel Beamte, Richter, Soldaten, beitragsfrei Versicherte oder Angehörige von VBL-Pflichtversicherten.
Mit der VBLextra haben Sie die Möglichkeit, die Vorteile einer betrieblichen Altersversorgung in Anspruch zu nehmen. Neben den geringen Verwaltungskosten (Verwaltungskosten derzeit ca. 3 Prozent der eingehenden Beiträge) sowie den auf die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zugeschnittenen Versicherungsgrundlagen wirkt sich auch unsere Rechtsform als Anstalt des öffentlichen Rechts positiv auf die zu erwartenden Leistungen der VBLextra aus. Gerade durch unsere Rechtsform ist Ihnen garantiert, dass die erwirtschafteten Überschüsse ohne Gewinnabschöpfung der Versichertengemeinschaft zufließen.
Grundsätzlich kann die Beitragshöhe selbst bestimmt werden. Zum Erhalt der vollen Förderung nach Riester (Zulagen / steuerliche Förderung im Rahmen Sonderausgabenabzug) ist ein gesetzlich festgelegter Mindesteigenbeitrag nach § 10 a Abschnitt XI EStG zu leisten.
Unabhängig davon muss der Beitrag zur VBL jedoch jährlich mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betragen; im Jahr 2021 sind dies insgesamt 246,75 Euro bzw. monatlich 20,56 Euro.
Wenn Sie durchgehend bei einem Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, so erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber einmal im Jahr einen Meldenachweis zur Sozialversicherung. Darin steht, wie hoch Ihr rentenversicherungspflichtiges Entgelt im Vorjahr war. Im Summenteil Ihrer Dezember-Lohn- oder Gehaltsabrechnung können Sie ebenfalls nachschauen. Bei Arbeitgeberwechseln und anderen Veränderungen erhalten Sie darüber hinaus entsprechende Änderungsmeldungen.
Besonderheit: Bei bestimmten Personen (z. B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Behindertenwerkstätten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Altersteilzeit) sind die beitragspflichtigen Einnahmen höher als das tatsächlich erzielte Entgelt. Der Arbeitgeber zahlt dann Beiträge auf der Grundlage eines fiktiven Verdienstes, der höher ist als das, was die Person ausgezahlt bekommt. Dies geschieht, damit die Personen eine höhere gesetzliche Rente im Alter haben. In diesen Fällen ist das niedrigere, tatsächlich erzielte Entgelt Grundlage für die Berechnung des Mindesteigenbeitrages. Bei Beziehern von Lohnersatzleistungen ist der tatsächliche Zahlbetrag der Lohnersatzleistung (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld etc.) für die Bemessung des Mindesteigenbeitrages maßgeblich.
Auch hier gilt: Es kommt immer auf das Vorjahr an! Wenn Sie also erst im Jahr der Beitragszahlung arbeitslos oder krank werden, so berechnet sich der Mindesteigenbeitrag trotzdem nach Ihrem Vorjahreseinkommen. Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmer hat bis zum 31.10. des Vorjahres Arbeitsentgelt aus einer Vollbeschäftigung und ab 1.11. aufgrund einer Altersteilzeitbeschäftigung erzielt. Für die Ermittlung des maßgebenden Entgelts wird das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis 31.10. berücksichtigt. Aus der Altersteilzeitbeschäftigung wird das steuerpflichtige Arbeitsentgelt ohne Altersteilzeitaufschlag für die Monate November und Dezember ermittelt und dem rentenversicherungspflichtigen Entgelt hinzugerechnet.
Die Frage, ob sich der Abschluss einer freiwilligen Versicherung für einen Versicherten lohnt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich hierfür ist u. a. der verbleibende Zeitraum bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (Ansparphase). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, ob eine staatliche Förderung (Riester-Förderung oder Entgeltumwandlung) in Anspruch genommen wurde. Lassen Sie sich von unserem Kundenservice ein Angebot unterbreiten und entscheiden Sie dann, ob eine VBLextra unter Inanspruchnahme der staatlichen Förderung für Sie lohnenswert ist.
Für die VBLextra ist eine Gesundheitsprüfung grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine Gesundheitsprüfung behalten wir uns jedoch für den Fall vor, dass Sie das Risiko einer Erwerbsminderung zunächst ausschließen und für die Zukunft wieder mitversichern wollen.