Verwaltungsgericht sieht VBL nur unter bestimmten Voraussetzungen auskunftspflichtig zu einzelnen Kapitalanlagen.
Karlsruhe, 17. Juli 2025. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe sieht in seinem heutigen Urteil in erster Instanz unter bestimmten Voraussetzungen Informationspflichten über einzelne Bestände des Kapitalanlageportfolios der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Das Gericht sprach dem Kläger den Auskunftsanspruch für die Jahre 2020 und 2021 aber nur eingeschränkt zu. Auskunftspflichtig sei die VBL nur, soweit keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bestehen, weil die Zusatzversorgungskasse bereits einer Mitteilungspflicht nach dem Wertpapierhandelsgesetz nachgekommen ist.
Welche rechtlichen und praktischen Auswirkungen das Urteil auf die Informationspflichten der VBL hat, kann erst geprüft werden, wenn die Urteilsgründe vorliegen. Diese werden in den nächsten Wochen erwartet. Bisher erfüllt die VBL alle Vorgaben, die der Gesetzgeber für Pensionskassen und vergleichbare Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland vorsieht.
Über die VBL.
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist bundesweit mit rund 5,3 Millionen Versicherten, 5.400 Arbeitgebern und rund 5,8 Milliarden Euro Leistungszahlungen an 1,5 Millionen Rentenberechtigte jährlich die größte Zusatzversorgungseinrichtung für betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst. Die VBL verwaltet zu diesem Zweck Kapitalanlagen mit einem Marktwert von rund 65 Milliarden Euro. Beteiligt an der VBL sind unter anderem Bund, Länder, kommunale Arbeitgeber und Träger der Sozialversicherung. Weitere Informationen finden Sie im aktuellen Geschäftsbericht 2023.
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