Wichtige allgemeine Informationen zu Ihrer VBLextra

Informationen zu Ihrem Produkt.

Die VBLextra ist eine freiwillige Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. In der Regel kann eine VBLextra nur für Beschäftigte abgeschlossen werden, die von ihrem Arbeitgeber in der Pflichtversicherung bei der VBL versichert sind. Mit der VBLextra können Sie mit eigenen Beiträgen eine zusätzliche kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung aufbauen und dabei mit der Riester-Förderung oder der Entgeltumwandlung auch die staatliche Förderung nutzen.

Darüber hinaus gibt es zwei Sonderfälle, in denen Ihr Arbeitgeber verpflichtet ist, Beiträge für Sie in der freiwilligen Versicherung zu entrichten. Zum einen haben Sie die Möglichkeit, wenn Sie eine zeitlich befristete Stelle als wissenschaftliche Beschäftigte oder wissenschaftlicher Beschäftigter ausüben, sich von der Pflichtversicherung befreien zu lassen. Ihr Arbeitgeber begründet für Sie stattdessen eine zusätzliche Altersvorsorge in der VBLextra.

Zum anderen meldet Sie Ihr Arbeitgeber im Bereich des Bundes und der Länder ergänzend zur Pflichtversicherung in der freiwilligen Versicherung VBLextra an, wenn Ihr zusatzversorgungspflichtiges Entgelt einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt (freiwillige Versicherung für Beschäftigte mit höheren Entgelten).

Die VBLextra bietet folgende Leistungen: 

  • Altersrente für Versicherte.
  • Erwerbsminderungsrente für Versicherte.
  • •Hinterbliebenenrente für Witwen und Witwer, hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Waisen der Versicherten.


Auf die Höhe Ihrer Versorgungspunkte und damit auch auf die Höhe Ihrer Rente wirkt sich aus, welche der oben genannten Risiken Sie absichern. Schließen Sie einen Tarif ab, der keine Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos und/oder der Hinterbliebenen vorsieht, erhöhen sich Ihre Versorgungspunkte. Der Teil Ihrer Beiträge, der sonst zur Absicherung der weiteren Risiken verwendet werden müsste, kann in den Aufbau Ihrer Altersrente fließen. Es ist aber möglich, dass Sie Ihren Tarif während der laufenden Versicherung ändern. Dieser Tarifwechsel ist dann jedoch nur mit Wirkung für die Zukunft möglich und bedarf der Zustimmung der VBL. Kein Wahlrecht haben Sie, wenn Ihr Arbeitgeber verpflichtet ist, Sie als wissenschaftlicher Beschäftigter oder als Höherverdiener anzumelden. In diesen Fällen sind immer alle genannten Risiken, Altersrente, Erwerbsminderungsrisiko und Hinterbliebenenrente abgedeckt.

Welche Leistungen Sie abgesichert haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

In der freiwilligen Versicherung VBLextra errechnet sich die Betriebsrente nach den erzielten Versorgungspunkten. Maßgeblich für die Umrechnung von Beiträgen in Versorgungspunkte ist eine altersabhängige Versorgungspunktetabelle (Altersfaktorentabelle). Die Höhe der durch die Beitragszahlungen in einem Jahr erworbenen Versorgungspunkte ergibt sich aus dem Verhältnis der in diesem Jahr entrichteten Beiträge zu dem Regelbeitrag des jeweiligen Tarifs, multipliziert mit dem altersabhängigen Tabellenwert aus der Altersfaktorentabelle. 

Der Altersfaktor richtet sich nach der in den jeweils geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen VBLextra (AVBextra) angegebenen Altersfaktorentabelle. Die Altersfaktoren werden unter Berücksichtigung der biometrischen Rechnungsgrundlagen, der garantierten Verzinsung und der anfallenden Verwaltungskosten errechnet. Je nachdem, welchen Tarif Sie haben, sind die den Altersfaktoren zugrundeliegenden Annahmen unterschiedlich. Sie berücksichtigen also beispielsweise einen unterschiedlichen Rechnungszins oder andere Annahmen zur Lebenserwartung.   

Wegen des garantierten Rechnungszinses ist der Altersfaktor umso höher, je niedriger Ihr Lebensalter im jeweiligen Versicherungsjahr ist. Damit tragen wir der Tatsache Rechnung, dass die eingezahlten Gelder mehr Erträge erwirtschaften können, je länger sie angelegt werden. 

Bei weiteren Fragen zur Berechnung Ihrer Betriebsrente können Sie sich gerne an uns wenden. 

Ihre Betriebsrente wird auf Ihren Antrag monatlich laufend zu Beginn des Monats ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt auf Ihr Girokonto. Handelt es sich um eine Überweisung in Euro innerhalb eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen), ist diese kostenfrei. Überweisen wir Ihre Rente auf ein Konto außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, können für Sie Kosten entstehen.

Anstelle einer Altersrente können Sie auch eine Kapitalauszahlung beantragen. Bitte beachten Sie, dass Sie die Kapitalauszahlung frühestens ein Jahr und spätestens sechs Monate vor dem Beginn der Rente beantragen müssen. Andernfalls zahlen wir eine monatlich laufende Betriebsrente.

Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass Sie auf Antrag bis zu 30 Prozent des zur Verfügung stehenden Kapitals als Teilkapitalauszahlung erhalten. Wenn Sie eine Teilkapitalauszahlung beantragen, vermindert sich die monatliche Rente entsprechend. Bitte beachten Sie, dass Sie die Teilkapitalauszahlung ebenfalls frühestens ein Jahr und spätestens sechs Monaten vor Beginn der Rente beantragen müssen.

Eine Teilkapitalauszahlung kann auch von Witwen/ Witwern oder hinterbliebenen Lebenspartnern und Lebenspartnerinnen in Anspruch genommen werden. Das ist aber nur dann möglich, wenn nicht Sie als Versicherte/Versicherter bereits eine Teilkapitalauszahlung erhalten hatten. Anstelle einer laufenden Hinterbliebenenrente können Witwen/Witwer und hinterbliebene eingetragene Lebenspartner und Lebenspartnerinnen auch eine Einmalkapitalauszahlung beantragen. Der Antrag ist mit dem Antrag auf Hinterbliebenenleistungen geltend zu machen.

Einzelheiten zur Teilkapitalauszahlung und zur Kapitalauszahlung sowie zu deren Berechnung finden Sie in den für Ihren Vertrag anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zu den möglichen steuerlichen Folgen einer Kapitalauszahlung.

In allen Tarifen der VBLextra ist über die in den Versorgungspunkten enthaltenen Altersfaktoren bereits eine garantierte Verzinsung eingerechnet.

Tarife VBLextra 02-04

Ihre monatliche Betriebsrente aus den Tarifen VBLextra 02-04 ist zu 100 % garantiert. Die ausgewiesene monatlich garantierte Rentenleistung ändert sich nicht. Zusätzlich besteht die Möglichkeit einer Überschussbeteiligung. Überschüsse können bei positiven Entwicklungen an den Kapitalmärkten oder aus günstigen Entwicklungen der versicherungsmathematischen Annahmen entstehen. Aus diesen Überschüssen wird zunächst ein Risikopuffer gebildet. Die verbleibenden Überschüsse werden in die Rückstellung für Überschussbeteiligung eingestellt. Die Rückstellung dient vor allem der Beteiligung an den Bewertungsreserven sowie der Erhöhung der monatlichen Betriebsrenten und Anwartschaften. 50 % der ermittelten Bewertungsreserven werden aus der Rückstellung für die Überschussbeteiligung zugeteilt. Die verbleibenden Überschüsse werden vorrangig zur Leistung eines Gewinnzuschlags verwendet. Durch diesen können laufende Rentenleistungen um bis zu 20 % erhöht werden. Reichen die Überschüsse jedoch nicht aus, um den Gewinnzuschlag zu finanzieren, kann der Gewinnzuschlag vermindert werden oder ganz entfallen. Er ist damit nicht garantiert.

Über den Gewinnzuschlag und die Zuteilung zu den Bewertungsreserven hinausgehende Überschüsse können Versicherten in Form von Bonuspunkten oder Rentnerinnen und Rentnern in Form von weiteren Leistungserhöhungen zugeteilt werden. Da die Zuteilung von Bonuspunkten und Leistungserhöhungen dementsprechend von der Entwicklung der Überschüsse abhängt, können diese nicht garantiert werden. Sobald Bonuspunkte – ebenso wie Versorgungspunkte – zugeteilt worden sind, sind sie garantiert.

 

Tarif VBLextra 01

Ihre monatliche Betriebsrente aus der VBLextra 01 für Beiträge bis 31.12.2016, die sich aus den erworbenen Versorgungspunkten errechnet, ist bis zu 75 Prozent garantiert. Die Berechnung der Betriebsrenten aus der VBLextra 01 beinhaltet eine vorweggenommene, nicht garantierte Überschussbeteiligung von 25 Prozent. Bei ungünstiger Entwicklung von Risiko und/oder Kapitalertrag können Anwartschaften und Ansprüche, sofern der Einsatz der Verlustrücklage nicht ausreicht, um bis zu 25 Prozent ihres ursprünglichen Betrages gemindert werden. Insoweit besteht kein Leistungsvorbehalt.

Bei günstiger Entwicklung von Risiko und/oder Kapitalertrag können sich Anwartschaften und Rentenleistungen erhöhen, indem die Versicherten und Rentnerinnen und Rentnern an den Überschüssen beteiligt werden. Neben den erzielten Überschüssen, die zur Absicherung möglicher künftiger Risiken dienen, können Versicherten und Rentnern anteilig Bewertungsreserven zugeteilt werden. Ein Gewinnzuschlag wird jedoch nicht geleistet. Über die Zuteilung zu den Bewertungsreserven hinausgehende Überschüsse können Versicherten in Form von Bonuspunkten oder Rentnerinnen und Rentnern in Form von weiteren Leistungserhöhungen zugeteilt werden.

Beiträge in die VBLextra 01 ab dem 01.01.2017 werden mit einer geringeren garantierten Verzinsung berücksichtigt.

Im Tarif VBLextra 01 werden die Betriebsrenten jährlich um 1 % erhöht.


  
Wichtig: Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen können insbesondere aufgrund einer nachträglich eingetretenen Störung des Äquivalenzverhältnisses unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. § 29 Absatz 2 und 3 AVBextra) geändert werden. Die Änderungen müssen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt werden.

 

Mechanismen zum Schutz Ihrer Anwartschaft

Für Ihre VBLextra bestehen nach Maßgabe des Betriebsrentenrechts Mechanismen zum Schutz Ihrer Anwartschaften. Ihr Arbeitgeber haftet im Rahmen einer subsidiären Einstandspflicht.

Für Anwartschaften, die auf Beiträgen beruhen, die Sie im Rahmen einer privaten Fortsetzung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzahlen, besteht keine subsidiäre Einstandspflicht Ihres ehemaligen Arbeitgebers.

Die für Ihre VBLextra geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen stehen Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

Wenn Sie aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ausscheiden und auch Ihre Pflichtversicherung bei der VBL endet, können Sie Ihre VBLextra privat mit eigenen Beiträgen fortsetzen.

Sollten Sie nicht bereits mit Ihrem Antrag auf die freiwillige Versicherung einen entsprechenden Fortsetzungsantrag gestellt haben, müssen Sie innerhalb einer Frist von drei Monaten diesen Antrag stellen. Die Frist beginnt mit dem Ende Ihrer Pflichtversicherung zu laufen.

Für Anwartschaften aus Beiträgen, die von Ihnen nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Rahmen einer privaten Fortsetzung eingezahlt wurden, besteht keine subsidiäre Einstandspflicht Ihres ehemaligen Arbeitgebers.

Setzen Sie Ihre VBLextra nicht fort, wird diese beitragsfrei gestellt und kann danach nicht mehr wiederaufleben.

Führen Sie Ihre VBLextra aus Ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis nicht fort, können Sie den Wert Ihrer Anwartschaft unter bestimmten Voraussetzungen auf Ihren neuen Arbeitgeber beziehungsweise dessen Versorgungsträger übertragen.

Dabei ist entscheidend, ob Sie zu einem privaten Arbeitgeber oder einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wechseln, der Sie bei einer anderen Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes zur Pflichtversicherung anmeldet.

Beachten Sie bitte in beiden Fällen die Frist von zwölf Monaten nachdem Sie aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. In dieser Frist müssen Sie den Antrag auf Übertragung des Werts Ihrer Anwartschaft stellen.

Weitere Informationen haben wir für Sie auf unserer Internetseite in der VBLspezial 02 Änderungen im Beschäftigungsverhältnis zusammengestellt.

Informationen zur Kapitalanlage.

Für die VBL, die als größte Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes in der freiwilligen Versicherung Kapitalanlagen in Höhe von rund 5 Milliarden Euro verwaltet, steht der Grundsatz der Anlagensicherheit klar im Vordergrund. Dazu werden die Kapitalanlagen breit gemischt und Konzentrationsrisiken möglichst vermieden.

Die weltweiten Unsicherheiten an den Kapitalmärkten sowie die anhaltende Niedrigzinsphase stellten die VBL vor erhebliche Herausforderungen. Im Segment der festverzinslichen Wertpapiere wird überwiegend in Anleihen und andere verzinsliche Wertpapiere guter Bonität investiert. Temporär können Risiken (zum Beispiel Zinsänderungsrisiko) abgesichert werden. Daneben werden variabel verzinste forderungsbesicherte Papiere mit hoher Kreditbewertung erworben, die nur ein sehr geringes Zinsänderungsrisiko aufweisen.

Weiterhin bilden Immobilien für die VBL einen Anlageschwerpunkt, da diese im Niedrigzinsumfeld zu den attraktivsten Anlagen zählen. Anlageobjekte sind insbesondere Wohnimmobilien in Deutschland sowie Einzelhandelsobjekte, die auch bei Konjunkturschwankungen wertbeständig bleiben sollten.

Außerdem bilden Aktien einen wichtigen Baustein in der Portfoliozusammenstellung, da diese langfristig ein gutes Chancen-/Risikoprofil haben.

Schließlich werden Absolute Return Fonds genutzt, in denen die Fondsmanager neben einem Basis-Rentenportfolio sämtliche liquide Assetklassen zur Diversifikation, Ertragsgenerierung und zu Absicherungszwecken einsetzen, um die sich aus Marktschwankungen ergebenen Investitionsmöglichkeiten zu nutzen.

Die Verteilung des Anlagenportfolios für die VBLextra gestaltete sich im Dezember 2022 wie folgt:

Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in der Kapitalanlage ist Teil der treuhändischen Verantwortung der VBL. Um eine stabile und verlässliche Kapitalanlage zu gewährleisten, verfolgt die VBL in der Kapitalanlage eine Nachhaltigkeitsstrategie, die auf den folgenden vier Bausteinen und Zielsetzungen beruht:

  • ESG-Integration (Ziel: Verringern von Nachhaltigkeitsrisiken)
  • Implementierung von Ausschlusskriterien (Ziel: Vermeiden von Nachhaltigkeitsrisiken)
  • Engagement (Ziel: Verändern von Nachhaltigkeitsrisiken)
  • Impact Investments (Ziel: Verringern und Verändern von Nachhaltigkeitsrisiken)

Die ESG-Integration zielt darauf ab, Nachhaltigkeitsrisiken zu verringern. Daher berücksichtigt die VBL über den gesamten Vermögensanlageprozess hinweg 1) ökologische, 2) soziale und 3) Governance betreffende Kriterien in den Anlageentscheidungen (ESG-Kriterien). Durch die Integration von ESG-Kriterien in den Investitionsprozess werden Nachhaltigkeitsrisiken kontinuierlich quantifiziert und – im Einklang mit finanziellen Prämissen – mit den Zielsetzungen der VBL abgeglichen. Die Steuerung erfolgt in enger Kooperation mit den Vermögensverwaltern der VBL. Dabei stehen aktive und konstruktive Diskussionen mit diesen Vermögensverwaltern im Vordergrund. Zusätzlich werden transparente sowie unabhängige Nachhaltigkeitsdaten zur Steuerung herangezogen. Darüber hinaus finden ESG-Kriterien in der Auswahl von und bei der Zusammenarbeit mit externen Vermögensverwaltern besondere Berücksichtigung.

Die Implementierung von Ausschlusskriterien zielt darauf ab, Nachhaltigkeitsrisiken zu vermeiden. Durch die Implementierung von Ausschlusskriterien werden Aktien und Anleihen im gesamten Portfolio der VBL ausgeschlossen, wenn deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Emittenten schwere und systematische gegen Menschenrechte und/oder die durch die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) definierten Kernarbeitsnormen (unter anderem Verbot der Kinderarbeit) verstoßen. Ein solcher Ausschluss gilt ebenso für Emittenten, die Waffen herstellen oder mit ihnen handeln, die Gegenstand völkerrechtliche Verträge zum Verbot oder der Beschränkung solcher Waffen sind, bei denen die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartner ist. Damit werden im Einklang mit der Ächtung unterschiedlicher Waffensysteme durch die Vereinten Nationen Emittenten für oben genannte Investitionen exkludiert, die Streumunition und Antipersonenminen sowie Bio- und Chemiewaffen herstellen oder mit ihnen handeln. Darüber hinaus schließt die VBL die Investition in Unternehmen aus, die über ein überwiegend kohlebasiertes Geschäftsmodell verfügen. Kohlebasiere Geschäftsmodelle sind Geschäftsmodelle, die dem Zweck dienen, Kohle zur Stromerzeugung zu verwenden. Dies schließt Bergbau, Transport und Verbrennung ein.

Das Engagement ist darauf ausgerichtet, Nachhaltigkeitsrisiken zu verändern. Die VBL nutzt ihren Einfluss als Aktionär, um Unternehmen mit kritisch einzustufenden Geschäftsaktivitäten zu einer nachhaltigeren und verantwortlicheren Wirtschaftsweise zu bewegen. Darunter fallen neben den Stimmrechtsausübungen und Redebeiträgen auf der Hauptversammlung auch aktive und konstruktive Diskussionen mit dem Management der Unternehmen. Im Rahmen des Engagementansatzes stehen – neben sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Belangen – insbesondere der Umwelt- und Klimaschutz im Vordergrund.

Impact Investments sollen dazu beitragen Nachhaltigkeitsrisiken sowohl zu verringern als auch zu verändern. Die Zielsetzung besteht darin, eine langfristig sichere Altersvorsorge mit der Lösung gesellschaftspolitischer oder umweltbezogener Herausforderungen zu verbinden. Innerhalb der übergeordneten Anlagepolitik der VBL werden dazu Investmentkonzepte genutzt, mit deren Hilfe sich ein gezieltes Umwelt- und/oder soziales Ziel verbindet und die gleichzeitig eine adäquate Rentabilität gemessen am eingegangenen Risiko erzielen. Innerhalb des Anlageportfolios ist die Umsetzung zum Beispiel durch entsprechende Infrastrukturanlagen, gezielte Maßnahmen im Immobilienportfolio sowie durch zielgerichtete „Green and Social Bonds“ möglich.

Die Europäische Union hat europaweite Kriterien definiert, ab wann eine Wirtschaftsaktivität als ökologisch nachhaltig gilt. Dies ist im Einzelnen in der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (Taxonomieverordnung) geregelt. Eine nachhaltige Wirtschaftsaktivität soll nach der Taxonomieverordnung vorliegen, wenn diese einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren der sechs Umweltziele der EU leistet, keines dieser Umweltziele erheblich beeinträchtigt und soziale Mindeststandards einhält.

Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten ist in der gesamten Kapitalanlage essentieller Bestandteil der strategischen Anlagepoltik (beachten Sie hierzu bitte Abschnitt „Werden Nachhaltigkeitskriterien bei der Vermögensanlage beachtet“). Die VBLextra ist dadurch jedoch kein Finanzprodukt, mit dem gezielt ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten im Sinne der Taxonomieverordnung gefördert werden. Die VBL gibt daher gemäß Artikel 7 der Taxonomieverordnung folgende Erklärung ab: Die diesem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.

Die Entscheidungen über die Anlage der eingezahlten Beiträge können vereinzelt nachteilige Auswirkungen auf Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung haben. Man nennt diese Belange Nachhaltigkeitsfaktoren.

Bei der Anlage der Beiträge zur VBLextra berücksichtigt die VBL derzeit nicht die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Dies hat folgenden Hintergrund: Die VBL ist bestrebt, die Nachhaltigkeit in der Kapitalanlage kontinuierlich weiterzuentwickeln. Die Weiterentwicklung erfolgt auf Basis verschiedener Nachhaltigkeitskennzahlen. Diese Nachhaltigkeitskennzahlen werden auf der Grundlage der Nachhaltigkeitsdaten von Morningstar berechnet – einem weltweit führenden Anbieter von Nachhaltigkeitsdaten.

Die Berechnung der Nachhaltigkeitskennzahlen für die Kapitalanlagen der VBL erfolgt derzeit nur produktunabhängig. Aktuell ist es schwer, die dort ausgewiesenen produktunabhängigen Nachhaltigkeitskennzahlen zu interpretieren. Auf dem Finanzmarkt stehen bisher erst wenige Nachhaltigkeitsdaten zur Verfügung und es gibt keinen einheitlichen methodischen Ansatz für ihre Erhebung. Auf Basis der aktuellen produktunabhängigen Nachhaltigkeitskennzahlen lassen sich keine repräsentativ gesicherten Rückschlüsse auf die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen der Investitionsentscheidungen innerhalb des Produktes VBLextra ziehen. Die regulatorischen Vorgaben werden langfristig für eine bessere Datenabdeckung und -qualität sorgen. Davon wird die Aussagekraft der Nachhaltigkeitskennzahlen der VBL profitieren.

Nachhaltigkeitsrisiko als relevanter Begriff.

Ein Nachhaltigkeitsrisiko ist ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potentiell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte. Beispiele: Der Wert einer Unternehmensbeteiligung sinkt für den Investor, wenn das Unternehmen seine Wettbewerbsfähigkeit verliert, weil es nicht rechtzeitig auf emissionsärmere Technologien umstellt (umweltbezogene Risiken) oder wegen Verstoßes gegen anerkannte arbeitsrechtliche Standards erheblich an Reputation einbüßt (sozialbezogene Risiken).

Einbeziehung bei Risikosteuerungsmaßnahmen.

Nachhaltigkeitsrisiken werden von der VBL nicht als separate Risikoart „Nachhaltigkeitsrisiken“ behandelt. Nachhaltigkeitsrisiken gehören zu den Faktoren, die zur Wesentlichkeit anderer bekannter Risikoarten wie zum Beispiel dem Kreditrisiko und dem Marktrisiko beitragen, weil sie erheblich auf diese einwirken können. Sie werden bei der Identifizierung, Analyse und Erfassung der wesentlichen Kapitalanlagerisiken sowie deren Ursachen und Wechselwirkungen berücksichtigt. Risiken werden hauptsächlich im Zuge der strategischen und taktischen Vermögensaufteilung, der so genannten Vermögensallokation, gesteuert.

Die VBL entwickelt die Vermögensallokation im Rahmen von jährlichen Analysen zur zukünftigen Entwicklung von Kapitalanlagen und Verpflichtungen sowie zur Risikotragfähigkeit (im sogenannten Asset-Liability-Management). Ziel der strategischen Vermögensallokation ist es, langfristig den eingegangenen Verpflichtungen nachkommen zu können. Die Verpflichtungen sind vor allem die Zahlungen von Rentenleistungen. Die strategische Vermögensallokation bildet die Basis für die taktische Vermögensallokation. Eine Maßnahme zur Risikosteuerung ist zum Beispiel die niedrigere Gewichtung einer Anlageklasse gegenüber anderen Anlageklassen. Dies erfolgt in der strategischen Vermögensallokation, wenn das erwartete Risiko einer Anlageklasse steigt. Unter anderem können neue regulatorische Maßnahmen die Erwartungen an die künftige Entwicklung einer Anlageklasse ändern. Ein Beispiel dafür wären Vorgaben zur energetischen Sanierung von Gebäuden, die Einfluss auf die gesamte Anlageklasse der Immobilien haben können. Je nachdem wie sich die Vorgaben auf die Einschätzung von Immobilien auswirken, kann diese Anlageklasse anders gewichtet werden.

Umsetzung der Vermögensanlage.

Die Auswahl der Kapitalanlagen erfolgt auf Basis der festgelegten strategischen und taktischen Vermögensallokation unter Beachtung der aktuellen Risiko- und Kapitalmarktsituation. Bei der Umsetzung der strategischen und taktischen Vermögensallokation nutzt die VBL vielfach die Expertise externer Fondsmanager und Kapitalverwaltungsgesellschaften.

Das Anlageuniversum der Aktien und Unternehmensanleihen, in dem sich Nachhaltigkeitsrisiken vornehmlich auswirken, wird ausschließlich indirekt über Investmentvermögen gehalten. Bei einer indirekten Investition über Investmentvermögen wird auf Ebene der VBL nur die Entscheidung getroffen, ob und in welcher Höhe die VBL Anteile an einem Investmentvermögen erwirbt. Die VBL trifft keine Anlageentscheidung bezüglich der unmittelbaren Zielinvestments, die in den Portfolien der Investmentvermögen gehalten werden.

An die externen Vermögensverwalter und Kapitalverwaltungsgesellschaften besteht seitens der VBL die Vorgabe, durch eigene interne Strategien in ihrem Anlageprozess sicherzustellen, dass nur Aktien und Anleihen solcher Emittenten erworben werden, die nicht den von der VBL festgelegten Emittentenausschlüssen unterliegen.
(Beachten Sie hierzu bitte „Werden Nachhaltigkeitskriterien bei der Vermögensanlage beachtet?“).

Erwartete Renditeauswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die VBLextra.

Versicherungsaufsichtsrechtlich sind sämtliche Vermögenswerte des Abrechnungsverbandes der freiwilligen Versicherung so anzulegen, dass die Rentabilität des Gesamtportfolios des Abrechnungsverbandes sichergestellt ist. Um dem Anlagegrundsatz der Rentabilität zu genügen, müssen Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheits- und Liquiditätserfordernisse sowie der Kapitalmarktlage einen nachhaltigen Ertrag erzielen.

Nachhaltigkeitsrisiken sind keine eigene Risikoart, sondern beeinflussen die Wesentlichkeit anderer bekannter Risikoarten wie zum Beispiel dem Kreditrisiko und dem Marktrisiko. Sie sind daher in diesen Risiken eingepreist und können sich positiv, negativ oder auch gar nicht auf die Rendite der VBLextra auswirken. Investitionen, die wegen wesentlicher Risiken langfristig keine Renditen erwarten lassen, werden nicht getätigt.

Als Anbieter betrieblicher Altersversorgung unterliegt die VBL unterschiedlichen Risiken, die untrennbar mit ihrer Geschäftstätigkeit verbunden sind. Hierzu zählen versicherungstechnische Risiken, Marktrisiken, Kreditrisiken, Liquiditätsrisiken, Konzentrationsrisiken, Reputationsrisiken, operationelle Risiken sowie das Zinsgarantierisiko. Von der VBL wurden die Marktrisiken, Kreditrisiken, Konzentrationsrisiken, versicherungstechnische Risiken und das Zinsgarantierisiko als wesentliche Risiken für die VBLextra identifiziert.

Den genannten Risiken begegnen wir mit einem umfassenden Risikomanagementsystem. Die wesentlichen Risiken werden identifiziert, bewertet, gesteuert und fortlaufend überwacht. Ziel des Risikomanagements ist es, durch Risikoanalysen und Steuerungsmechanismen negative Entwicklungen zu minimieren oder bestenfalls zu vermeiden. Durch die regelmäßige Überprüfung unserer Anlagestruktur sowie der von uns installierten Risikobegrenzungsmechanismen wird das Risikomanagementsystem ständig weiterentwickelt. Im Interesse unserer Kundinnen und Kunden stehen die Kriterien Sicherheit und Rendite für die Kapitalanlage im Vordergrund. So können wir eine sichere und attraktive zusätzliche Altersversorgung bieten.

Aus heutiger Sicht sind die der Beitragskalkulation zugrundeliegenden Rechnungsgrundlagen ausreichend, um die zugesagten Leistungen zukünftig erbringen zu können. Zu den Rechnungsgrundlagen gehören zum Beispiel der garantierte Zins und die biometrischen Rechnungsannahmen zur Langlebigkeit.

Die zusätzliche Beteiligung an Überschüssen hängt maßgeblich von der Entwicklung des Zinsumfelds ab. Die Verteilung von Überschüssen über Bonuspunkte, Gewinnzuschlag und die Beteiligung an Bewertungsreserven ist daher nicht garantiert.

Informationen zu Steuerregeln.

Es stehen Ihnen Möglichkeiten der steuerlichen Förderung der VBLextra zur Verfügung: Die Riester-Förderung und die Entgeltumwandlung. Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die einkommensteuerrechtlichen Möglichkeiten geben.

1. Riester-Förderung

Bei der Riester-Förderung können Sie die staatliche Förderung in Form von Zulagen und einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen. Die Beiträge werden aus individuell versteuertem Einkommen in die VBLextra eingezahlt.

Wer ist förderberechtigt?

Den förderberechtigten Personenkreis hat der Gesetzgeber genau festgelegt (§§ 10a Abs. 1 und  79 Abs. 1 EStG). Insbesondere sind die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten förderberechtigt. Aber auch in der Zeit, in der Sie Ihre Kinder erziehen sind Sie unter Umständen förderberechtigt. Bei Fragen zur Förderung helfen wir Ihnen gerne weiter.

Welche steuerliche Förderung gibt es?

Die steuerliche Förderung erfolgt zum einen über Altersvorsorgezulagen. Diese müssen Sie spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Beitragsjahres bei der VBL beantragen. Die Zulagen werden von der Zentralen Stelle für Altersvermögen an die VBL überwiesen und Ihrem Vertrag gutgeschrieben. Zusätzlich können Sie einen Sonderausgabenabzug bei Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen (§10a EStG).
Der maximal abzugsfähige Beitrag inklusive der Zulagen beträgt 2.100 Euro.

Welche Zulagen gibt es?

Die Höhe der staatlichen Zulagen ist abhängig von der Höhe Ihrer in die VBLextra eingezahlten jährlichen Beiträge sowie gegebenenfalls der Anzahl Ihrer Kinder (§§ 79 ff. EStG). Die Zulagen betragen maximal für jedes Beitragsjahr:

Grundzulage ab dem Beitragsjahr 2018                               175 Euro
Kinderzulage für vor 2008/ nach 2007 geborene Kinder*     185 Euro/ 300 Euro

* bei Kindergeldberechtigung des Versicherten oder ggf. der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebenspartners/Ehegatten.

Die Kinderzulage können Sie beantragen, wenn und solange die Kindergeldberechtigung für Sie oder ggf. Ihre eingetragene Lebenspartnerin/Ihren eingetragenen Lebenspartner/Ehegatten besteht.
Um die vollen Zulagen zu erhalten, müssen Sie einen Mindesteigenbeitrag leisten. Er beträgt vier Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres, abzüglich der Altersvorsorgezulagen. Der Höchstbetrag, den Zulagenberechtigte steuerlich geltend machen können, liegt jährlich bei 2.100€ (Beitrag inklusive Zulagen).

Unmittelbar Zulageberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einen einmaligen Zuschlag zur Grundzulage in Höhe von 200 Euro. Den Zuschlag erhalten sie nur dann in voller Höhe, wenn auch die Grundzulage in voller Höhe zusteht.

Wie beantrage ich die steuerliche Förderung?

Wir empfehlen Ihnen, uns zu bevollmächtigen, auf der Basis der vorliegenden Daten die Zulage dauerhaft für Sie zu beantragen (Dauerzulageantrag). Das erspart Ihnen Verwaltungsaufwand. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen prüft Ihren Antrag und überweist die Zulagen auf Ihren Vertrag bei der VBL.

Den Sonderausgabenabzug müssen Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

2. Entgeltumwandlung

Bei der Entgeltumwandlung vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber, einen von Ihnen festgelegten Teil Ihres künftigen Brutto-Gehalts direkt in Ihre VBLextra einzuzahlen. Auf diese Weise wird also ein bestimmter Teil Ihres Bruttoarbeitsentgelts in eine Altersvorsorge „umgewandelt“.

Wer ist förderberechtigt?

Eine Entgeltumwandlung ist nur insoweit möglich, als gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht (zum Beispiel über einen Tarifvertrag oder aufgrund gesetzlicher Regelung) und eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Informieren Sie sich am besten bei Ihrem Arbeitgeber, ob und in welchem Umfang Sie die Entgeltumwandlung nutzen können.

Welche staatliche Förderung gibt es?

Die im Wege der Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge des Arbeitgebers sind bis zu einer Höhe von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge besteht bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2024 sind damit bis zu 3.624 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei und darüber hinaus weitere 3.624 Euro steuerfrei, jedoch nicht sozialversicherungsfrei. Diese Obergrenze gilt bundesweit für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis (§ 3 Nr. 63 EStG).

Soweit noch die Pauschalversteuerung von Beiträgen nach § 40b EStG alte Fassung vorgenommen werden kann, erfolgt eine Anrechnung auf das steuerfreie Volumen von bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung.

Hinweis: Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt wurden, sind auf die Steuerfreibeträge nach § 3 Nr. 56 Einkommensteuergesetz anzurechnen. Das heißt, dass für die Pflichtversicherung Arbeitgeberanteile zur Umlage gegebenenfalls nur in geringerem Umfang steuerfrei gestellt werden können.

Sind Sie als wissenschaftliche/-r Mitarbeiterin oder Mitarbeiter befristet beschäftigt und in der VBLextra versichert, zahlt Ihr Arbeitgeber im Tarifgebiet West Aufwendungen in Höhe von vier Prozent des zusatzversorgungspflichten Entgelts zur VBL. Ein Arbeitnehmeranteil ist nicht zu entrichten. Im Tarifgebiet Ost erhalten Sie eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung, bei der die Aufwendungen in Höhe von vier Prozent des zusatzversorgungspflichten Entgelts von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zur Hälfte in Höhe von jeweils zwei Prozent entrichtet werden.

Meldet Ihr Arbeitgeber Sie in der freiwilligen Versicherung für Beschäftigte mit höheren Entgelten an, weil Sie den ermittelten Grenzbetrag überschreiten, zahlt dieser neben den Pflichtaufwendungen einen Beitrag in Höhe von acht Prozent des übersteigenden Betrags in die VBLextra ein.

Die Aufwendungen des Arbeitgebers sind bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei und bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei (vgl. unter "Welche staatliche Förderung gibt es?").
 Für Ihre Eigenbeiträge, wenn Sie dem Tarifgebiet Ost angehören, haben Sie ein Wahlrecht: Entweder ist Ihr eigener Beitragsanteil ebenfalls bis zu acht Prozent der Betragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG) oder Sie zahlen aus versteuertem Einkommen Beiträge ein und können die Riester-Förderung nutzen. Zu den Steuervorteilen gelten die unter "1. Riester-Förderung" gemachten Angaben.

Hinweis: Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt wurden, sind ebenfalls auf die Steuerfreibeträge nach § 3 Nr. 56 EStG anzurechnen. Steuerfreie Arbeitgeberanteile an der Umlage zur Pflichtversicherung stehen also insoweit nicht mehr zur Verfügung.

Die Besteuerung Ihrer Leistungen aus der VBLextra in der Auszahlungsphase richtet sich danach, ob in der Ansparphase die eingezahlten Beiträge in vollem Umfang, teilweise oder gar nicht über die Riester-Förderung oder eine steuerfreie Entgeltumwandlung gefördert wurden:

 

Besteuerung in der Ansparphase Besteuerung in der Auszahlungsphase
1. Steuerliche Förderung der gesamten Beiträge Rentenleistungen sind im vollen Umfang zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).
2. Ausschließlich nicht geförderte Beiträge Rentenleistungen sind nur mit dem Ertragsteil zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 3 a und bb EStG).
3. Sowohl geförderte als auch nicht geförderte Beiträge Rentenleistungen sind dementsprechend aufzuteilen.

 

Sie können sich anstelle einer laufenden Rente das gesamte angesparte Altersvorsorgevermögen in Form einer Einmalkapitalauszahlung auszahlen lassen.

 

Besteuerung in der Ansparphase Besteuerung in der Auszahlungsphase
1. Altersvorsorgevermögen beruht auf Beiträgen, die im Rahmen der
Entgeltumwandlung gefördert wurden
Rentenleistungen sind im vollen Umfang zu versteuern (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).

2. Altersvorsorgevermögen beruht auf nicht geförderten Beiträgen

 1. Versicherungs-/ Vertragsbeginn nach dem 31.12.2004

  • Vertrag hat weniger als 12 Jahre bestanden oder Auszahlung erfolgt bei Vertragsschlüssen ab dem 1.1.2012 vor Vollendung des 62. Lebensjahres: Der gesamte Unterschiedsbeitrag zwischen der Versicherungsleistung und den eingezahlten Beiträge wird voll versteuert (§§ 22 Nr. 5 Satz 2 b, 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG)
  • Vertrag bestand im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 12 Jahre und Auszahlung erfolgt bei Vertragsschlüssen ab dem 1.1.2012 nach Vollendung des 62. Lebensjahr: Die Hälfte des Unterschiedsbetrags wird voll versteuert (§§ 22 Nr. 5 Satz 2 b, 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, 52 Abs. 28 Satz 7 EStG)

Hinweis: Erfolgte der Vertragsschluss bis zum 31.12.2011 lag die Altersgrenze beim 60. Lebensjahr.

2. Versicherungs-/ Vertragsbeginn vor dem 1.1.2005:

  • Vertrag hat zum Zeitpunkt der Auszahlung weniger als 12 Jahre bestanden: Die rechnungsmäßigen und außer rechnungsmäßigen Zinsen sind zu versteuern (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG alte Fassung)
  • Vertrag hat mindestens 12 Jahre bestanden: keine Besteuerung ist vorgesehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG alte Fassung)
     
Wichtige Ausnahme, wenn Ihr Altersvorsorgevermögen auf Beiträgen beruht, die im Rahmen der Riester-Förderung gefördert wurden Die Auszahlung des gesamten angesparten Kapitals stellt eine schädliche Verwendung dar (§ 93 EStG) Es sind die während der Ansparphase gewährten Altersvorsorgezulagen und die im Rahmen des Sonderausgabenabzugs festgestellten Steuerermäßigungen zurückzuzahlen. Die VBL führt den Rückzahlungsbetrag an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen ab und zahlt das verbleibende Kapital an Sie aus. Das ausgezahlte Kapital haben Sie wie eine Leistung aus nicht geförderten Beiträgen zu versteuern (siehe unter Nummer 2 dieser Tabelle)

 

Sie können sich bei Eintritt des Versicherungsfalls bis maximal 30 Prozent des angesparten Kapitals als Einmalbetrag und den Rest als laufende Rente auszahlen lassen.

 

Besteuerung in der Ansparphase Besteuerung in der Auszahlungsphase
1. Altersvorsorgevermögen beruht auf steuerlich geförderten Beiträgen Kapitalauszahlung unterliegt der vollen Besteuerung (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG)
2. Altersvorsorgevermögen beruht auf nicht steuerlich geförderten Beiträgen Siehe die Hinweise zu Wie wird eine Einmalkapitalauszahlung besteuert?
Wichtige Ausnahme, wenn Ihr Altersvorsorgevermögen auf Beiträgen beruht, die im Rahmen der Riester-Förderung gefördert wurden Lassen Sie sich mehr als 30% des Kapitals auszahlen, liegt eine schädliche Verwendung vor und es gelten die unter: Wie wird eine Einmalkapitalauszahlung besteuert? Wichtige Ausnahme gemachten Angaben.

 

Informationen zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.

Die Leistungen aus der VBLextra sind als Renten der betrieblichen Altersversorgung beitragspflichtige Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch.

Sind Sie als Rentner oder Rentnerin in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, unterliegt Ihre Rente aus der VBLextra grundsätzlich der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Als Krankenversicherungsbeitrag müssen Sie den vollen allgemeinen Beitragssatz zuzüglich eines gegebenenfalls anfallenden Zusatzbeitrags Ihrer Krankenkasse aus der Betriebsrente alleine tragen. Das gilt ebenfalls für den Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung.

Bei (Teil-) Kapitalauszahlungen unterliegt 1/120tel der Kapitalleistung für maximal zehn Jahre der Beitragspflicht.

Weitere Informationen zur Kranken- und Pflegeversicherung finden Sie hier.
Download: Broschüre Kranken- und Pflegeversicherung, PDF, 5.51 MB

Haben Sie sich für einen Vertrag mit Riester-Förderung entschieden, gilt eine Ausnahme. Insoweit unterliegen die Rentenleistungen nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Zahlen Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst Beiträge an die VBL, ohne dass der ehemalige Arbeitgeber beteiligt ist, zahlen Sie hinsichtlich diesen Teils Ihrer Betriebsrente keine Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Sind Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, sind Ihre Betriebsrenten ebenfalls beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Betriebsrenten unterliegen als Versorgungsbezüge dem vollen allgemeinen Beitragssatz.

Eine Ausnahme gilt ebenfalls, wenn Sie sich für einen Vertrag mit Riester-Förderung entschieden haben oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst Beiträge ohne Beteiligung des Arbeitgebers an die VBL gezahlt haben. Insoweit müssen Sie nur den ermäßigten Beitragssatz von Ihrer Betriebsrente zahlen.

Sowohl der allgemeine Beitragssatz als auch der ermäßigte Beitragssatz erhöht sich gegebenenfalls jeweils um einen von Ihrer Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrag.

Informationen zur VBL.

VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Freiwillige Versicherung.

VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Hans-Thoma-Straße 19
76133 Karlsruhe

Rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Karlsruhe

 

Kontaktmöglichkeit

Sollten Sie Fragen zu Ihrem Angebot, Antrag oder Versicherungsvertrag haben, sind wir für Sie über unser Service-Telefon erreichbar:

0721 93 98 93 5

Montag, Donnerstag 8:00 bis 18:00 Uhr

Dienstag, Mittwoch, Freitag 8:00 bis 16:30 Uhr.

 

Sie können uns auch gerne eine E-Mail schreiben oder uns ein Fax senden.

E-Mail kundenservice@vbl.de

Fax 0721 155-1355

 

Sie erreichen uns unter folgender Adresse:

VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.

Postanschrift: 76240 Karlsruhe

Hausanschrift: Hans-Thoma-Straße 19, 76133 Karlsruhe

Die freiwillige Versicherung bei der VBL wird in einem eigenen kapitalgedeckten Abrechnungsverband geführt, der der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) unterliegt (§ 3 Abs. 3 VBL-Satzung in Verbindung mit § 2 Versicherungsaufsichtsgesetz). Sollten Sie Anlass für eine Beschwerde haben, können Sie sich an die Aufsichtsbehörde wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungswesen Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.