Startgutschriften

FAQ zur Neuregelung der Startgutschriften 2017.

Auf dieser Seite haben wir Ihnen häufige Fragen zur Neuregelung der Startgutschriften zusammengestellt.

Mit den Startgutschriften wurden die im alten Gesamtversorgungssystem erworbenen Anwartschaften zum 31. Dezember 2001 festgestellt und in das jetzige Versorgungspunktemodell überführt. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) eine Neuregelung zu den Startgutschriften vereinbart.

Mit der Neuregelung sind sie einer Forderung des Bundesgerichtshofs nachgekommen. Der Bundesgerichtshof hatte die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften nach § 18 Absatz 2 Betriebsrentengesetz im Jahr 2016 beanstandet (Urteile vom 9. März 2016 – AZ: IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15). Versicherte, die zum Beispiel aufgrund besonderer Anforderungen des Arbeitsplatzes (z.B. Ausbildungszeiten) erst später in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, wurden durch die bisherige Berechnung benachteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben sich deshalb auf eine geänderte Berechnung verständigt, die den verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesgerichtshofs Rechnung trägt.

Die Änderungen sind in die VBL-Satzung übertragen worden (23. Satzungsänderung vom 8. November 2017).

Die Berechnung der Startgutschrift zum Umstellungsstichtag erfolgte auf der Grundlage des § 18 Absatz 2 Betriebsrentengesetz. Danach erhält jeder Versicherte einen Anteil an der höchstmöglichen Versorgung (Voll-Leistung), die auf der Grundlage seines zuletzt maßgebenden Entgelts berechnet wird. Für jedes Jahr der Pflichtversicherung erhalten Versicherte einen Anteil von 2,25 vom Hundert (v. H.). Der über die Pflichtversicherungszeit und den Faktor von 2,25 v. H. ermittelte Vomhundertsatz ist der Anteil an der höchstmöglichen Voll-Leistung. Das Ergebnis wird in Versorgungspunkte umgerechnet und in das Versorgungspunktemodell als Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 überführt.

Nach der Neuregelung der Startgutschriften 2017 wird der Faktor von 2,25 v. H. abhängig vom Beginn der Pflichtversicherung verändert. Zur Berechnung des neuen Faktors wird zunächst die Zeit vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats ermittelt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Dann werden 100 Prozent (der Voll-Leistung) durch die sich daraus ergebende Anzahl an Jahren geteilt. So ergibt sich der neue Faktor als Prozentwert. Der Faktor beträgt mindestens 2,25 und höchstens 2,5 v. H. pro Pflichtversicherungsjahr.

Beispiel: War ein Versicherter 24 Jahre alt, als er erstmals im öffentlichen Dienst beschäftigt wurde, erhält er für jedes Versicherungsjahr 2,4390 v. H. seiner Voll-Leistung.

Wurde der für Sie maßgebliche Faktor ermittelt, wird dieser mit der bis zum Stichtag 31. Dezember 2001 zurückgelegten Anzahl an Pflichtversicherungsjahren vervielfältigt. Ist der neu ermittelte Vomhundertsatz nicht höher als der bisherige, verbleibt es bei der bisherigen Startgutschrift.

Ist der neu ermittelte Vomhundertsatz höher, wird er mit der bisherigen Voll-Leistung vervielfältigt. Das so berechnete Ergebnis wird mit der bisher maßgeblichen Startgutschrift abgeglichen. Die jeweils höhere Startgutschrift ist maßgebend. Eine eventuelle Erhöhung der Startgutschrift durch die Neuberechnung wirkt sich bis 31. Dezember 2016 bei der Vergabe von Bonuspunkten nicht aus.

Mit der Startgutschrift soll festgelegt werden, welchen Anteil Betroffene im alten Gesamtversorgungssystem zum Stichtag 31. Dezember 2001 erworben haben. Zu diesem Zeitpunkt lag die Regelaltersgrenze bei 65 Lebensjahren. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien vorgesehen, dass wir bei der Berechnung des neuen Faktors in einem ersten Schritt die Zeit vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats ermitteln, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Die Versorgungspunkte, die die Versicherten eventuell tatsächlich nach dem 31. Dezember 2001 erzielen, werden selbstverständlich im Rahmen des Punktemodells dem Versicherungskonto gutgeschrieben. Bei der späteren Rentenberechnung werden diese Versorgungspunkte sowie die Versorgungspunkte aus der Startgutschrift zugrunde gelegt.

Der Berechnung der höchstmöglichen Voll-Leistung liegt immer der Höchstversorgungssatz von 91,75 v. H. der Nettogesamtversorgung zugrunde. Dieser Höchstversorgungssatz war im alten Gesamtversorgungssystem nach 40 Jahren versorgungsfähiger Zeit erreichbar. Hatte die/der Versicherte weniger als 40 Jahre versorgungsfähiger Zeit zurückgelegt, fiel die Gesamtversorgung geringer aus.

Der Faktor bei der Neuregelung ist auf maximal 2,5 v. H. pro Jahr gedeckelt. Im Gegenzug wird aber auch der Höchstversorgungssatz für die Gesamtversorgung nicht vermindert. Auch dann nicht, wenn die versorgungsfähige Zeit von 40 Jahren nicht erreicht werden kann.

Von der Neuregelung sind ca. 1,7 Millionen rentenferne und beitragsfreie Startgutschriften – soweit sie nach § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz berechnet worden sind – betroffen. Diese Startgutschriften werden wir automatisch überprüfen. Die betroffenen Rentenberechtigten und Versicherten müssen dafür keinen Antrag stellen.

Den allergrößten Teil der Neuberechnungen werden wir im Zeitraum von August bis Ende September 2018 erledigen können. Wegen der Vielzahl der Fälle werden wir die Neuberechnung und den Versand der neuen Startgutschriften in mehreren Schritten durchführen.

Ab August werden wir mit der Überprüfung der rentenfernen Startgutschriften für Versicherte beginnen. Kurz danach erfolgt die Neuberechnung der Startgutschriften für Rentenberechtigte und beitragsfrei Versicherte. Alle, die eine Erhöhung ihrer Startgutschrift erhalten oder die die bisherige Startgutschrift beanstandet oder ein Rechtsmittel eingelegt haben, werden von uns über das Ergebnis der Neuberechnung gesondert informiert. Im Versicherungsnachweis werden wir die aktuelle Höhe der Anwartschaft ausweisen.

Die übrigen Versicherten und Rentenberechtigten erhalten nicht automatisch die Berechnung. Diese kann aber selbstverständlich bei uns angefordert werden.

Nein. Sollte nach der Überprüfung die aufgrund der alten Regeln ermittelte Startgutschrift (z. B. nach dem Vergleichsmodell) die neue Startgutschrift übertreffen, verbleibt es bei der bisherigen Startgutschrift.

Soweit Sie bereits Rentenleistungen beziehen, werden wir – nachdem wir Ihre rentenferne Startgutschrift neu berechnet haben - auch die Berechnung Ihrer Rente überprüfen. Sollte sich Ihre Startgutschrift erhöhen, führt dies zu einer rückwirkenden Erhöhung Ihrer Rentenleistungen ab Beginn der Betriebsrente. Sie erhalten dafür eine gesonderte Rentenmitteilung.

Die Berechnung und der Versand der Startgutschriften und der dazugehörigen Rentenmitteilungen starten ab Mitte September dieses Jahres. Aufgrund der Vielzahl der Fälle und des damit verbundenen Aufwands wird dieser Prozess in mehreren Schritten erfolgen. Dieser kann sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten erstrecken. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld.

Die Erhöhungsbeträge werden wir unaufgefordert nachzahlen. Eine Verzinsung der Nachzahlung haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit bisher schon Teil-, Nichtzahlungs- oder Ruhensregelungen anzuwenden waren, finden diese Berücksichtigung.

Die Startgutschriften für beitragsfrei Versicherte mit einer Berechnung nach § 18 BetrAVG werden wir in der ersten Septemberhälfte dieses Jahres überprüfen.

Die Höhe Ihrer Gesamtanwartschaft, die sich aus der Startgutschrift und den Versorgungspunkten aus Versicherungszeiten ab 2002 ergibt, können Sie Ihrem jährlichen Versicherungsnachweis entnehmen. Einen solchen erhalten alle Pflichtversicherten und diejenigen beitragsfrei Versicherten, die für die Zuteilung von Bonuspunkten in Betracht kommen. Der Versicherungsnachweis für das Kalenderjahr 2017 wird nach derzeitigem Stand im Zeitraum Ende September Anfang Oktober dieses Jahres versendet.