Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2021.

Nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen zur Tarifeinigung vom 25. Oktober 2020 liegen jetzt auch die ab 1. April 2021 maßgebenden Grenzwerte nach § 82 Absatz 1 und 2 VBLS verbindlich vor. Grenzwerte der Zusatzversorgung denen die Sozialversicherungs-Rechengrößen zugrunde liegen, waren bereits verbindlich, da der Bundesrat der „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung 2021“ am 27. November 2020 zugestimmt hat.

Zusammengefasst ergeben sich für die Zusatzversorgung folgende Änderungen:

  • Erhöhung des Steuerfreibetrages für die Umlage des Arbeitgebers
  • Erhöhung des Steuerfreibetrages für Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren
  • Anhebung der Höchstgrenze des zusatzversorgungspflichtigen Entgeltes
  • Erhöhung des Mindestbeitrages zur freiwilligen Versicherung
  • Erhöhung des Grenzbetrages für die Abfindung von Kleinbetragsrenten
  • Erhöhung der Grenzbeträge nach § 82 Absatz 1 und 2 VBLS ab 1. April 2021

Alle Details entnehmen Sie bitte unserer Aufstellung der aktuellen Rechengrößen in der Zusatzversorgung 2021.

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