Das VBLwiki stellt umfassendes Wissen rund um die betriebliche Altersversorgung bei der VBL übersichtlich und schnell auffindbar für Sie dar.
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Leistungsmitteilung für die Einkommensteuererklärung (§ 22 Nr. 5 Satz 7 EStG)
Die VBL versendet jährlich an alle rund 1,6 Millionen VBL-Rentnerinnen und Rentner eine Leistungsmitteilung nach § 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG). Wir haben nachfolgend die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Leistungsmitteilung für Sie zusammengestellt.
Bei den Rentenleistungen der VBL handelt es sich um Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die grundsätzlich der Besteuerung unterliegen. Deshalb ist die VBL gesetzlich verpflichtet, ihren Rentnerinnen und Rentnern die im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Leistungen zu bescheinigen (§ 22 Nummer 5 Satz 7 EStG). Diese Bescheinigungspflicht gilt im Übrigen für alle Anbieter von privaten und betrieblichen Altersvorsorgeverträgen (zum Beispiel im Falle der Riester-Förderung). Für die Leistungsmitteilung hat die Finanzverwaltung einen amtlichen Vordruck bereitgestellt.
In der Einkommensteuererklärung für die Jahre ab 2019 müssen Sie nicht mehr zwingend alle Inhalte der Leistungsmitteilung in der Anlage R-AV/bAV zur Einkommensteuererklärung (Renten und andere Leistungen) übertragen. Im Rahmen des so genannten Rentenbezugsmitteilungsverfahrens sind wir verpflichtet (§ 22a Absatz 1 EStG), der DRV Bund die im Kalenderjahr bezogenen Leistungen der Rentenberechtigten bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln. Die DRV Bund leitet die Daten an die Finanzbehörden weiter.
Eine Eintragung in der Anlage R-AV/bAV ist nur dann erforderlich, wenn Sie mit Ihren Angaben von den Werten aus der Leistungsmitteilung abweichen oder Ergänzungen vornehmen möchten. In der Leistungsmitteilung bescheinigen wir Ihnen auch die aus der VBL-Rente abgeführten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge müssen Sie ab dem Steuerjahr 2019 regelmäßig nicht mehr in die Anlage Vorsorgeaufwand eintragen.
In den Vordrucken zur Einkommensteuererklärung sind die elektronisch übermittelten Daten (sog. eDaten) entsprechend gekennzeichnet. Weiterführende Hinweise erhalten Sie im Infoblatt eDaten.
Wenn Sie eine Leistungsmitteilung von der VBL erhalten, heißt das noch nicht automatisch, dass Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Ob im Einzelfall eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, kann die VBL nicht beantworten. Dies hängt von einer Reihe von Faktoren ab, beispielsweise von der Art und Höhe weiterer Einkünfte oder Ihrer Steuerklasse. Für genauere Auskünfte wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt oder an einen Steuersachverständigen (z. B. Steuerberater).
In der Leistungsmitteilung werden sämtliche im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Rentenleistungen der VBL als Bruttobeträge ausgewiesen und nach Art der Besteuerung aufgeteilt.
Daneben finden Sie unter dem Punkt „Zu Ihrer Information“ weitere Ausführungen zu
- den abgeführten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung,
- Ihren Rentenbeginn und
- im Falle einer sogenannten abgekürzten Leibrente das voraussichtliche Ende der Rentenzahlung.
In der Leistungsmitteilung werden alle im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Rentenleistungen nach Art ihrer Besteuerung ausgewiesen. Die Leistungsmitteilung muss nicht alle laufenden Nummern enthalten. Für die VBL-Rente kommen folgende Nummern in Betracht:
Nummer 1 | Renten und Rentenanteile (einschließlich Kapitalauszahlungen oder Abfindungen), die voll steuerpflichtig sind, weil sie auf steuerlich geförderten Aufwendungen beruhen (§ 22 Nummer 5 Satz 1 EStG). Hierzu zählen Renten beziehungsweise Rentenanteile aus steuerfreien Umlagen oder Beiträgen sowie Beiträge zur Brutto-Entgeltumwandlung und aus der Riester-Förderung. |
Nummer 5 | Leibrenten: Renten und Rentenanteile, die mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind, weil sie auf nicht steuerlich geförderten Aufwendungen beruhen (§ 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG). Hierbei handelt es sich um lebenslange Leibrenten, wie z. B. Altersrenten oder große Witwen-/Witwerrenten, die auf bereits versteuerten Umlagen oder Beiträgen beruhen. Welcher Anteil von dem bescheinigten Betrag zu versteuern ist, legt das Finanzamt fest. |
Nummer 6 | Abgekürzte Leibrenten: Renten und Rentenanteile, die mit dem Ertragsanteil zu versteuern sind, weil sie auf nicht steuerlich geförderten Aufwendungen beruhen (§ 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 5 EStG). In Abgrenzung zu den unter Nr. 5 genannten Renten, wird die Rente nur eine bestimmte Zeit gezahlt wie z. B. Erwerbsminderungsrenten, kleine Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten. Abgekürzte Leibrenten werden beim Ertragsanteil anders besteuert. Dieser errechnet sich nicht aus dem Lebensalter bei Beginn der Rente, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente. Der Prozentsatz ist der Tabelle des § 55 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu entnehmen. |
Nummer 7 | Auszahlungen, die auf nicht steuerlich geförderten Aufwendungen beruhen und die nicht unter Nr. 5 oder 6 fallen, weil sie nicht in Form einer laufenden Rente ausgezahlt werden. Hierzu gehört insbesondere die (Teil-) Kapitalauszahlung in der freiwilligen Versicherung und die Abfindung von Kleinbetragsrenten aus der VBLklassik. Die Regeln für die Besteuerung von Auszahlungen bei Kapitallebensversicherungen gelten hier entsprechend (§ 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 6 ggf. in Verbindung mit § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG). Die Auszahlung ist in Höhe eines bestimmten Anteils zu versteuern. Das ist in der Regel der Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und den eingezahlten Beiträgen. Der bescheinigte Betrag entspricht dem zu versteuernden Anteil. |
Nummer 9 a - c | Leistungen nach einer schädlichen Verwendung bei Riester-geförderten Betriebsrenten. Hier werden die steuerlich zu berücksichtigenden Leistungen nach Rückzahlung der steuerlichen Förderung bescheinigt. Nummer 9 a und b: Wird im Rahmen der staatlich geförderten Altersvorsorge das angesparte Vermögen planwidrig nicht für die Sicherung des Lebensstandards im Alter verwendet, liegt grundsätzlich eine schädliche Verwendung vor. Die hierauf entfallenden während der Ansparphase gewährten Zulagen und die gesondert festgestellten Steuerermäßigungen im Sinne des § 10a Absatz 4 EStG sind in der Folge von der ZfA zurückzufordern (§ 94 EStG). Die Folgen der schädlichen Verwendung im Sinne des § 93 EStG treten insbesondere bei Wohnsitznahme außerhalb eines EU-/EWR-Staates ein, sollte die zulageberechtigte Person ab Rentenbeginn in ein Nicht-EU/EWR-Staat verziehen und die Zulageberechtigung somit enden. In der Folge erhält die rentenberechtigte Person nur noch eine Rente aus dem angesparten Altersvorsorgevermögen abzüglich der staatlichen Förderung (diese wird unter den Nummern 9a und 9b bescheinigt). Nummer 9 c: Daneben dürfen bei Riester-geförderten Verträgen maximal 30 % des geförderten Altersvorsorgevermögens als Einmalbetrag ausbezahlt werden. Eine schädliche Verwendung liegt dann vor, wenn sich der Begünstigte das Kapital und die Erträge in der Anspar- oder Auszahlphase in einem Einmalbetrag auszahlen lässt. Der nach Abzug der stattlichen Förderung übrige Teil des Altersvorsorgevermögens wird unter Nr. 9c bescheinigt. |
Nummer 11 | Nachzahlungen für vorangegangene Kalenderjahre, die in den oben genannten laufenden Nummern bereits enthalten sind. Es sind nur die Rentennachzahlungen angegeben, die nicht für das Bescheinigungsjahr, sondern für vorangegangene Kalenderjahre gezahlt worden sind. Sie werden ggf. als außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert (§ 34 EStG). Deswegen werden sie in Nummer 11 nochmals gesondert aufgeführt. Nachzahlungen die nur ein Bescheinigungsjahr betreffen, sind nicht separat auszuweisen. Die Entscheidung über die Besteuerung trifft ihr zuständiges Finanzamt. |
In Ihrer Leistungsmitteilung sind nur die laufenden Nummern abgedruckt, die in Ihrem Fall zutreffen und für Ihre VBL-Rente maßgeblich sind. Haben Sie zum Beispiel eine laufende Betriebsrente wegen Alters erhalten, die ausschließlich mit dem Ertragsanteil zu versteuern ist, ist bei Ihnen nur für die laufende Nummer 5 ein Betrag angegeben. Es kann also sein, dass für einen Rentenberechtigten nur eine oder zwei laufende Nummern bescheinigt worden sind.
Hinweis: Die Daten zur VBL-Rente werden aufgrund gesetzlicher Vorgaben automatisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Anlage R-AV/bAV ist nur noch dann ausfüllen, wenn Sie die Werte aus der Leistungsmitteilung ändern oder ergänzen möchten. Weiterführende Informationen erhalten Sie im Infoblatt eDaten.
Maßgebend ist der Beginn der Rentenart, die in dem Jahr, für das die Bescheinigung erfolgt ist, ausgezahlt worden ist. Im vorliegenden Fall ist dies der Beginn der Betriebsrente wegen Alters. Den Rentenbeginn finden Sie auf der Leistungsmitteilung unter dem Punkt „Zu Ihrer Information“.
Für sogenannte abgekürzte Leibrenten (Erwerbsminderungsrente, kleine Witwen-/Witwerrenten) ermittelt das Finanzamt unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Rentenendes den zu versteuernden Ertragsanteil. Daher wird in Zeile 47 der Anlage R zur Einkommensteuererklärung für die Nummern 6 oder 9b der Leistungsmitteilung erfasst, wann die Rente erlischt beziehungsweise spätestens umgewandelt wird.
Wann die Rente endet, ist ab dem Kalenderjahr 2018 der Leistungsmitteilung unter dem Punkt „Zu Ihrer Information“ zu entnehmen. Für vorherige Kalenderjahre entnehmen Sie das Rentenende dem Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei befristeten Renten ist das Ende der Befristung einzutragen. Bei unbefristeten Erwerbsminderungsrenten ist das Erreichen der Regelaltersgrenze maßgeblich. Auch diesen Hinweis finden Sie im Rentenbescheid.
Beispiel: Seit 2015 zahlen die gesetzliche Rentenversicherung und die VBL eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Regelaltersgrenze wird am 7. Juli 2023 erreicht. Die Erwerbsminderungsrenten enden mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, also am 31. Juli 2023. Ab dem 1. August 2023 besteht somit ein Anspruch auf Altersrente.
Hinweis: Die Daten zur VBL-Rente werden aufgrund gesetzlicher Vorgaben automatisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Ab dem Steuerjahr 2019 müssen Sie daher das Rentenende nicht mehr in der Anlage R zur Einkommensteuererklärung eintragen. Die Anlage R ist nur noch dann ausfüllen, wenn Sie die Werte aus der Leistungsmitteilung ändern oder ergänzen möchten. Weiterführende Informationen erhalten Sie im Infoblatt eDaten.
In diesem Fall erhalten Sie für jede VBL-Rente eine gesonderte Leistungsmitteilung. Darauf sind die für die jeweilige Rentenart gezahlten Rentenleistungen angegeben.
Die in der Leistungsmitteilung aufgeführten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden zusammen mit den anderen Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in der Anlage Vorsorgeaufwand erfasst. Die VBL ist verpflichtet die abgeführten Beiträge an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Ab dem Steuerjahr 2019 müssen Sie daher die Anlage Vorsorgeaufwand nur noch dann ausfüllen, wenn Sie die Werte aus der Leistungsmitteilung ändern oder ergänzen möchten. Weiterführende Informationen erhalten Sie im Infoblatt eDaten.
Sofern Sie Ihre Beiträge selbst an die Krankenkasse zahlen, enthält die Leistungsmitteilung keine Angaben zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Die Besteuerung der (lebenslangen) Rentenleistung richtet sich danach, wie die Aufwendungen, also die Beiträge und Umlagen, in der Anwartschaftsphase steuerlich behandelt wurden.
Grundsätzlich gilt: Wurden die Beiträge und Umlagen in der Ansparphase steuerlich gefördert, sind die daraus resultierenden Rentenleistungen voll zu versteuern (sogenannte nachgelagerte Besteuerung, § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG). Wurde in dieser Zeit hingegen keine steuerliche Förderung in Anspruch genommen, also wurden die Umlagen und Beiträge individuell vom Beschäftigten oder vom Arbeitgeber pauschal besteuert, dann sind die sich hieraus ergebenden Rentenleistungen nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG).
Besonderheiten ergeben sich dann, wenn die Aufwendungen nicht steuerlich gefördert worden sind und die darauf beruhenden Leistungen nicht als laufende Rente, sondern in Form einer Kapitalzahlung oder einer Abfindung von Kleinbetragsrenten ausgezahlt werden. Dann sind die Leistungen steuerlich wie Leistungen aus einer Kapitallebensversicherung zu behandeln (§ 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder § 52 Absatz 28 Satz 5 EStG). Je nach Beginn der Versicherung und deren Dauer bis zur Auszahlung sind die erzielten Erträge entweder gar nicht, zur Hälfte oder in voller Höhe zu versteuern.
Bei der nachgelagerten Besteuerung sind die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung während der Ansparphase steuerlich gefördert worden. Dies kann über eine Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG oder ab 2008 für Umlagen auch über § 3 Nummer 56 EStG geschehen oder über die steuerliche Förderung nach §§ 10a, 79 ff. EStG (Riester-Förderung). Dafür sind die aus diesen Aufwendungen resultierenden Rentenleistungen voll zu versteuern (§ 22 Nummer 5 Satz 1 EStG).
der Besteuerung mit dem Ertragsanteil werden bereits die Aufwendungen für die Altersvorsorge während der Anwartschaftsphase, also bis zum Renteneintritt, besteuert. Die Aufwendungen werden aus dem bereits versteuerten Einkommen an die Versorgungseinrichtung gezahlt. Hingegen sind die aus diesen Aufwendungen resultierenden Rentenleistungen nur zum Teil und zwar in Höhe des pauschal festgelegten Ertragsanteils zu versteuern.
Der Ertragsanteil wird nach dem bei Rentenbeginn bereits vollendeten Lebensjahr bestimmt und bemisst sich nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente. Je jünger eine Rentnerin oder ein Rentner bei Rentenantritt ist, desto höher ist der Ertragsanteil. Bei der Besteuerung mit dem Ertragsanteil unterscheidet man zwischen lebenslangen Leibrenten und abgekürzten Leibrenten, die nur für eine bestimmte Zeit gezahlt werden. Abgekürzte Leibrenten sind zum Beispiel Erwerbsminderungsrenten, kleine Witwen-/Witwerrenten oder Waisenrenten. Die Höhe des Ertragsanteils einer lebenslangen Leibrente bestimmt sich nach der Tabelle zu § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 4 EStG, die Höhe des Ertragsanteils einer abgekürzten Leibrente nach der Tabelle zu § 55 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Den für Sie geltenden Ertragsanteil legt das Finanzamt fest.
Beispiel: Bei Rentenantritt mit vollendetem 67. Lebensjahr beträgt der Ertragsanteil der VBL-Betriebsrente nach der Tabelle zu § 22 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 4 EStG 17 Prozent. Das heißt, 17 Prozent der gezahlten Jahresrente sind zu versteuern.
Die Leistungsmitteilung wird zwar ausschließlich an die Rentenberechtigten versandt, allerdings sind nach § 22a EStG alle Versorgungsträger gesetzlich verpflichtet, die im jeweilligen Kalenderjahr bezogenen Leistungen der Rentenberechtigten bis Ende Februar des Folgejahres an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu übermitteln. Von dort aus werden die Daten an die Landesfinanzbehörden weitergeleitet. Durch die Übermittlung an die Finanzverwaltung sollen alle Rentenzahlung zutreffend erfasst und besteuert werden.
Die Übermittlung der bezogenen Leistungen an die Finanzverwaltung ersetzt nicht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, kann die VBL nicht beantworten. Bei Fragen zur Besteuerung von Rentenleistungen und zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.
Mit der Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung wird das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung erleichtert. Ab dem Steuerjahr 2019 müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung regelmäßig keine Angaben zu Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung machen. Die Anlage R-AV/bAV zur Einkommensteuererklärung muss nur noch dann ausgefüllt werden, wenn Sie von den Werten aus der Leistungsmitteilung abweichen oder Ergänzungen vornehmen möchten. Weiterführende Informationen erhalten Sie im Infoblatt eDaten.