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VBLwiki Eintrag
Berechnung der Startgutschrift für rentennahe Jahrgänge
Ausgangswert für die Berechnung der Startgutschrift ist grundsätzlich die auf der Grundlage des am 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrechts individuell ermittelte Versorgungsrente, die sich bei Eintritt des Versicherungsfalles am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben würde. Davon ist die im Versorgungspunktemodell vom 1. Januar 2002 bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres noch erreichbare Betriebsrente abzuziehen. Der so ermittelte Betrag wird in Versorgungspunkte umgerechnet, indem er durch den Messbetrag von 4 Euro (das ist der versicherungsmathematisch festgelegte Wert eines Versorgungspunktes) geteilt wird.
Die „Hochrechnung" auf das 63. Lebensjahr stellt bei der Berechnung der Startgutschrift den Regelfall dar. Ein anderer Hochrechnungszeitpunkt ist insbesondere dann maßgebend, wenn bereits vor dem 14. November 2001 Altersteilzeit oder ein Vorruhestand vereinbart worden ist oder wenn am 31. Dezember 2001 - abgesehen vom Lebensalter - die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für schwerbehinderte Menschen erfüllt waren.
Die weiteren Einzelheiten zur Ermittlung der Startgutschrift ergeben sich aus der der Mitteilung über die Startgutschrift beigefügten Berechnung.
Das fiktive Nettoarbeitsentgelt ist lediglich eine Rechengröße, die zur Berechnung der zum 31. Dezember 2001 zustehenden Anwartschaft benötigt wird. Es wird dadurch ermittelt, dass von dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt folgende Beiträge - auch wenn sie tatsächlich nicht zu entrichten sind - abgezogen werden:
- Lohnsteuer (ohne Kirchenlohnsteuer) nach Steuerklasse I/0 oder ggf. III/0
- Solidaritätszuschlag
- Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
- Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung
- Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung und
- Arbeitnehmeranteil nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung)
- Arbeitnehmeranteil an der Umlage
- Steueranteil aus der Zukunftssicherung
Bei der Ermittlung dieser Beträge wurden die am 31. Dezember 2001 geltenden Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen zugrunde gelegt.
Die Steuerklasse III/0 ist maßgebend, wenn der Pflichtversicherte am 31. Dezember 2001 verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er Anspruch auf Kindergeld oder eine entsprechende Leistung für mindestens ein Kind hat. Bei allen übrigen Fällen ist die Steuerklasse I/0 zu Grunde zu legen.
Auf die persönlichen Verhältnisse, die etwa bei der Lohn- und Einkommensteuer von Bedeutung sind (z. B. Anzahl der Kinder, Schwerbehinderteneigenschaft), kommt es dabei nicht an.
Der Messbetrag von 4 Euro ist der von den Tarifvertragsparteien in dem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 auf versicherungsmathematischer Grundlage festgelegte Wert eines Versorgungspunktes. Der Messbetrag hat eine doppelte Bedeutung. Zum einen dient er der Ermittlung der als Startgutschrift zustehenden Versorgungspunkte. Dies geschieht dadurch, dass die zum 31. Dezember 2001 ermittelte Anwartschaft durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird. Darüber hinaus dient er aber insbesondere auch der Ermittlung der bei Rentenbeginn zustehenden Betriebsrente. Die Höhe der späteren Betriebsrente ergibt sich dadurch, dass die Versorgungspunkte aus der Startgutschrift und die im neuen System vom 1. Januar 2002 an erworbenen Versorgungspunkte mit dem Messbetrag in Höhe von vier Euro vervielfältigt werden.
Bonuspunkte sind zusätzliche Versorgungspunkte, die sich aus verbleibenden Überschüssen ergeben können, sofern diese nicht für soziale Komponenten und die Deckung der Verwaltungskosten benötigt werden. Ob und in welchem Umfang Bonuspunkte den Versicherten gutgeschrieben werden können, entscheidet jährlich der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. Bonuspunkte erhalten alle Pflichtversicherten sowie die zum gleichen Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben.
Soziale Komponenten sind insbesondere zusätzliche Versorgungspunkte für Zeiten, in denen das die Pflichtversicherung begründende Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit oder wegen Mutterschutzfristen ruht. Während der Elternzeit werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit bzw. Mutterschutz besteht, monatlich die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro ergeben würden. Die je Kind höchstens zu berücksichtigende Zeit ist auf 36 Kalendermonate beschränkt.
Link: Detaillierte Informationen zu sozialen Komponenten für Zeiten des Mutterschutzes
Zu den sozialen Komponenten zählen darüber hinaus auch zusätzliche Versorgungspunkte für sog. Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderung oder Tod vor Vollendung des 60. Lebensjahres. In diesen Fällen werden bei der Berechnung der Betriebsrente für die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzliche Versorgungspunkte auf der Basis des durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Dies gilt allerdings nur, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls eine Pflichtversicherung bestanden hat.