Das VBLwiki stellt umfassendes Wissen rund um die betriebliche Altersversorgung bei der VBL übersichtlich und schnell auffindbar für Sie dar.
VBLwiki Eintrag
Sonderfälle Riester-Förderung im Abrechnungsverband Ost
Ja. Da Sie im aktuellen Jahr - zumindest noch zeitweise - bei der VBL pflichtversichert waren, haben Sie einen Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren getragen. Sofern Sie zumindest zeitweise unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, gehören Sie damit zum unmittelbar berechtigten Personenkreis.
Nein. Altersvorsorgezulagen, die nach Beginn der Auszahlung einer Betriebsrente wegen Alters von der ZfA überwiesen werden, werden von der VBL ausnahmsweise an den Betriebsrentner ausgezahlt (siehe Frage: "Wer zahlt die Altersvorsorgezulage aus und an wen?" in Kapitel Förderung der Altersvorsorgezulage). Daher wirken sich diese Altersvorsorgezulagen nicht mehr leistungserhöhend aus.
Nein. Für Altersvorsorgezulagen, die nach Beginn der Auszahlung einer Betriebsrente wegen Erwerbsminderung von der ZfA überwiesen werden, erhalten Sie Versorgungspunkte, die Ihrem Versicherungskonto bei der VBL gutgeschrieben werden. Erst wenn ein neuer Versicherungsfall eintritt - zum Beispiel wenn Sie nach teilweiser Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Betriebsrente wegen Alters beziehen - , wird die Betriebsrente auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Versorgungspunkte für Altersvorsorgezulagen neu berechnet.
Die Vertragsnummer für eine Pflichtversicherung beginnt mit den beiden Buchstaben "KL". Dies steht für den Namen der Pflichtversicherung, nämlich VBLklassik. Diese Bescheinigung weist damit den von Ihnen getragenen Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren in der Pflichtversicherung aus. Die Vertragsnummer für eine freiwillige Versicherung beginnt mit den Buchstaben "EX" (für VBLextra).
Die Altersvorsorgezulagen, die für den Arbeitnehmeranteil gewährt werden, der für wissenschaftlich Beschäftigte im Rahmen der nach § 28 Abs. 1 VBLS begründeten freiwilligen Versicherung entrichtet wurde, werden in zusätzliche Versorgungspunkte umgerechnet, die dem Versicherungskonto in der VBLextra gutgeschrieben werden.