Satzung

 

Die Satzung der VBL (VBLS) beschreibt die Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften hinsichtlich der betrieblichen Zusatzversorgung bei der VBL. Die Tarifverträge sind Grundlage für die Arbeit der VBL.


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Änderungschronik

Die Veröffentlichungen der 6., 7. und 8. Satzungsänderung erfolgten zusammen mit der Veröffentlichung der 9. Änderung der Satzung der VBL.

Der Verwaltungsrat der VBL hat am 29. November 2023 die 33. Änderung der Satzung der VBL beschlossen.

Die 33. Satzungsänderung enthält eine Änderung der Ausführungsbestimmungen zu § 43 der VBL-Satzung zur Abfindung von Kleinbetragsrente.

Danach ist bei der Abfindung einer Betriebsrente für Versicherte als Abfindungsbetrag mindestens die Summe der geleisteten Arbeitnehmerbeiträge anzusetzen. Berücksichtigt werden dabei nur die Arbeitnehmerbeiträge, die für den Teil der Pflichtversicherung entrichtet wurden, in dem die abzufindende Betriebsrente erworben wurde.

Die 33. Satzungsänderung tritt am 29. November 2023 in Kraft.

Die 33. Satzungsänderung wurde vom Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 15.Dezember 2023 genehmigt und am 16. Januar 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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Der Verwaltungsrat der VBL hat am 23. November 2022 die 32. Änderung der Satzung der VBL beschlossen.

Die 32. Satzungsänderung enthält insbesondere eine Änderung der Beteiligungsvoraussetzungen für Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 19 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe e VBLS, die weniger als die erforderliche Mindestzahl von 20 Beschäftigten bei der VBL zu versichern haben, aber alle weiteren Beteiligungsvoraussetzungen erfüllen. In diesen Fällen kann von der geforderten Mindestzahl versicherungspflichtiger Beschäftigter abgesehen werden, wenn die Beteiligung mit Rücksicht auf Aufgabenstellung und Personalstruktur erforderlich erscheint. Bisher setzte dies die Zustimmung des Vorstands voraus. Mit der 32. Satzungsänderung wurde das Zustimmungserfordernis gestrichen. Künftig erfolgt die Entscheidung über den Abschluss der Beteiligungsvereinbarung somit im Rahmen der laufenden Geschäftsführung.

Darüber hinaus wurden redaktionelle beziehungsweise klarstellende Änderungen des § 60 Absatz 4 VBLS und des § 64 Absatz 3a VBLS beschlossen.

Einzelheiten können der 32. Änderung der Satzung der VBL entnommen werden.

Die 32. Satzungsänderung wurde vom Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 genehmigt und am 2. Januar 2023 und am 13. Januar 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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Der Verwaltungsrat der VBL hat am 25. Mai 2022 mit der 31. Änderung der Satzung der VBL die Höhe der Aufwendungen für den neuen, ab 2023 beginnenden Deckungsabschnitt im Abrechnungsverband West festgelegt. Der Umlagesatz wird im Abrechnungsverband West ab 1. Januar 2023 von 7,86 Prozent auf 6,90 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts herabgesetzt (§ 64 Absatz 2 VBL-Satzung). Sanierungsgeld wird für den Zeitraum ab 1. Januar 2023 nicht mehr erhoben. 

Gleichzeitig hat der Verwaltungsrat ab 1. Januar 2023 eine Verlängerung der Deckungsabschnitte im Abrechnungsverband West von bisher fünf auf nunmehr zehn Jahre beschlossen. Auf diese Weise soll eine längerfristige Stabilisierung erreicht und größere Schwankungen der Umlagesätze vermieden werden. Unter Beibehaltung der bisherigen Systematik wird nach jeweils fünf Jahren der Finanzierungsbedarf überprüft und für einen neuen zehnjährigen Deckungsabschnitt festgelegt (gleitender Deckungsabschnitt). Diese Überprüfung und Neufestsetzung bieten die Möglichkeit, weiterhin rechtzeitig auf nicht absehbare Entwicklungen zu reagieren. Mit der Verlängerung der Deckungsabschnitte wurde im Abrechnungsverband West auch die Schwankungsreserve von sechs auf 12 Monate angehoben.

Zusammen mit dem tarifvertraglich verankerten zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage belaufen sich die Aufwendungen für die Pflichtversicherung im Abrechnungsverband West in dem ab 1. Januar 2023 beginnenden zehnjährigen Deckungsabschnitt somit auf (jeweils in Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts):

Umlagesatz 6,90 Prozent

  • davon Arbeitgeberanteil an der Umlage 5,49 Prozent
  • davon Arbeitnehmeranteil an der Umlage 1,41 Prozent*

Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage 0,40 Prozent*

Aufwendungen insgesamt 7,30 Prozent
*vergleiche § 37 Absatz 1 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) und § § 64 Absatz 3 und 3a VBL-Satzung.

Diese Aufwendungen sind auch für Pflichtversicherte zu entrichten, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach Tarifvertragsregelungen für das Tarifgebiet West bemisst und für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West auch nach einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet bei demselben Arbeitgeber gilt (§ 64 Absatz 2 Satz 4 VBLS).

Die 31. Satzungsänderung wurde vom Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 21. Juni 2022 genehmigt und am 13. Juli 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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Der Verwaltungsrat der VBL hat am 11. April 2022 in Form einer schriftlichen Abstimmung die 30. Änderung der Satzung der VBL beschlossen.

Mit der Satzungsänderung wird der Inhalt des Änderungstarifvertrages Nr. 11 zum Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) vom 10. November 2021 in die Satzung der VBL (VBLS) übernommen.

Bisher hatten die Betriebsrentenberechtigten der VBL den Eintritt des Versicherungsfalls und die für die Berechnung der Betriebsrente erforderlichen Daten selbst nachzuweisen. Das galt auch für alle weiteren notwendigen Angaben zur Prüfung des Anspruchs während des Rentenbezugs, insbesondere bei Änderungen der gesetzlichen Rente, die den Anspruch auf Betriebsrente beeinflussen können. Hierzu mussten die Betriebsrentenberechtigten den Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung mit den erforderlichen Anlagen vorlegen.

Der neue § 20 Abs. 1 ATV, der in der Satzung in § 48 Abs. 1a Satz 3 VBLS umgesetzt wurde, sieht vor, dass die VBL die für die Leistungsfeststellung und -berechnung erforderlichen Daten elektronisch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung bei der Deutschen Rentenversicherung abruft.

Bezüglich des Zeitpunkts, von dem an die Daten erstmals elektronisch bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung angefordert werden, differenziert der neue § 84a Abs. 12 VBLS zwischen Neurentenberechtigten und Bestandsrentenberechtigten.

  • Für Erst- oder Neuanträge, die ab 1. August 2022 bei der VBL eingehen oder über die bis dahin noch nicht entschieden wurde, beginnt der elektronische Datenabruf von diesem Zeitpunkt an.
  • Rentenberechtigte, die bereits eine laufende Betriebsrente beziehen, werden über den Start des elektronischen Datenabrufs individuell informiert. Entsprechendes gilt für Rentenberechtigte, über deren Rentenantrag bereits vor dem Stichtag 1. August 2022 entschieden wurde, aber die Zahlung erst später beginnt.

Die 30. Satzungsänderung wurde vom Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 2. Mai 2022 genehmigt und am 13. Mai 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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Der Verwaltungsrat der VBL hat am 20. Mai 2021 die 29. Änderung der Satzung der VBL beschlossen.

Mit der Satzungsänderung wurde die Höhe des Umlagesatzes für den ab 1. Januar 2022 im Abrechnungsverband Ost/Umlage beginnenden fünfjährigen Deckungsabschnitt auf 1,06 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts festgelegt. Die Umlage von 1,06 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts wird vom Arbeitgeber allein getragen.

Zusammen mit dem Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/Beitrag belaufen sich die insgesamt zu entrichtenden Aufwendungen ab 1. Januar 2022 somit auf (jeweils in Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts):

 

Umlage des Arbeitgebers 1,06 Prozent
Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren 6,25 Prozent
davon Arbeitgeberanteil 2,00 Prozent
davon Arbeitnehmeranteil 4,25 Prozent

 

Für Pflichtversicherte, deren zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sich nach Tarifvertragsregelungen für das Tarifgebiet West bemisst und für die der Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West auch nach einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet bei demselben Arbeitgeber gilt (§ 64 Absatz 2 Satz 4 VBLS), bleiben die Aufwendungen unverändert.

Die 29. Satzungsänderung wurde vom Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 28. Mai 2021 genehmigt und am 22. Juni 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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Der Verwaltungsrat der VBL hat am 29. September 2020 die 28. Änderung der Satzung der VBL beschlossen.

Die 28. Satzungsänderung ermöglicht es zum einen, Vorstands- und Verwaltungsratssitzungen auch ohne physische Anwesenheit als Telefon- oder Videokonferenzen abzuhalten. Zum anderen wird die Regelung zum regelmäßigen Tagungsort von Vorstands- und Verwaltungs-ratssitzungen ergänzt.

Einzelheiten können der 28. Satzungsänderung 28. Änderung der Satzung der VBLentnommen werden.

Die 28. Satzungsänderung wurde vom Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 genehmigt und am 20. November 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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Der Verwaltungsrat der VBL hat am 10. Juli 2020 die 27. Änderung der Satzung der VBL beschlossen.

Die 27. Satzungsänderung betrifft die Regelung des § 60 Abs. 4 VBLS zur Anlage des Vermögens für die Abrechnungsverbände der Pflichtversicherung. Zum einen wird klargestellt, welche Vermögenswerte nicht der Vermögensanlage unterliegen. Alle anderen Vermögenswerte bilden das Vermögen, das nach Maßgabe des neuen § 60 Abs. 4 VBLS anzulegen ist (Kapitalanlagevermögen). Zum anderen werden die Regelungen für die Anlage des Kapitalanlagevermögens neu gefasst. Der im neuen § 60 Abs. 4 VBLS vorgegebene Rechtsrahmen wird mit den Richtlinien für die Vermögensanlage weiter konkretisiert.

Einzelheiten können der 27. Änderung der Satzung der VBL entnommen werden.

Die 27. Satzungsänderung wurde vom Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 24. August 2020 genehmigt und am 22. September 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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Der Verwaltungsrat der VBL hat am 15. November 2019 die 26. Änderung der Satzung der VBL beschlossen. Diese befasst sich mit den zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträgen zur Umlage in den Abrechnungsverbänden West und Ost/Umlage sowie mit den zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträgen zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/Beitrag im Wesentlichen mit folgenden Schwerpunkten:

Die zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge wurden im Zuge der Tarifeinigungen vom 28. März 2015 (Länder) sowie vom 29. April 2016 (Bund und Vereinigung kommunaler Arbeitgeber – VKA) eingeführt. Zur Umsetzung dieser Tarifeinigungen hatte der Verwaltungsrat zunächst in seiner Sitzung am 20. Mai 2016 einen satzungsergänzenden Beschluss zu §§ 64 und 66a VBL-Satzung gefasst. Mit der 26. Satzungsänderung wird nunmehr der Inhalt des satzungsergänzenden Beschlusses in die Satzung übernommen. In diesem Zuge wird der satzungsergänzende Beschluss aufgehoben.

Ferner wird eine neue Altersfaktorentabelle zur Bestimmung des kapitalgedeckten Anteils der Betriebsrentenleistungen im Abrechnungsverband Ost/Beitrag eingeführt. Dies hat folgenden Hintergrund: Seit der 19. Satzungsänderung vom 14. April 2014 werden Neuanwartschaften im Tarifgebiet Ost ab 1. Januar 2015 wieder zum Teil umlage- und zum Teil kapitalgedeckt finanziert. Dabei bestimmt sich der kapitalgedeckt finanzierte Rentenanteil anhand einer Altersfaktorentabelle für den Abrechnungsverband Ost/Beitrag. Die dortigen Altersfaktoren beinhalten einen Rechnungszins von 1,75 Prozent und modifizierte, VBL-spezifische Sterbetafeln "VBL 2010 P." Hierbei bleibt es auch nach der 26. Satzungsänderung. Künftig wird aber nun auch berücksichtigt, dass zwischenzeitlich aufgrund der zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge der Gesamtbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren von 4 Prozent auf nunmehr 6,25 Prozent der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte gestiegen ist. Zu diesem Zweck wurden die bisherigen Altersfaktoren nun um einen entsprechenden Faktor erhöht und in der neuen Altersfaktorentabelle hinterlegt. Das bedeutet, dass der kapitalgedeckte Anteil am Leistungsversprechen für Neuanwartschaften ab 1. Januar 2020 angehoben wird. Die verbleibende Differenz zum tarifvertraglichen Leistungsversprechen wird wie bisher über die Umlagen finanziert, die für den Abrechnungsverband Ost/Umlage abgeführt werden. Auf die Betriebsrentenansprüche der Rentenberechtigten hat dies keine Auswirkung. Diese bleiben insgesamt unverändert.

Weitere Einzelheiten können der 26. Änderung der Satzung der VBL entnommen werden.

Die 26. Satzungsänderung wurde vom Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 genehmigt und am 2. Januar 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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Der Verwaltungsrat der VBL hat am 7. November 2018 die 25. Änderung der Satzung der VBL beschlossen.

Im Wesentlichen eröffnet die 25. Satzungsänderung die Option, die Pflicht zur Versicherung bei der VBL für Studierende in dualen Studiengängen vertraglich zu vereinbaren. Das gilt auch bei unmittelbar darauf aufbauenden Masterstudiengängen.

Einzelheiten können der 25. Änderung der Satzung der VBL entnommen werden.

Die 25. Satzungsänderung wurde vom Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 18. Februar 2019 genehmigt und am 26. März 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Download: Satzung der VBL (VBLS) in der Fassung der 25. Satzungsänderung, PDF, 363 KB

Der Verwaltungsrat der VBL hat am 16. März 2018 die 24. Änderung der Satzung der VBL beschlossen.

Mit der 24. Satzungsänderung werden Aufgaben und Zuständigkeiten der Gremien der VBL angepasst. Insbesondere die Aufgaben der hauptamtlichen Mitglieder des Vorstands werden gegenüber den Aufgaben des Vorstands schärfer abgegrenzt. Die vom Vorstand zu treffenden Entscheidungen der Geschäftsführung sind jetzt abschließend geregelt. Außerhalb der ausdrücklichen Zuweisung obliegt den hauptamtlichen Mitgliedern die Geschäftsführung.

Der bisherige gemeinsame Ausschuss des Vorstands und des Verwaltungsrats für Finanz- und Vermögensfragen wird aufgelöst. Die entscheidungserheblichen Fragen werden künftig in dem jeweils zuständigen Gremium – gegebenenfalls unter Hinzuziehung externen Sachverstands – erörtert. Der Verwaltungsrat hat auch die Möglichkeit, Ausschüsse einzurichten.

Entsprechend der jahrzehntelangen Praxis ist jetzt klarstellend geregelt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands (mit Ausnahme der hauptamtlichen Mitglieder) ehrenamtlich tätig sind.

Einzelheiten können der 24. Änderung der Satzung der VBL entnommen werden. Die Änderungen treten am 1. Juni 2018 in Kraft.

Die 24. Satzungsänderung wurde vom Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 24. April 2018 genehmigt und am 8. Mai 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

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Der Verwaltungsrat der VBL hat in seiner Sitzung am 8. November 2017 die 23. Änderung der Satzung der VBL beschlossen.

Die 23. Satzungsänderung betrifft die Umsetzung des Änderungstarifvertrages Nr. 10 zum Tarifvertrag Altersversorge (ATV). Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 8. Juni 2017 haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine Neuregelung zur Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte verständigt, die nun mit der 23. Satzungsänderung in die VBL-Satzung übertragen wurden.

Eine Neuregelung war notwendig geworden, nachdem der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15, IV ZR 168/15) die bisherige Regelung für unwirksam erklärt hat.

Die Neuregelung sieht im Wesentlichen eine Veränderung des Faktors vor, mit dem der Anteil des Versicherten an der Voll-Leistung ermittelt wird. Bisher betrug dieser Faktor 2,25 Prozent pro Jahr der Pflichtversicherung. Nach der Neuregelung wird dieser Faktor in Abhängigkeit vom Beginn der Pflichtversicherung verändert.

Zur Berechnung des neuen Faktors wird zunächst die Zeit vom erstmaligen Beginn der Pflicht-versicherung bis zum Ende des Monats ermittelt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Anschließend werden 100 Prozent durch diese Zeit in Jahren geteilt (100 Prozent / Zeit in Jahren). So erhält man den neuen Faktor, der zur Ermittlung der anteiligen Voll-Leistung maßgebend ist. War ein Versicherter beispielsweise 23 Jahre alt, als er erstmals im öffentlichen Dienst beschäftigt wurde, erhält er für jedes Versicherungsjahr 2,38 Prozent seiner Voll-Leistung. Der Faktor beträgt mindestens 2,25 und höchstens 2,5 Prozent pro Pflichtversicherungsjahr. Dieses Modell findet auch auf die Startgutschriften für beitragsfrei Versicherte Anwendung, soweit diese nach § 18 Abs. 2 Betriebsrentengesetz berechnet wurden.

Einzelheiten können der 23. Änderung der Satzung der VBL entnommen werden.

Die 23. Satzungsänderung wurde vom Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 1. März 2018 genehmigt und am 29. März 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Der Verwaltungsrat der VBL hat in seiner Sitzung am 18. November 2016 die 22. Änderung der VBL-Satzung beschlossen. Diese enthält neue Regelungen zur Berechnung des Gegenwerts und zum Erstattungsmodell für Arbeitgeber, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2015 aus der VBL ausgeschieden sind.

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 7. September 2016 (IV ZR 172/15) entschieden, dass der satzungsergänzende Beschluss des Verwaltungsrats der VBL zu §§ 23 bis 23c VBLS vom 21. November 2012 zur Berechnung des Gegenwerts und zum Erstattungsmodell für Arbeitgeber, die vor dem 1. Januar 2013 aus der VBL ausgeschieden sind, unwirksam ist. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch ausdrücklich fest, dass die VBL für diese Altfälle eine rückwirkende Neuregelung in der Satzung treffen kann. Mit der 22. Satzungsänderung hat der Verwaltungsrat der VBL entsprechende neue satzungsrechtliche Regelungen beschlossen. Die Vorgaben des Bundesgerichtshofs werden in allen Punkten umgesetzt. Die Neuregelungen sehen im Wesentlichen Folgendes vor:

  • Die Berechnung des Gegenwerts als Einmalbetrag bleibt aus Gründen des Vertrauensschutzes unverändert. Das bedeutet insbesondere, dass der Rechnungszins von 3,25 Prozent in der Anwartschaftsphase und von 5,25 Prozent in der Rentenbezugsphase zugunsten der ausgeschiedenen Beteiligten weiterhin zur Anwendung kommt.
  • Als Alternative zur Einmalzahlung des Gegenwerts wird auch den Altfällen weitestgehend das auf der Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien im Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) beruhende Erstattungsmodell eröffnet. Wie die ab 1. Januar 2016 ausscheidenden Beteiligten haben somit auch diese Arbeitgeber die Möglichkeit, zwischen drei verschiedenen Varianten einer Rentenerstattung zu wählen.
  • Alternativ können die Arbeitgeber auch eine Neuberechnung des Gegenwerts zu einem künftigen Stichtag verlangen. Für den Zeitraum vom Stichtag des Ausscheidens bis zum Stichtag der Neuberechnung haben die Arbeitgeber die Betriebsrentenleistungen mit Zinsen zu erstatten. Auch bei der Neuberechnung bleibt es bei den zum Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Rechnungsgrundlagen. Die Arbeitgeber können sich dafür entscheiden, dass die Neuberechnung ohne den Fehlbetragszuschlag in Höhe von 10 Prozent erfolgt. In diesem Fall wird die Gegenwertberechnung künftig in entsprechender Anwendung des Änderungstarifvertrages Nr. 8 zum ATV in regelmäßigen Abständen mit den dann maßgeblichen Rechnungsgrundlagen wiederholt.

Das Erstattungsmodell in Anlehnung an den Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum ATV wird zudem künftig auch den Arbeitgebern ermöglicht, die im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 aus der Beteiligung ausgeschieden sind.

Einzelheiten können der 22. Änderung der VBL-Satzung entnommen werden.

Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Änderungen mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 genehmigt.

Der Verwaltungsrat der VBL hat am 7. September 2016 die 21. Änderung der Satzung beschlossen. Mit dieser Satzungsänderung wird der Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) in der Satzung umgesetzt.
 Die Änderungen betreffen neue Regelungen 

  • zur Berechnung des Gegenwerts
  • zum anteiligen Gegenwert bei Personalübertragungen auf nicht beteiligte Arbeitgeber und
  • zum Erstattungsmodell.

Die Neuregelungen gelten ab dem 1. Januar 2016 und sehen im Wesentlichen Folgendes vor:

Berechnung des Gegenwerts

Wesentliches Ziel der Tarifvertragsparteien war es, faire Ausscheidensbedingungen zu vereinbaren und die Interessen der ausgeschiedenen Arbeitgeber und der Solidargemeinschaft möglichst in Einklang zu bringen.

Der Gegenwert wird daher zunächst nach den zum Zeitpunkt der Beendigung der Beteiligung aktuellen Erkenntnissen ermittelt. Dabei wird als neuer Rechnungszins der jeweils gültige Höchstzinssatz nach § 2 Abs. 1 der Deckungsrückstellungsverordnung zu Grunde gelegt, mindestens jedoch 2 Prozent und höchstens 4 Prozent. Als biometrische Rechnungsgrundlagen sind die jeweils aktuellen Sterbetafeln zu verwenden.

Der so ermittelte Gegenwert wird durch die VBL in regelmäßigen Abständen von zehn Jahren überprüft. Auf diese Weise wird das Risiko minimiert, dass der Gegenwert aufgrund sich verändernder Rechnungsgrundlagen zu Lasten des Arbeitgebers zu hoch oder zu Lasten der VBL zu niedrig ist. Hierzu wird der Gegenwert für die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Versorgungslasten mit den dann maßgeblichen Rechnungsgrundlagen neu ermittelt. Übersteigen die aus dem bisherigen Gegenwert noch vorhandenen Mittel die noch bestehenden Verpflichtungen, erhält der Arbeitgeber eine Rückzahlung. Für jeweils fünf volle Jahre seit dem Ende Beteiligung erhält er einen Anteil von 6,25 Prozent des Überschusses. Decken die vorhandenen Mittel nicht alle bestehenden Verpflichtungen, besteht eine Nachschusspflicht des Arbeitgebers. Auch diese muss dann anteilig in Abhängigkeit von der Beendigung geleistet werden.

Die regelmäßige Überprüfung des Gegenwerts unterbleibt, wenn der ausgeschiedene Arbeitgeber einen Zuschlag von 10 Prozent der Gegenwertsumme zahlt.

Erstattungsmodell

Alternativ zur Gegenwertzahlung kann der Arbeitgeber künftig zwischen drei Varianten eines Erstattungsmodells (reine Erstattung, verkürzte Erstattung mit Deckungsstock oder verkürzte Erstattung mit verbleibendem Gegenwert) wählen.

Im reinen Erstattungsmodell hat er die ihm zuzurechnenden Rentenzahlungen fortlaufend zu erstatten, bis der letzte ihm zuzurechnende Rentner verstorben ist.
Bei der verkürzten Erstattung mit verbleibendem Gegenwert legt der Arbeitgeber die Dauer des Erstattungszeitraums fest. Hierzu hat er allerdings am Ende des von ihm gewählten Erstattungszeitraums den verbleibenden Gegenwert für die dann noch vorhandenen Verpflichtungen zu zahlen.
Bei der verkürzten Erstattung mit Deckungsstock baut der Arbeitgeber während des Erstattungszeitraums durch Zahlung eines zusätzlichen Betrags einen Deckungsstock auf. Daraus wird der am Ende des Erstattungszeitraums fällige verbleibende Gegenwert finanziert.

Der ausgeschiedene Arbeitgeber hat für die Dauer der Erstattung keine Insolvenzsicherung beizubringen. Er wird allerdings – wie bei einer fortbestehenden Beteiligung - an den ungedeckten Mehrkosten infolge der Beendigung von Beteiligungen beteiligt. Hierzu zählen insbesondere die Kosten aufgrund von Insolvenzen, Liquidationen und zu niedrig bemessener Gegenwerte, die von der Umlagegemeinschaft getragen werden müssen.

Die Möglichkeit der Rentenerstattung wird nunmehr auch für den anteiligen Gegenwert eröffnet.

Vermögensanrechnung

Erstmals wird eine Beteiligung des ausgeschiedenen Arbeitgebers am überschüssigen Vermögen vorgesehen. In entsprechender Weise wird der ausgeschiedene Arbeitgeber auch an einer Unterdeckung beteiligt.

Rechtsfolgen von Personalübertragungen – anteiliger Gegenwert

Das außerordentliche Kündigungsrecht im Fall der Personalübertragung auf nicht beteiligte Arbeitgeber wird aufgehoben. Künftig steht der VBL bei Übertragung eines wesentlichen Teils der Pflichtversicherten ein direkter Anspruch auf Zahlung eines anteiligen Gegenwerts gegenüber dem Beteiligten zu.

Die Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs auf einen anteiligen Gegenwert wurden konkretisiert. Ein wesentlicher Teil liegt vor, wenn in den vergangenen zehn Jahren 10 Prozent der Pflichtversicherten oder 500 Pflichtversicherte auf einen nicht beteiligten Arbeitgeber übertragen wurden. Dabei werden Personalübernahmen von nicht beteiligten Arbeitgebern ebenfalls berücksichtigt. Stichtag für die Betrachtung ist jeweils das Jahresende.

Bei der Berechnung des anteiligen Gegenwerts kommen die gleichen Rechnungsgrundlagen wie beim Gegenwert bei Ausscheiden zur Anwendung. Auch hier erfolgt eine regelmäßige Wiederholung der Gegenwertberechnung.

Die 21. Satzungsänderung wurde vom Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 3. November 2016 genehmigt.

Der Verwaltungsrat der VBL hat in seiner Sitzung am 12. November 2015 die 20. Änderung der VBL-Satzung beschlossen.

Diese Änderung wurde mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Dezember 2015 genehmigt.

Mit der 20. Satzungsänderung hat der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines neuen Finanzierungsgutachtens die Höhe der Sanierungsgelder neu festgelegt. Die Höhe der Aufwendungen wurde mit Blick auf die laufenden Tarifverhandlungen zum Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) für den ab 2013 beginnenden Deckungsabschnitt zunächst nicht angepasst. Nach der Tarifeinigung für Beschäftigte im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) vom 28. März 2015 hat die VBL ein Gutachten über die Finanzierung des Abrechnungsverbandes West in Auftrag gegeben. Da sich insbesondere der Versichertenbestand günstiger entwickelt hat als ursprünglich angenommen, ist das Kassenvermögen deutlich angestiegen. Aus heutiger Sicht wäre daher für die Jahre 2013 bis 2015 kein Sanierungsgeld erforderlich gewesen. Der Verwaltungsrat der VBL hat deshalb entschieden, die für die Jahre 2013 bis 2015 geleisteten Sanierungsgelder zurückzuzahlen und für diese Jahre einen besonderen Deckungsabschnitt festzulegen. Zudem wurde aufgrund der Ergebnisse des Finanzierungsgutachtens der Sanierungsgeldbedarf ab 1. Januar 2016 für den neuen Deckungsabschnitt abgesenkt. Der neue Deckungsabschnitt dauert bis zum 31. Dezember 2022. Weitere Informationen zur Rückzahlung der Sanierungsgelder und der Festsetzung des neuen Sanierungsgeldsatzes finden Sie hier.

Zum anderen erfolgen Änderungen zur Umsetzung der Tarifeinigung für den Bereich der TdL vom 28. März 2015. Nach der Tarifeinigung bleibt die Leistungsseite der Zusatzversorgung unverändert. Daher wird klargestellt, dass der Zusatzbeitrag des Arbeitnehmers zum Arbeitnehmerbeitrag in Höhe von 2 Prozent im Abrechnungsverband Ost/Beitrag bei der Ermittlung der sofort unverfallbaren Versorgungspunkte unberücksichtigt bleibt. Zudem wurde die Regelung zur Berechnung des Sanierungsgeldes an die Tarifeinigung angepasst.

Ferner wird mit der 20. Satzungsänderung insbesondere für das Rechtsverhältnis zwischen Versicherten bzw. Rentenempfängern und der VBL die telekommunikative Übermittlung über das Kundenportal „Meine VBL“ der Schriftform gleichgesetzt.

Der Verwaltungsrat der VBL hat in seiner Sitzung vom 14. April 2014 die 19. Änderung der VBL-Satzung beschlossen.

Diese Änderung wurde mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Juni 2014 genehmigt. Mit der 19. Satzungsänderung wurde für das Tarifgebiet Ost die Finanzierung der Zusatzversorgung angepasst, vor allem um der anhaltenden Niedrigzinsphase Rechnung zu tragen. Seit 2010 werden neu erworbene Anwartschaften im Tarifgebiet Ost voll kapitalgedeckt finanziert. Dies ändert sich ab dem 1. Januar 2015 durch die Satzungsänderung. Neuanwartschaften werden dann wieder zum Teil umlage- und zum Teil kapitalgedeckt finanziert sein. Die Höhe der Rentenanwartschaften und -ansprüche bleibt jedoch unverändert. Versicherte und Rentner werden von der VBL weiterhin ihre arbeitsrechtlich zugesagte Betriebsrente erhalten. Die Höhe der Versorgungspunkte und der Rentenleistungen hieraus bestimmt sich somit unverändert nach dem Tarifvertrag Altersversorgung (ATV). Diese Regelungen sind in der VBL-Satzung in den Abschnitten III bis VI des zweiten Teils übernommen. Welche Rentenanteile künftig kapitalgedeckt finanziert sind, bestimmt sich über eine neue Altersfaktorentabelle für Versicherte im Abrechnungsverband Ost/Beitrag. Die neuen Altersfaktoren beruhen unter anderem auf einem Rechnungszins von 1,75 Prozent und modifizierten, VBL-spezifischen Sterbetafeln "VBL 2010 P." Versorgungspunkte, die sich aus dieser neuen Altersfaktorentabelle errechnen, und die Rentenleistungen hieraus sind voll kapitalgedeckt finanziert. Die darüber hinausgehenden, arbeitsvertraglich zugesagten Versorgungspunkte und Rentenleistungen werden über Umlagen finanziert, die für den Abrechnungsverband Ost/Umlage abgeführt werden. Die 19. Satzungsänderung tritt – vorbehaltlich einer Tarifeinigung zum ATV im Sinne des § 84b Abs. 4 VBL-Satzung – zum 1. Januar 2015 in Kraft.

Die 18. Satzungsänderung wurde vom Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 genehmigt.

Die Änderungen betreffen insbesondere neue Regelungen zum Gegenwert. Der Bundesgerichtshof hatte mit zwei Entscheidungen vom 10. Oktober 2012 die bisherige Regelung zur Gegenwertforderung nach § 23 Abs. 2 VBL-Satzung für unwirksam erklärt (IV ZR 10/11 und IV ZR 12/11). Mit der 18. Satzungsänderung und einem satzungsergänzenden Beschluss für bereits ausgeschiedene Arbeitgeber wurde die entstandene Regelungslücke zeitnah geschlossen. Die Änderungen setzen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in allen Punkten um. Verfallbare Anwartschaften werden bei der Gegenwertberechnung künftig nicht mehr berücksichtigt. Als Alternative zur Zahlung eines Einmalbetrages wird Arbeitgebern künftig ein Erstattungsmodell für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren angeboten. Zur Einhaltung des Transparenzgebots wird die VBL außerdem versicherungstechnische Ausführungsbestimmungen zur Verfügung stellen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die 17. Satzungsänderung der VBL mit Schreiben vom 6. Januar 2012 genehmigt.

Die 17. Satzungsänderung betrifft insbesondere die Umsetzung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 und Nr. 6 zum Tarifvertrag Altersversorgung. Mit dem 5. Änderungstarifvertrag vom 30. Mai 2011 und dem 6. Änderungstarifvertrag vom 24. November 2011 haben sich die Tarifvertragsparteien auf wichtige Neuregelungen zur Zusatzversorgung verständigt, die nun mit der 17. Satzungsänderung in die VBL-Satzung übertragen werden. Konkret geht es hierbei um Neuregelungen zur Berechnung der Startgutschriften für rentenferne und beitragsfrei Versicherte, Regelungen zur Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten als Umlage-/Beitragsmonate sowie Regelungen zur Einbeziehung von eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern in die Hinterbliebenenversorgung. Darüber hinaus enthält die 17. Satzungsänderung einige weitere Punkte, wie die Zusatzversorgungspflicht des steuerfreien Arbeitnehmeranteils am Gesamtbetrag des Arbeitgebers zur kapitalgedeckten Zusatzversorgung und die Möglichkeit der Abweichung vom steuerrechtlichen Zuflussprinzip bei Zeitwertkonten.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die 16. Satzungsänderung der VBL mit Schreiben vom 10. Januar 2011 genehmigt.

Die 16. Satzungsänderung betrifft insbesondere die Bemessung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse. Die Altersteilzeit ist für den Bereich des Bundes mit dem „Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte“ und für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) mit dem „Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ)“ vom 27. Februar 2010 neu geregelt worden. Die beiden Tarifverträge finden für Beschäftigte Anwendung, die unter den Geltungsbereich des TVöD, TV-V oder TV-N fallen. Sie gelten für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Aus zusatzversorgungsrechtlicher Sicht ergeben sich keine Änderungen gegenüber den nach dem 31. Dezember 2002 auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) geschlossenen Altersteilzeitarbeitsverhältnissen. Das Bundesministerium des Innern (BMI) und die VKA legten deshalb in ihren Durchführungsrundschreiben fest, dass das zusatzversorgungspflichtige Entgelt das 1,8 fache des Entgelts nach dem jeweiligen § 7 dieser Tarifverträge ist. Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1 VBLS hat bislang nur auf die Bezüge nach § 4 TV ATZ verwiesen. Für Altersteilzeitarbeitsverhältnisse im Bereich des Bundes und der VKA, die ab dem 1. Januar 2010 beginnen, wurde nun ein ergänzender Verweis auf die Bezüge nach § 7 der entsprechenden Tarifverträge aufgenommen. Die Änderungen gelten auch für bereits bestehende Verträge.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die 15. Satzungsänderung der VBL mit Schreiben vom 28. Juni 2010 genehmigt.

Die Änderungen betreffen zum einen die Änderung der Gebührenregelung für Leistungsauszahlungen. Zahlungen in ein Land des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen nun wie Inlandszahlungen auf Kosten der VBL. Die gesetzlichen Vorgaben sind zum 31. Oktober 2009 in Kraft getreten, die VBL verfährt bereits seit diesem Zeitpunkt entsprechend.

Zum anderen hat der Gesetzgeber die Auswirkungen auf die Riester-Förderung bei einem Wegzug ins Ausland neu geregelt (Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010). Der Wegzug ins europäische Ausland und die Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland führen nicht mehr zwangsläufig dazu, dass die Berechtigten die steuerliche Förderung zurückzahlen müssen. Die Satzung ist insoweit an die gesetzlichen Änderungen angepasst worden.

Die Änderungen gelten auch für bereits bestehende Verträge.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die 14. Satzungsänderung der VBL mit Schreiben vom 14. Juli 2009 genehmigt.

Die Änderungen betreffen insbesondere die Regelung des Versorgungsausgleichs auch für bestehende Versicherungsverträge in der Pflichtversicherung. Darüber hinaus wurden weitere Änderungen der Satzung zur gesetzlichen Unverfallbarkeit nach § 1b Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 BetrAVG und zur Umsetzung des TV Umbau des Landes Brandenburg beschlossen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die 13. Satzungsänderung der VBL mit Schreiben vom 13. Januar 2009 genehmigt.

Die 13. Satzungsänderung betrifft insbesondere redaktionelle Änderungen, die infolge der Trennung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in die Tarife AVBextra 01, AVBextra 02, AVBdynamik 01 und AVBdynamik 02 erforderlich waren. Zusätzlich haben wir die Regelung über die Abfindung von Kleinbetragsrenten entsprechend der Neuregelung in der freiwilligen Versicherung dahingehend angepasst, dass bei der Zusammenrechnung von Rentenleistungen auch bereits abgefundene oder zu einem späteren Zeitpunkt anstehende Leistungen berücksichtigt werden.

Ergänzende Informationen hierzu erhalten Sie auch über den Bericht aus den Gremien vom 22. Dezember 2008.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 25. September 2008 die 12. Änderung der VBL-Satzung hinsichtlich der Regelungen zur Pflichtversicherung genehmigt.

Die mit der 12. Satzungsänderung vom Verwaltungsrat beschlossenen und jetzt genehmigten Änderungen betreffen insbesondere folgende Punkte:

  • Bestellung des Abschlussprüfers durch den Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands
  • Anpassung der Konzernklausel an den TVöD/TV-L
  • Übertragung von Anwartschaften auf das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften (EG) nach dem Beamtenstatut
  • Waisenrentenbezugsdauer um die Dauer des Wehr-/Zivildienstes

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 14. Januar 2008 die 11. Änderung der VBL-Satzung, soweit sie die Pflichtversicherung betrifft, genehmigt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 die Änderung des § 14 VBL-Satzung genehmigt.

Der satzungsergänzende Beschluss des Verwaltungsrats vom 23. November 2007 zur Anhebung des Beitragssatzes im Abrechnungsverband Beitrag nach § 66a Abs. 2 VBLS wurde ebenfalls vom BMF genehmigt. Damit ist der angestrebte Übergang in die vollständige Kapitaldeckung in der Pflichtversicherung im Tarifgebiet Ost wieder um einen wichtigen Schritt vorangetrieben worden.

Satzungsergänzender Beschluss:
Beitragssatzanhebung im Abrechnungsverband Ost / Beschluss vom 23.11.2007

Die mit der 11. Satzungsänderung vom Verwaltungsrat beschlossenen und jetzt genehmigten Änderungen betreffen insbesondere die Einkommensanrechnung für Hinterbliebene (§ 41 Abs. 5 VBLS). Hier wird die Neuregelung der entsprechenden tarifvertraglichen Regelung in § 12 Abs. 6 des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV) in die Satzung übertragen. Darüber hinaus wurden weitere Änderungen der Satzung bei der Zurechnung von Rentenlasten im Falle der Ausgliederung sowie bei der Berechnung des Sanierungsgelds beschlossen.

Die 10. Änderung der Satzung der VBL wurde vom Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 9. November 2007 und soweit die Änderungen die freiwillige Versicherung betreffen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit Schreiben vom 19. November 2007 genehmigt.

Die Änderungen betreffen im Wesentlichen

  • die Umsetzung des Änderungstarifvertrages Nr. 4 zum Tarifvertrag Altersversorgung - ATV - vom 22. Juni 2007
  • Änderungen zur Umsetzung der sofortigen Unverfallbarkeit der auf dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren und auf Altersvorsorgezulagen beruhenden Anwartschaften im Abrechnungsverband Beitrag
  • Änderungen zu Berechnung des Sanierungsgeldes für Arbeitgeber, die ihren Sitz im Tarifgebiet Ost und pflichtversicherte Arbeitnehmer im Tarifgebiet West haben

Die 7. Satzungsänderung regelt die Umverteilung der Sanierungsgelder mit dem Ziel einer belastungsgerechteren Verteilung des Finanzierungsaufwands. Die Sanierungsgelder werden erhoben, um den zusätzlichen Finanzbedarf, der sich aus der Schließung des Gesamtversorgungssystems und dem Wechsel zum Punktemodell ergibt, zu decken. Nach der 7. Satzungsänderung werden die Sanierungsgelder noch weitgehender als bisher entsprechend der Rentenlast verteilt. Beteiligte mit einer höheren Rentenlast beteiligen sich stärker als bisher an der Finanzierung. Umgekehrt zahlen Beteiligte mit niedrigeren Rentenlasten weniger oder gar kein Sanierungsgeld.

Die 9. Satzungsänderung ergänzt die Sanierungsgeldregelung um eine Härtefallklausel. Damit sollen außerordentliche Erhöhungen des Sanierungsgelds nach der 7. Satzungsänderung abgemildert werden. Die Härtefallregelung sieht nun für die sonstigen Beteiligten unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschränkung des Sanierungsgelds vor.

Mit der 8. Satzungsänderung wurden Änderungen, die sich aus dem Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146 ff.) ergeben, in der Satzung vorgenommen. Danach wurde der Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstellt. Die Aufsicht über die VBL als solche, die Pflichtversicherung sowie die damit zusammenhängenden Bereiche führt weiterhin das Bundesministerium der Finanzen. Daneben enthält die 8. Satzungsänderung einige redaktionelle Änderungen.

Mit der 6. Satzungsänderung wurde hauptsächlich das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 in der Satzung umgesetzt. Bislang war in der Pflichtversicherung eine leistungserhöhende Berücksichtigung von Altersvorsorgezulagen nicht vorgesehen. Da die seit 2004 entrichteten Arbeitnehmerbeiträge zur Kapitaldeckung in der Pflichtversicherung im Abrechnungsverband Ost steuerlich förderfähig sind, musste in der Satzung die Möglichkeit geschaffen werden, auch für die Altersvorsorgezulage Versorgungspunkte zu erwerben. Die Abfindungsgrenze nach § 43 VBL-Satzung wurde unter 30 Euro abgesenkt.