Mutterschutzzeiten in der Pflichtversicherung

Auf dieser Seite haben wir häufige Fragen zu Mutterschutzzeiten in der Pflichtversicherung zuammengestellt.

Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz wurden bislang nicht gesondert in der Zusatzversorgung berücksichtigt. Diese Nichtberücksichtigung stellt nach der Rechtsprechung einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes und gegen europäisches Recht dar.

Daher werden Mutterschutzzeiten, die während einer Pflichtversicherung zurückgelegt wurden, künftig wie Umlagemonate mit zusatzversorgungspflichtigem Entgelt behandelt. Das bedeutet, dass Kalendermonate mit Mutterschutz nun wie Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit zählen. Darüber hinaus kann die Bewertung des Mutterschutzes mit zusatzversorgungspflichtigem Entgelt zu einer Erhöhung von Anwartschaften und Renten führen.

Wichtig:
Bei der Einbeziehung von Mutterschutzzeiten ist zwischen Mutterschutzzeiten vor und ab dem Jahr 2012 zu unterscheiden. Die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten vor dem Jahr 2012 muss schriftlich beantragt werden.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie in der folgenden VBLspezial.

Download: VBLspezial Mutterschutzzeiten, PDF, 497 KB

Für Mutterschutzzeiten ab dem Jahr 2012 werden wir die Daten zum Mutterschutz künftig über das Meldeverfahren zwischen unseren beteiligten Arbeitgebern und der VBL erheben. Das heißt, dass uns die Arbeitgeber Beginn und Ende Ihres Mutterschutzes sowie das hierfür anzusetzende fiktive Entgelt mitteilen werden. Einen Antrag müssen Sie nicht stellen.

Da Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung bislang nicht gesondert berücksichtigt wurden, haben wir in vielen Fällen keine vollständigen Informationen darüber, ob bzw. wann eine Versicherte sich im Mutterschutz befunden hat. Aus diesem Grund müssen Sie die Einbeziehung dieser Mutterschutzzeiten bei der VBL schriftlich beantragen. Den Antrag hierfür finden Sie nachfolgend.


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Bitte legen Sie Ihrem Antrag einen Nachweis bei, aus dem Beginn und Ende des Mutterschutzes taggenau hervorgehen. Ein geeigneter Nachweis ist zum Beispiel der Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung. Alternativ können Sie auch einen Nachweis der Krankenkasse, des Arbeitgebers oder eines berufsständischen Versorgungswerks vorlegen, wenn Beginn und Ende des Mutterschutzes dort taggenau angegeben sind.
Den Antrag senden Sie zusammen mit dem Nachweis unterschrieben direkt an die VBL.

Für die Stellung des Antrags auf Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten selbst gibt es keine Frist.

Sie sollten den Antrag jedoch spätestens dann stellen, wenn Sie Ihre Betriebsrente beantragen. In diesem Fall können die Mutterschutzzeiten bereits bei der Erstberechnung berücksichtigt werden und müssen nicht nachträglich einbezogen werden.

Wenn Sie bereits einen Anspruch auf eine Betriebsrente haben, sollten Sie an die zweijährige Ausschlussfrist für Rentenzahlungen denken (§ 52 VBL-Satzung). Nach dieser Regelung werden Rentenleistungen und Nachzahlungen längstens für zwei Jahre vor dem Ersten des Monats erbracht, in dem der Antrag bei der VBL eingegangen ist. Wegen der von uns benötigten Vorlaufzeit für die technische und organisatorische Umsetzung der Neuregelung zu den Mutterschutzzeiten gibt es jedoch eine Sonderregelung: Wenn Ihr Antrag auf Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten noch vor dem 31. Dezember 2012 bei uns eingegangen ist, können wir – unabhängig von der zweijährigen Ausschlussfrist und soweit die übrigen Voraussetzungen für eine Rentenzahlung vorliegen – Ihre Betriebsrente ab dem 1. Mai 2009 nachzahlen.