VBLklassik Versorgungspunkte

Je mehr Sie sammeln desto besser.

Sobald Ihr Arbeitgeber Sie bei der VBLklassik angemeldet hat, legen wir für Sie als Erstes ein Versorgungskonto an. Auf diesem Konto werden Ihre jährlichen Versorgungspunkte gutgeschrieben. Wie viele Punkte Sie schon gesammelt haben, teilen wir Ihnen jährlich mit Versand Ihres Versicherungsnachweises (ähnlich einem Kontoauszug) mit. Jederzeit können Sie Ihren Punktestand und Ihre Vertragsdaten mit Ihrem Zugang in Meine VBL, unserem Kundenportal für Versicherte online abrufen. So wissen Sie immer genau Bescheid.

Versorgungspunkte erhalten Sie für Ihr zusatzversorgungspflichtiges Entgelt und die berechnen sich so:

Versorgungspunkte gibt es auch für soziale Komponenten. Dies sind zum einen Versorgungspunkte während des Mutterschutzes und während der Elternzeit sowie Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungsrenten.
Zusätzliche Versorgungspunkte für Mutterschutz und Elternzeit

Eine am 12.03.1989 geborene Beschäftigte ist im Jahr 2020 durchgehend pflichtversichert.  
Zusatzversorgungspfl. Entgelt bis zum 03.05.2020 12.505,00 €
Mutterschutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG vom 04.05.2020 bis 10.08.2020  
Geburt des Kindes am 15.06.2020  
Beginn der Elternzeit am 11.08.2020  
Zusatzversorgungspflichtiger Anteil an der Jahressonderzahlung im November 2020 1.630,00€
Fiktives Entgelt für die Zeit des Mutterschutzes nach § 21 TVöD 9.900,00€

 

Die Berechnung der Versorgungspunkte in diesem Kalenderjahr wird wie folgt vorgenommen:  
Entgelt bis Beginn der Elternzeit 12.505,00 €
Jahressonderzahlung (8/12) 1.630,00 €
Zwischensumme 14.135,00 €
Zuzügl. fiktives Entgelt nach § 21 TVöD/TV-L 9.900,00 €
Zuzügl. fiktives Entgelt für vier Monate Elternzeit (= 4 x 500,00 €) 2.000,00 €
Summe Entgelt 26.035,00 €

 

26.035,00 € : 12
      1.000,00 €
 = 2.169,58 X 2,0 (Altersfaktor) = 4,34 VP

 

Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente

Auch bei Erwerbsminderung wächst das Versorgungspunktekonto weiter.

Tritt bei einem pflichtversicherten Beschäftigten vor Vollendung des 60. Lebensjahres der Versicherungsfall wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung ein, werden bei der Berechnung der Betriebsrente dem Versorgungskonto Punkte hinzugerechnet. Dabei werden für je zwölf volle bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate weitere Versorgungspunkte gutgeschrieben.

Diese entsprechen dem Verhältnis, in dem das durchschnittliche monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles zum Referenzentgelt steht.

Bei der Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Monate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt.

Beschäftigter geboren am   14.11.1964
Vollendung des 60. Lebensjahres am   13.11.2024
Eintritt des Versicherungsfalls wegen voller Erwerbsminderungsrente am   01.05.2016
Fehlende volle Kalendermonate bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres   102
= volle Jahre   8
Durchschnittliches monatliches Entgelt der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles   2.600,00 €
Berechnung nach Formel
(ohne Altersfaktor)
2.600,00 €          
Referenzentgelt 1.000,00 €
= 2,60 VP
Zusätzliche Versorgungspunkte für 8 Jahre   = 20,8 VP

 

Sie können Bonuspunkte erhalten. Die Menge der Bonuspunkte hängt von der Wirtschaftslage ab: also davon, wie viel Überschüsse wir Jahr für Jahr erwirtschaften und an Sie weitergeben.

Neben den Versorgungspunkten für zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sowie den möglichen Versorgungspunkten für soziale Komponenten werden dem Versorgungskonto im Rahmen der Überschussverteilung gegebenenfalls noch so genannte Bonuspunkte (Überschussanteile; VBL-Satzung § 68) gutgeschrieben.

Hierzu wird jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr festgestellt, ob und in welchem Umfang Bonuspunkte vergeben werden können. Grundlage für die Berechnung der Bonuspunkte ist eine versicherungstechnische Bilanz, in der ein tatsächlicher (Tarifgebiet Ost) bzw. fiktiv (Tarifgebiet West) errechneter Überschuss aus Kapitalerträgen errechnet wird.

Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, sondern die Leistungen aus den laufenden Umlagen finanziert werden, wird die durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn größten Pensionskassen in der Bundesrepublik Deutschland als unterstellte Verzinsung zugrunde gelegt.

Der so ermittelte Überschuss wird um den Aufwand für die sozialen Komponenten und die Verwaltungskosten vermindert. Ein gegebenenfalls verbleibender Überschuss fließt den Versorgungskonten der Versicherten in Form von Bonuspunkten zu. Voraussetzung ist ein entsprechender Beschluss des Verwaltungsrates der VBL auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars. Bonuspunkte für ein abgeschlossenes Kalenderjahr können für die Versicherten vergeben werden, die am Ende des folgenden Geschäftsjahres

  • pflichtversichert sind oder
  • beitragsfrei versichert sind und eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben.

Der Altersfaktor berücksichtigt die Verzinsung der eingezahlten Beiträge. Grundsätzlich gilt: Je jünger der Versicherte bei Vertragsabschluss ist, desto höher ist der Altersfaktor. Denn die Verzinsung über 30 oder 40 Jahre Versicherungsdauer ergibt einen höheren Ertrag als bei einem Versicherten, der nur 10 Jahre versichert ist.

Alter Faktor Alter Faktor
17 3,1 41 1,5
18 3,0 42 1,4
19 2,9 43 1,4
20 2,8 44 1,3
21 2,7 45 1,3
22 2,6 46 1,3
23 2,5 47 1,2
24 2,4 48 1,2
25 2,4 49 1,2
26 2,3 50 1,1
27 2,2 51 1,1
28 2,2 52 1,1
29 2,1 53 1,0
30 2,0 54 1,0
31 2,0 55 1,0
32 1,9 56 1,0
33 1,9 57 0,9
34 1,8 58 0,9
35 1,7 59 0,9
36 1,7 60 0,9
37 1,6 61 0,9
38 1,6 62 0,8
39 1,6 63 0,8
40 1,5 ab 64 0,8

 

Nach den Übergangsregelungen des neuen Zusatzversorgungsrechts wurden die im Gesamtversorgungssystem erworbenen Rentenanwartschaften der Arbeitnehmer zum 1. Januar 2002 vollständig in das Versorgungspunktemodell übertragen. Dabei wurden die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anwartschaften in Versorgungspunkte umgerechnet und diese dann dem Versorgungskonto des Beschäftigten als Startgutschrift VBL-Satzung (§ 79) gutgeschrieben.

Vor dem 1. Januar 2003 vereinbarte Altersteilzeit

Bei einer vor dem 1. Januar 2003 vereinbarten Altersteilzeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes bemisst sich das zusatzversorgungspflichtige Entgelt auf Basis der – grundsätzlich halbierten – Bezüge für Altersteilzeitarbeit nach § 4 TV ATZ. Die sich ergebenden Versorgungspunkte werden mit 1,8 vervielfacht, soweit sie nicht auf Entgelten beruhen, die in voller Höhe zustehen.


Nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarte Altersteilzeit

Für nach dem 31. Dezember 2002 vereinbarte Altersteilzeit ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das 1,8fache der zur Hälfte zustehenden Bezüge nach § 4 ATV TZ – zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen.
In Bezug auf die während der Altersteilzeit erworbenen Rentenanwartschaften bei der VBL werden Altersteilzeitbeschäftigte so gestellt, wie wenn sie nicht mit 50 Prozent, sondern mit 90 Prozent ihrer bisherigen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten.