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FAQ zum GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG)

Stand: 02.01.2024

Seit 1. Januar 2020 werden Rentnerinnen und Rentner durch einen Freibetrag bei den Beiträgen der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet. Durch die Einführung des Freibetrags von 176,75 Euro (im Jahr 2024) wird erst für höhere Betriebsrenten ein Beitrag erhoben. Nur für den übersteigenden Betrag sind dann Krankenkassenbeiträge zu zahlen, in Höhe des bei der Krankenkasse geltenden Beitragssatzes.

Ja. Auch die Rentnerinnen und Rentner, die eine Betriebsrente bei der VBL beziehen und in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, profitieren von der Entlastung.

Wann der Freibetrag umgesetzt werden kann, ist abhängig davon, ob die rentenberechtigte Person ausschließlich eine VBL-Betriebsrente bezieht oder noch zusätzlich weitere Betriebsrenten.

Bei denjenigen die nur eine Betriebsrente der VBL erhalten, werden wir bereits im August die für das Jahr 2020 zu viel einbehaltenen Krankenkassenbeiträge zurückrechnen. Wir weisen darauf hin, dass es pandemiebedingt dennoch zu ungeplanter Verzögerung kommen kann.

Bei Rentenberechtigten die neben der VBL-Betriebsrente weitere Betriebsrenten erhalten, sind wir auf die Meldungen der Krankenkassen angewiesen. Denn für diesen Personenkreis informieren uns die Krankenkassen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag zu berücksichtigen ist. Dafür wurde das notwendige Zahlstellen-Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und der VBL angepasst. Es tritt in der geänderten Form im Oktober 2020 in Kraft. Erst danach können wir, sobald uns die erforderlichen Meldungen der Krankenkassen vorliegen, eine Rückrechnung für das Jahr 2020 durchführen sowie den Freibetrag bei den laufenden Betriebsrenten berücksichtigen.

Der Gesetzgeber hat im GKV-BRG berücksichtigt, dass zur Umsetzung des Freibetrags eine gewisse Vorlaufzeit benötigt wird. Die Erstattungsbeiträge sind daher bis zum 31. Dezember 2020 nicht zu verzinsen (§ 226 Absatz 2 SGB V).

Nein. Der dynamische Freibetrag bezieht sich lediglich auf den Krankenversicherungsbeitrag. Für den Beitrag zur Pflegeversicherung ändert sich nichts bei Rentenbeziehenden, die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind.

Hinweis: Für den Beitrag zur Pflegeversicherung ist weiterhin die Freigrenze zu beachten. Sie ist nur anzuwenden für Rentenbeziehende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind.

Beitragsfrei in der Pflegeversicherung bleiben demnach lediglich die Betriebsrenten, die unter der Freigrenze von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße liegen. Wird diese Freigrenze überschritten, muss, wie bisher, auf die volle Betriebsrente der Pflegeversicherungsbeitrag gezahlt werden.

Da es sich um eine Stichtagsregelung handelt, findet der dynamische Freibetrag seit 1. Januar 2020 Berücksichtigung. Davorliegende Zeiträume werden vom Freibetrag nicht berührt. Unerheblich ist es allerdings, ob die laufende Betriebsrente oder eine Kapitalauszahlung der Rente vor diesem Stichtag ausgezahlt wurde. Auch dann findet der Freibetrag ab 1. Januar 2020 Anwendung.

Nein. Der Freibetrag gilt nur für Rentnerinnen und Rentner die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind. Für Rentnerinnen und Rentner die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist die Gesetzesgrundlage des Freibetrags nicht anzuwenden (§ 226 Absatz 2 SGB V, § 3 Absatz 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

Hinweis: Für den Beitrag zur Pflegeversicherung ist weiterhin die Freigrenze zu beachten. Sie ist nur anzuwenden für Rentenbeziehende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind.

Der Freibetrag ist ab 1. Januar 2020 von der Summe der monatlichen Einnahmen aus Betriebsrenten abzuziehen. Wenn mehrere Betriebsrenten bezogen werden, ist er nur einmal zu berücksichtigen. Es ist durch die Krankenkassen festzulegen, bei welchem Versorgungsträger der Freibetrag berücksichtigt wird.