Das VBLwiki stellt umfassendes Wissen rund um die betriebliche Altersversorgung bei der VBL übersichtlich und schnell auffindbar für Sie dar.

Künftige Ansprüche rentenferne Jahrgänge

Zusatzversorgungsrechtlich werden die pflichtversicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiterhin so gestellt, als ob sie mit 90 % ihrer bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Die Versorgungspunkte bei Altersteilzeit errechnen sich daher auf der Basis von 90 % des bisherigen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Dies bedeutet, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis regelmäßig nur zu geringen Einbußen bei der Betriebsrente führt.

Wie im bisherigen Gesamtversorgungssystem bekommen auch im neuen Betriebsrentensystem Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente, wenn ein Versicherter, der die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt hat, oder ein bereits Betriebsrentenberechtigter verstirbt. Dabei richtet sich die Art, Höhe und Dauer der Hinterbliebenenrente grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Die „große Betriebsrente für Witwen/Witwer“ beträgt daher 60 % bzw. 55 % der dem Verstorbenen zustehenden Betriebsrente und die „kleine Betriebsrente für Witwen/Witwer“ 25 %. Die Betriebsrente für Vollwaisen beträgt 20 %, die für Halbwaisen 10 % der dem Verstorbenen zustehenden Betriebsrente.

Die Entwicklung der Betriebsrentenanwartschaft richtet sich danach, wie viele Versorgungspunkte in dem neuen System zusätzlich erworben werden. Versorgungspunkte ergeben sich zunächst für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt. Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr ergibt sich dadurch, dass ein Zwölftel des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum sog. Referenzentgelt von 1000 Euro ins Verhältnis gesetzt und der sich daraus ergebende Betrag mit dem nach dem Lebensalter gestaffelten Altersfaktor multipliziert wird. Dieser Faktor berücksichtigt u. a. eine jährliche Verzinsung während der Anwartschaftsphase und ist daher umso höher, je jünger der oder die Versicherte ist.

Darüber hinaus können sich die Betriebsrentenanwartschaften auch noch durch sog. Bonuspunkte erhöhen. Dies sind zusätzliche Versorgungspunkte, die sich aus Überschüssen ergeben können, sofern diese nicht für soziale Komponenten und die Deckung der Verwaltungskosten benötigt werden. Ob und in welchem Umfang Bonuspunkte den Versicherten gutgeschrieben werden können, entscheidet jährlich der Verwaltungsrat auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars. Bonuspunkte erhalten alle Pflichtversicherten sowie die zum gleichen Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben.

Die beim Eintritt des Versicherungsfalles zustehende Betriebsrente errechnet sich dann dadurch, dass sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versorgungspunkte addiert und mit dem Messbetrag von 4 Euro (das ist der versicherungsmathematische festgelegte Wert eines Versorgungspunktes) multipliziert werden. Dabei vermindert sich die Betriebsrente für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme entsprechend den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,3 v. H., höchstens jedoch um 10,8 v. H.

Für den Rentenanteil aus Altersvorsorgezulagen (nur Abrechnungsverband Ost) gelten andere Abschläge. Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme wird dieser Rentenanteil um 0,4 Prozent gekürzt.

Die Entwicklung der Betriebsrentenanwartschaft richtet sich danach, wie viele Versorgungspunkte in dem neuen System erworben werden. Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr ergibt sich dadurch, dass ein Zwölftel des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum sog. Referenzentgelt von 1000 Euro ins Verhältnis gesetzt und der sich daraus ergebende Betrag mit dem nach dem Lebensalter gestaffelten Altersfaktor multipliziert wird. Für die Zeiten eines unbezahlten Urlaub verringert sich das zusatzversorgungspflichtige Jahresentgelt bzw. es fällt völlig weg, so dass im Rahmen der Pflichtversicherung in dem jeweiligen Kalenderjahr auch entsprechend weniger bzw. gar keine Versorgungspunkte erworben werden. Allerdings können bei einer freiwilligen Versicherung in der VBLextra auch während der Zeiten einer Beurlaubung eigene Beiträge eingezahlt und entsprechende (anteilige) Versorgungspunkte erworben werden.

Die beim Eintritt des Versicherungsfalles zustehende Betriebsrente errechnet sich dadurch, dass sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versorgungspunkte addiert und mit dem Messbetrag von 4 Euro (das ist der versicherungsmathematische festgelegte Wert eines Versorgungspunktes) multipliziert werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Pflichtversicherung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch bestanden hat oder der Berechtigte bereits aus der Pflichtversicherung ausgeschieden ist. Allerdings setzt die Zahlung einer Betriebsrente stets voraus, dass bis zum Rentenbeginn die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung erfüllt sind.

Zu sehen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass vom Zeitpunkt des Ausscheidens an keine weiteren Versorgungspunkte mehr erworben werden können. Auch weitere Bonuspunkte - das sind zusätzliche Versorgungspunkte, die sich aus verbleibenden Überschüssen ergeben können - sind nach der Beendigung der Pflichtversicherung nur dann zu berücksichtigen, wenn der Versicherte zu diesem Zeitpunkt eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten bereits erfüllt hat. Im Übrigen können auch keine zusätzlichen Versorgungspunkte für sog. Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderung oder Tod vor Vollendung des 60. Lebensjahres erworben werden (vgl. II. 6.).

Betriebsrenten können grundsätzlich nur dann abgefunden werden, wenn sie einen Betrag von 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigen. Für das Jahr 2017 beträgt dieser Wert 29,75 Euro. Erwerbsminderungsrenten, die diesen Grenzwert nicht erreichen, werden aber nur auf Antrag abgefunden.

„Ja“ und zwar im Rahmen einer freiwilligen Versicherung in der VBLextra und/oder VBLdynamik.

Zunächst einmal ist insoweit zu sehen, dass bereits bei der Feststellung der jährlichen Versorgungspunkte eine zukünftige Verzinsung berücksichtigt wird: Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr ergibt sich dadurch, dass ein Zwölftel des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum sog. Referenzentgelt von 1000 Euro ins Verhältnis gesetzt und der sich daraus ergebende Betrag mit dem nach dem Lebensalter gestaffelten Altersfaktor multipliziert wird. Dieser Faktor berücksichtigt u. a. eine jährliche Verzinsung während der Anwartschaftsphase und ist daher umso höher, je jünger der oder die Versicherte ist.

Die Betriebsrentenanwartschaften können sich noch durch sog. Bonuspunkte erhöhen. Dies sind zusätzliche Versorgungspunkte, die sich aus Überschüssen ergeben können, sofern diese nicht für soziale Komponenten und die Deckung der Verwaltungskosten benötigt werden. Ob und in welchem Umfang Bonuspunkte den Versicherten gutgeschrieben werden können, entscheidet jährlich der Verwaltungsrat auf Vorschlag des verantwortlichen Aktuars. Bonuspunkte erhalten allerdings nur die Pflichtversicherten sowie die beitragsfrei Versicherten, die bereits eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben.

Es besteht keine Wahlmöglichkeit zwischen späterem Rentenbezug und einer Beitragserstattung. Eine Beitragserstattung ist nur möglich, sofern zum Zeitpunkt des Ausscheidens die Wartezeit  noch nicht erfüllt ist. Nach Erfüllung der Wartezeit ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen.

Eine Erstattung der Arbeitnehmerbeiträge zum Kapitaldeckungsverfahren (nur Abrechnungsverband Ost) ist nicht möglich, da die darauf beruhenden Anwartschaften sofort unverfallbar sind. Haben Sie einen Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren getragen (nur Abrechnungsverband Ost, nur Zeiten ab 1. Januar 2004), kann nach dem Ausscheiden die Wartezeit für den darauf beruhenden Anteil der Betriebsrente auch durch bloßen Zeitablauf erreicht werden. Sie haben dann einen Teilanspruch auf Betriebsrente, der der Anwartschaft aus Ihrem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren entspricht.

Bei einer Beitragserstattung werden nur die eigenen Beiträge des Arbeitnehmers, nicht aber die von dem Arbeitgeber getragenen Aufwendungen für die Pflichtversicherung erstattet. Durch die Beitragserstattung erlöschen alle Rechte aus der Versicherung für die Zeiten, für die die Beiträge erstattet worden sind.

Ebenso wie im bisherigen Gesamtversorgungssystem wird eine Betriebsrente nach dem Versorgungspunktesystem grundsätzlich nur dann gezahlt, wenn bis zum Rentenbeginn die Wartezeit  erfüllt ist. Beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst vor Erfüllung der Wartezeit steht daher später regelmäßig nur dann ein Rentenanspruch zu, wenn die Wartezeit bis zum Rentenbeginn aufgrund eines erneuten, die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst doch noch erfüllt worden ist. Dazu werden für die Erfüllung der Wartezeit alle Versicherungsverhältnisse zusammengezählt. Ist die Wartezeit dagegen bis zum Rentenbeginn nicht erfüllt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Betriebsrente. Die Erfüllung der Wartezeit ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall in dem die Pflichtversicherung begründenden Arbeitsverhältnis eingetreten ist.

Hinweis: Die auf dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost beruhenden Anwartschaften sind sofort unverfallbar und bedürfen keiner Wartezeiterfüllung.

Wurde in der Ansparphase ein Steuerfreibetrag genutzt, so ist die daraus resultierende Betriebsrente nachgelagert zu versteuern. Sind Umlagen oder Beiträge hingegen bereits individuell oder pauschal versteuert worden, so wird die Rente nur mit dem sogenannten Ertragsanteil versteuert. Ob im Rentenfall tatsächlich Steuern fällig werden, kann aufgrund der individuellen Veranlagung nicht beantwortet werden. Für Fragen zur Besteuerung Ihrer späteren Betriebsrente wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt, Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater, da die VBL nicht steuerberatend tätig werden darf.

Grundsätzlich führt ein Hinzuverdienst während des Bezuges einer Betriebsrente nicht zu einer Verminderung der Rente. Ausnahmen bestehen jedoch dann, wenn der Versicherungsfall wegen Erwerbsminderung eingetreten ist sowie bei den Hinterbliebenenrenten. In beiden Fällen sind insoweit die diesbezüglichen Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.

Im Übrigen wird eine Betriebsrente dann nicht gezahlt, wenn Ihre gesetzliche Altersrente endet, weil Sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen Ihrem Einkommen die Hinzuverdienstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreiten.

Bei Eintritt des Versicherungsfalles wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden bei der Berechnung der Betriebsrente für die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzliche Versorgungspunkte auf der Basis des durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Dies gilt allerdings nur, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls eine Pflichtversicherung bestanden hat.

Ein Anspruch auf Betriebsrente besteht grundsätzlich nur, wenn bis zum Rentenbeginn die Wartezeit von 60 Umlage- bzw. Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung erfüllt ist. Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begründenden Beschäftigungsverhältnisses steht oder wenn der oder die Versicherte infolge eines solchen Arbeitsunfalls gestorben ist.

Hinweis: Haben Sie einen Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren getragen (nur im Abrechnungsverband Ost und nur für Zeiten ab 1. Januar 2004), kann die Wartezeit für den darauf beruhenden Anteil der Betriebsrente auch durch reinen Zeitablauf erreicht werden. Sie haben dann einen Teilanspruch auf Betriebsrente, der der Anwartschaft aus Ihrem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren entspricht.