Die Entgeltumwandlung beruht auf einer Vereinbarung zwischen den Beschäftigten und ihren Arbeitgebern, dass in Zukunft ein Teil der Bruttobezüge in eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird. Das bedeutet, dieser Teil der Bruttobezüge wird als Beitrag in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt.

Zur Umsetzung dieser Vereinbarung stehen auf der Website der VBL entsprechende Mustervorlagen zur Verfügung. Arbeitgebern und Beschäftigten steht es frei, diese Vorlagen zu verwenden; sie sind aus Sicht der VBL nicht verbindlich.

Link: Mustervereinbarung Entgeltumwandlung Bund 2022, PDF, 588 KB

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist begrenzt. Die im Wege der Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge sind bis zu einer Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge besteht bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Jahr 2023 sind damit bis zu 3.504 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei und darüber hinaus weitere 3.504 Euro steuerfrei, jedoch nicht sozialversicherungsfrei. Diese Obergrenze gilt bundesweit für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis. Eine Entgeltumwandlung ist nur insoweit möglich, als gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht oder eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

Das Betriebsrentengesetz sieht einen Mindestbeitrag vor, der für die Entgeltumwandlung aufzuwenden ist. Jährlich ist mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV als Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung (§ 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) zu leisten; dies sind 254,63 Euro im Jahr 2023 beziehungsweise 21,22 Euro monatlich.