Entgeltumwandlung

Die Entgeltumwandlung beruht auf einer Vereinbarung zwischen den Beschäftigten und ihren Arbeitgebern, dass in Zukunft ein Teil der Bruttobezüge in eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt wird. Das bedeutet, dieser Teil der Bruttobezüge wird als Beitrag in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt.

Zur Umsetzung dieser Vereinbarung stehen auf der Website der VBL entsprechende Mustervorlagen zur Verfügung. Arbeitgebern und Beschäftigten steht es frei, diese Vorlagen zu verwenden; sie sind aus Sicht der VBL nicht verbindlich.

Link: Mustervereinbarung Entgeltumwandlung Bund 2022, PDF, 588 KB

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist begrenzt. Die im Wege der Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge sind bis zu einer Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge besteht bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Jahr 2024 sind damit bis zu 3.624 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei und darüber hinaus weitere 3.624 Euro steuerfrei, jedoch nicht sozialversicherungsfrei. Diese Obergrenze gilt bundesweit für Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis. Eine Entgeltumwandlung ist nur insoweit möglich, als gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht oder eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

Das Betriebsrentengesetz sieht einen Mindestbeitrag vor, der für die Entgeltumwandlung aufzuwenden ist. Jährlich ist mindestens 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV als Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung (§ 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) zu leisten; dies sind 265,13 Euro im Jahr 2024 beziehungsweise 22,09 Euro monatlich.

Vorteile für Arbeitnehmer

  • Attraktive Steuervorteile
  • Ersparnis bei den Sozialabgaben
  • Geringer Nettoaufwand, höherer Sparanteil
  • Lebensstandard im Alter sichern
  • Kapitalwahlrecht
  • Mitnahme der betrieblichen Altersvorsorge bei Arbeitsplatzwechsel
  • kein Einfluss auf die Höhe des Bürgergeldes

 

Vorteile bei der VBL

  • Individuelle Beitragshöhe
  • Lebenslange Rentenleistung
  • Nutzen der günstigen Konditionen des öffentlichen Dienstes- auch nach Ausscheiden
  • Optimale Ausschöpfung der staatlichen Förderwege entsprechend Ihrer familiären Situation: Entgeltumwandlung und/oder Riesterrente
  • Keine Gesundheitsprüfung bei Vertragsabschluss

Angestellte/r, 33 Jahre, ledig, keine Kinder

Bruttogehalt beträgt 2.500 Euro monatlich

Aus dem Monatsbruttogehalt fließen monatlich 100 Euro in den VBLextra Vorsorgevertrag.

  ohne Entgeltumwandlung mit Entgeltumwandlung
Bruttogehalt 2.500,00 € 2.500,00 €
Entgeltumwandlungsbetrag 0,00 € 100,00 €
abzgl. Steuer, Sozialversicherung
und Zusatzversorgung
814,00 € 771,00 €
Nettogehalt 1.685,00 € 1.629,00 €
Förderung 0,00 € 44,00 €
Eigenanteil 0,00 € 56,00 €

*Die Werte in dieser Musterberechnung sind nur als unverbindliches Beispiel anzusehen.
 

Das Beispiel zeigt, dass bei einem monatlichen Beitrag von 100 Euro tatsächlich nur ein Eigenanteil in Höhe von 56,00 Euro aufgewendet werden muss.

*Die Werte in dieser Musterberechnung sind nur als unverbindliches Beispiel anzusehen.

Nachgelagerte Besteuerung.

Hat in der Ansparphase die Beitragszahlung im Wege der Entgeltumwandlung stattgefunden, ist die daraus resultierende Betriebsrente nachgelagert zu versteuern. Da die Besteuerung erst in der Auszahlungsphase erfolgt, also in einer Zeit mit meist niedrigerem persönlichen Steuersatz, ist dies Ihr geldwerter Vorteil.

Auswirkung auf die Sozialversicherung.

Die Entgeltumwandlung vermindert das beitragspflichtige Entgelt in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Dies führt zu einer ent­sprechenden Verringerung der Leistungen.

So vermindert sich zum Beispiel die monatliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung pro fehlenden 1.000,00 Euro Jahresentgelt um weniger als 1,00 Euro.